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  • 02.11.2010

    Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 20.05.2010 – 12 K 247/06

    1. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegen auch dann vor, wenn der Lieferant seinen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV nachkommt, dabei jedoch die – mögliche – Unrichtigkeit der Angaben seiner Abnehmer und der Frachführer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

    2. Allein der Umstand, dass der Abnehmer im Inland durch einen Bevollmächtigten auftrittt und den Kaufpreis zulasten inländischer Bankkonten bezahlt, begründet keinen Argwohn des Lieferanten.

    3. Das Risiko, ob die Angaben im qualifizierten Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG tatsächlich zutreffen, darf nicht dem Steuerpflichtigen aufgebürdet werden.

    4. Für den tatsächlichen Ablauf der Versendung ist allein das Verhalten des Frachtführers entscheidend. Mit seiner Unterschrift wirkt der Frachtbrief nicht nur als Empfangsbekenntnis (Quittung) i. S. v. § 368 BGB sondern er hat auch die Beweiskraft, die § 416 ZPO den Privaturkunden beimisst.

    5. Ausfuhrlieferungen sind trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen.


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Finanzrechtsstreit

    hat der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2010 durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht … und Ehrenamtliche Richterin … Ehrenamtlicher Richter …

    für Recht erkannt:

    1. Die Bescheide über die Umsatzsteuer vom 20. Mai 2010 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz gemindert wird

    für das Streitjahr 2001 um 367.633,81 DM oder 187.968,18 Euro und

    für das Streitjahr 2002 um 511.672,47 Euro

    und der Beklagte die danach festzusetzende Umsatzsteuer zu berechnen hat. Der Beklagte hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

    2. Die Revision wird zugelassen.

    3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind.

    Der Kläger betreibt seit Jahren als selbständiger Unternehmer den Handel mit neuwertigen Personenfahrzeugen. Seit dem Kalenderjahr 2000 führt der Kläger auch innergemeinschaftliche Lieferungen aus. Das – damalige – Bundesamt für Finanzen (künftig: BfF) bestätigte dem Kläger in dem Verfahren nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes (UStG), dass dessen Anfrage hinsichtlich „Name, Ort, Plz, Straße” jeweils übereinstimmen würde

    zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummermit Schreiben vom
    IT…10036. September 2001
    12. September 2001
    9. Oktober 2001
    29. November 2001
    IT…017112. September 2001
    30. Oktober 2001
    6. Dezember 2001
    IT…10078. Februar 2002
    22. Februar 2002
    25. April 2002
    17. Juli 2002
    4. September 2002
    13. November 2002
    GB…686410. Oktober 2002
    IT…05994. November 2002
    Die Besteuerungsgrundlagen setzte der Kläger in seinen Steuererklärungen für die Ka lenderjahre 2000 bis 2002 u. a. wie folgt an:

    für das Kalenderjahr
    2000Lieferungen zum allgemeinen Steuersatz6.355.733 DM
    innergemeinschaftliche Lieferungen604.709 DM
    2001Lieferungen zum allgemeinen Steuersatz8.658.615 DM
    innergemeinschaftliche Lieferungen2.698.654 DM
    2002Lieferungen zum allgemeinen Steuersatz3.091.816 Euro
    innergemeinschaftliche Lieferungen2.975.000 Euro
    Die Staatsanwaltschaft X (Procura della Repubblica presso il Tribunale di X) teilte mit ihren Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 10. November 2003 (Rechtshilfeersuchen) und an das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C vom 6. Februar 2004 mit, seit dem Jahre 2001 seien tausende von Fahrzeugen auch von Deutschland nach Italien gelangt. Die Abnehmer dieser Fahrzeuge – namentlich die … s.r.l. (künftig: RR), die …. s.r.l. (künftig: RY) und die … s.r.l. (künftig: ET) – hätten die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb der Fahrzeuge allerdings hinterzogen. Deren Geschäfte seien von einer Frau … (künftig: S) und ihrem Lebensgefährten – einem N.N. – geführt worden. Die Unternehmen hätten ihre Tätigkeit jedenfalls an ihrem Sitz in Italien nicht ausgeübt. Die Staatsanwaltschaft X brachte auch vor, die Verkäufer dürften von der Steuerhinterziehung zugunsten der RR, der RY oder der ET gewusst haben, denn sie hätten ihre Fahrzeuge nicht an die wirklichen Käufer geliefert, sondern an die RR, die RY oder die ET.

    Hierauf wurde (auch) gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet (vgl. Beschluss des Amtsgerichts C vom 11. Februar 2005, ABl. 18 ff.). Insoweit ermittelte die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle des Finanzamts B (Steuerfahndung) den Sachverhalt. Dabei wurden auch die Wohn- und Geschäftsräume der S in V durchsucht. Dort fanden die mit der Durchsuchung beauftragten Bediensteten Geschäftsunterlagen der RR und der RY vor, insbesondere die von ihnen empfangenen oder abgesandten Geschäftsbriefe – namentlich die Rechnungen ihrer Lieferanten und der von ihnen beauftragten Speditionen – oder Stempel und Vordrucke für Frachtbriefe, zum Teil nebst vorab eingefügter Stempelabdrucke.

    Die Steuerfahndung stellte ferner fest, im Inland habe allein S im Namen der RR und der RY gehandelt. Nur S habe die von diesen Unternehmen bezogenen Fahrzeuge bestellt. Der Kläger, der selbst nicht Italienisch spreche, habe ausschließlich mit S verhandelt. Dies würde auch für den Schriftwechsel gelten, jedenfalls soweit dieser über Telefax erfolgt sei. S habe ferner für beide Unternehmen bei der H-Bank in O Konten einrichten lassen, über die zu verfügen sie auch Vollmacht gehabt habe. Der den Lieferanten geschuldete Kaufpreis sei stets zu Lasten dieser Konten überwiesen worden. In der Regel habe S oder einer ihrer Bekannten die Fahrzeuge bei den Lieferanten abgeholt. Nur in Ausnahmenfällen habe S eine Spedition beauftragt. Die Fahrzeuge seien aber stets zuerst nach V verbracht worden.

    Zu den steuerlichen Verhältnissen des Klägers im Einzelnen stellte die Steuerfahndung – in der Anlage zu ihrem Bericht an die Staatsanwaltschaft C vom 11. August 2005 anhand der nachfolgend aufgeführten Schreiben des Klägers (Rechnungen, mit Ausnahme der nachfolgenden laufenden [lfd.] Nrn. 7, 47, 53: „verbindliche Bestellung”) -fest, dieser habe u. a. die folgenden Umsätze als – steuerfreie – Lieferungen an die RR, an die RY und an die ET sowie an eine …. s.r.l. in San Marino (künftig: PA) behandelt:

    im Kalenderjahr 2001

    Schreiben vomgerichtet „” an die FirmaRe-Nr.betreffend das Fahrzeug mit der FahrgestellnummerKaufpreis (Euro)lfd. Nr. der Anlage zum Bericht vom 11. August 2005
    11. SeptemberRR236…93311.371,841
    11. SeptemberRR235…59911.371,84 2
    11. SeptemberRR258…64711.371,84 3
    11. SeptemberRR263…65211.459,994
    13. SeptemberET264–82013.355,305
    17. SeptemberRR269…24711.555,206
    26. SeptemberRR285…49111.759,717
    28. SeptemberRR243…37413.178,998
    28. SeptemberRR296…51011.759,719
    28. SeptemberRR288…07911.759,7110
    4. OktoberPA286…72912.015,3611
    10. OktoberRR301…49611.452,9412
    10. OktoberRR300–80411.452,9413
    10. OktoberRR302–04911.452,9414
    22. OktoberPA286…729296,5515
    29. OktoberET319–78212.561,9116
    6. DezemberET391…71912.650,0717
    17. DezemberRR396…95512.650,0718
    17. DezemberRR397…85412.650,0719
    17. DezemberRR401…78713.972,3720
    im Kalenderjahr 2002

    Schreiben vomgerichtet an die Firma„Re-Nr.”betreffend das Fahrzeug mit der FahrgestellnummerKaufpreis (Euro)lfd. Nr. der Anlage zum Bericht vom 11. August 2005
    17. JanuarRR435…30812.650,0021
    17. JanuarRR015…05412.350,0022
    17. JanuarRR017…92312.350,0023
    17. JanuarRR019…67312.350,0024
    17. JanuarRR018…94812.350,0025
    17. JanuarRR020…76912.350,0026
    17. JanuarRR021…21012.350,0027
    17. JanuarRR016…84512.350,0028
    17. JanuarRR013…98512.350,0029
    17. JanuarRR014…33612.350,0030
    17. FebruarRY080…87912.350,0031
    21. FebruarRY077…66112.350,0032
    21. FebruarRY053…55112.100,0033
    21. FebruarRY076…81212.350,0034
    21. FebruarRY062…76312.350,0035
    21. FebruarRY054…91612.100,0036
    21. FebruarRY078…56912.350,0037
    25. FebruarRY057…00813.600,0038
    25. FebruarRY060…12713.600,0039
    25. FebruarRY059…24913.600,0040
    25. FebruarRY058…89613.600,0041
    25. FebruarRY056…41813.600,0042
    25. FebruarRY055…27413.600,0043
    25. FebruarRY061…77213.600,0044
    25. FebruarRY079…34712.350,0045
    25. FebruarRY081…91312.350,0046
    24. AprilRY158…46912.500,0047
    3. MaiRY151…51012.500,0048
    18. JuliRY237…34820.000,0049
    24. JuliRY248…29420.300,0050
    24. JuliRY249…33120.000,0051
    25. JuliRY236…79720.000,0052
    26. JuliRY257…03516.000,0053
    1. SeptemberRY285…92711.250,0054
    2. SeptemberRY189…75711.200,0055
    3. SeptemberRY188…09811.200,0056
    12. SeptemberRY289…17811.800,0057
    12. SeptemberRY287…98913.900,0058
    12. SeptemberRY284…86511.000,0059
    12. SeptemberRY281…43811.200,0060
    12. SeptemberRY280…84711.200,0061
    12. SeptemberRY282…36711.200,0062
    12. SeptemberRY283…65911.200,0063
    13. NovemberRY369…15713.400,0064
    13. NovemberRY368…66713.400,0065
    13. NovemberRY370…13613.140,0066
    Darüber hinaus – in ihrem Bericht an den Beklagten vom 26. September 2005 – stellte die Steuerfahndung fest, der Kläger habe im Kalenderjahr 2002 u. a. ausweislich

    seines Schreibens (Re-Nr. 328) vom 22. Oktober 2002 ein Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer …178 zum Preis von 24.400 Euro an eine … Ltd. mit Sitz in Großbritannien (künftig: EC) und

    seines Schreibens (Re-Nr. 354) vom 31. Oktober 2002 ein Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer …742 zum – von ihm als Bargeld vereinnahmten – Preis von 20.350 Euro an eine…. s.r.l. mit Sitz in W (Italien, künftig: AU)

    veräußert.

    Die Steuerfahndung kam schließlich zu dem Ergebnis, die vorstehend aufgeführten Umsätze könnten nicht als „steuerfreie EU-Lieferungen” behandelt werden. Sie schlug dem Beklagten daher vor, die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer bei den Lieferungen zum allgemeinen Steuersatz zu erhöhen

    für das Kalenderjahr (Streitjahr)um
    2001387.961,37 DM
    2002561.025,86 Euro
    Der Beklagte folgte diesem Vorschlag. Der Einspruch des Klägers gegen die – gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten – Bescheide über die Umsatzsteuer für die Streitjahre vom 11. Oktober 2005 blieb erfolglos. Mit seinen Bescheiden vom 31. Juli 2006 änderte der Beklagte – unter Bezugnahme auf einen Bericht vom 18. April 2006 über eine bei dem Kläger durchgeführte Außenprüfung – erneut. Zugleich hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf

    den Bericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft C vom 11. August 2005,

    den Bericht der Steuerfahndung an den Beklagten vom 26. September 2005,

    die Bescheide jeweils vom 11. Oktober 2005 und vom 31. Juli 2006,

    die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2006 und

    die Schriftsätze des Beklagten vom 8. März und 21. Mai 2010, jeweils nebst Anlage.

    Der Kläger macht weiterhin geltend, er habe die erforderlichen Nachweise erbracht.

    In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, er ändere hiermit die angefochtenen Bescheide, indem er die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz mindere

    für das Streitjahr 2001 ausgehend von Rechnungsbeträgen in Höhe von insgesamt 23.580,00 DM und

    für das Streitjahr 2002 ausgehend von einem Rechnungsbetrag von 12.500,00 Euro.

    Der Beklagte sicherte ferner zu, er werde den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt geben.

    Der Kläger beantragt,

    die Bescheide über die Umsatzsteuer vom 20. Mai 2010 zu ändern und dabei die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zum allgemeinen Steuersatz zu mindern

    für das Streitjahr 2001 um 367.633,81 DM oder 187.968,18 Euro und

    für das Streitjahr 2002 um 511.672,47 Euro

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er führt im Wesentlichen aus, die wirkliche Abnehmerin der – in der Anlage zum Bericht vom 11. August 2005 bezeichneten – Lieferungen sei S. Jedoch hätten weder der Kläger noch S als seine Abnehmerin den Gegenstand der jeweiligen Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Vielmehr hätte die jeweilige Beförderung stets im Inland geendet. Deshalb seien die im Streitfall ggf. vorliegenden innergemeinschaftlichen Lieferungen ausschließlich S zuzurechnen.

    Der Kläger habe auch nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Er habe – obwohl sich die entsprechenden Fragen aufgedrängt hätten – davon abgesehen, den Auszug aus dem Handelsregister, die – angeblichen – Vollmachten der S und darüber hinaus die bei Beförderungs- oder Versendungsfällen stets erforderlichen Nachweise zu sichern. Ferner würden die vorliegenden Unterlagen dafür sprechen, dass selbst der Kläger erkannt gehabt habe, dass S die wirkliche Abnehmerin seiner Lieferungen gewesen sei und seine Lieferungen an deren Wohnort geendet hätten. Der Kläger könne daher den Vertrauensschutz des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nicht beanspruchen.

    Mit seinem Schreiben an die Bevollmächtigten vom 25. Mai 2010 teilte der Beklagte mit, die Umsatzsteuer mindere sich

    für das Streitjahr 2001 um 3.252,41 DM auf ./. 442.321 DM und

    für das Streitjahr 2002 um 1.724,13 Euro auf ./. 440.74,27 Euro.

    Entscheidungsgründe

    1. Die Klage ist überwiegend begründet.

    Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur dann auf oder ändert ihn, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist im Streitfall zu bejahen, soweit der Beklagte die Einnahmen des Klägers berücksichtigt hat, die sich aus der Anlage zu dem Bericht der Steuerfahndung an die Staatsanwaltschaft C vom 11. August 2005 ergeben. Die streitigen Lieferungen sind als steuerfrei anzusehen.

    Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG sind steuerfrei die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne von § 6a UStG. Nach § 6a Abs. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) vor, wenn

    der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG),

    der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG), und

    der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mit

    gliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3

    UStG).

    Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG). Das BMF kann gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Insoweit hat das BMF in § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) u. a. Folgendes bestimmt:

    „(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

    (2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:

    durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes),

    durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,

    durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie

    in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.

    …(4) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:

    durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes) und

    durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1.”

    § 10 Abs. 1 UStDV lautet:

    „(1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat (Versendungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig wie folgt führen:

    durcheinen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke…”

    Als Frachtbrief im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV ist auch ein nach dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road [CMR-Übereinkommen], Bundesgesetzblatt II 1961, 1120) ausgestellter Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) anzusehen (dazu näher Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555, insbesondere unter II. B. 3. b).

    Die nach § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV beizubringenden Nachweise dienen der – gemäß §§ 88, 90 ff. AO 1977 und ggf. unter Anwendung der innergemeinschaftlichen Amtshilfebestimmungen – vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit tatsächlich vorliegen. Erweisen sich dabei die Nachweisangaben als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht nach allgemeinen Beweisregeln und – grundsätzen ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig. Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort oder einer zweifelhaften Bevollmächtigung eines Abnahmebeauftragten (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 71/05, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2009, 52, unter II. 2. b, aa, m. w. Nachw.). Belegangaben erfüllen die ihnen zukommende Nachweisfunktion allerdings nur, wenn die inhaltliche Richtigkeit der Belegangaben beim Aussteller des Beleges überprüft werden kann, weshalb die Anschrift des Belegausstellers bekannt sein muss (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555, unter II. B. 1. d).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der – formellen –Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte (BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55, unter II. 2. c, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. d, m. w. Nachw.).

    Hat der Unternehmer schließlich eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG). Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 71/05, BStBl II 2009, 52, unter II. 2. b, m. w. Nachw.).

    Hieraus folgt für den Streitfall:

    Der Senat ist im Streitfall zum einen im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass der Kläger jeweils

    seinen Nachweispflichten (§ 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV) nachgekommen ist, dabei jedoch

    die – mögliche – Unrichtigkeit der Angaben seiner Abnehmer und der Frachtführer auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte:

    (1) Zur Lieferung der in den an die RR gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 015, 017, 019, 018, 020 sowie 021 (lfd. Nrn. 22 bis 27) und in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 057, 060, 059, 058, 056, 055, 061, 285 (vom 1. September 2002), 289, 287, 284, 281, 280, 282, 283, 369, 368 und 370 (lfd. Nrn. 38 bis 44, 54, 57 bis 66) bezeichneten Fahrzeuge:

    Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.

    Zunächst bestehen im Streitfall keine Zweifel daran, dass die RR und die RY die wirklichen Vertragspartner des Klägers waren (vgl. hierzu Leonard in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., 2009, § 6a Rdnr. 70, m. w. Nachw.). Allein der Umstand, dass S im Inland (für beide Abnehmer) auftrat, hier insbesondere die Verträge aushandelte und ggf. auch abschloss und ausführte, oder, dass die RR und die RY den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlten, begründet nach Ansicht des Senats noch keinen Anlass zu Argwohn. Auch ist im Streitfall bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage erkennbar, dass die RR oder die RY jemals geleugnet hätten, dass S in ihrem Namen habe handeln dürfen. Vielmehr sprechen schon die Abdrucke, die der Kläger – mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 und als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 27. Juli 2009 – vorgelegt hat (ABl. 105, 106 bzw. Anlagenband), eher für die entsprechende Vertretungsmacht. Der von der Staatsanwaltschaft X vorgetragene Sachverhalt setzt – wovon der Senat überzeugt ist – eine solche Vertretungsmacht geradezu voraus.

    Der Senat ist aber auch davon überzeugt, dass die RR und die RY Abnehmer waren, die die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarben. Der Senat entnimmt dies den Bestätigungen, die das BfF dem Kläger in dem Verfahren nach § 18e UStG erteilt hat. Auch lagen diese dem Kläger jeweils bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vor, das der Kläger in seinem ersten Schreiben bezeichnet hatte, das er an die RR und die RY als seine Abnehmer gerichtet hatte. Aus dem Doppel der jeweiligen Rechnung (gerichtet an eine „Firma”) in Verbindung mit der von ihnen verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der von dem BfF im Rahmen des Verfahrens nach § 18e UStG hierzu erteilten Bestätigung ergibt sich, dass beide Abnehmer – die RR und die RY – in Italien jedenfalls als Unternehmer im Sinne von § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 2 UStG auftraten. Eine solche Identifikationsnummer erhalten nämlich grundsätzlich nur Unternehmer im Sinne der genannten Vorschriften (vgl. für das Inland § 27a UStG, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ferner – für die Streitjahre – Art. 22 Abs. 1 Buchst. c bis e in Verbindung mit Art. 4 der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [Sechste Richtlinie] bzw. – jetzt – Art. 214 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie]; vgl. auch Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009, 5 V 3471/08 A [U], Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1872, juris-Rdnr. 62). Ferner hat das BfF mit seinen Schreiben jeweils Namen, Ort und Anschrift (des in den Rechnungen des Klägers ausgewiesenen Leistungsempfängers) bestätigt (zur sog. qualifizierten Bestätigungsanfrage vgl. Abschn. 245i Abs. 4 der Amtlichen Umsatzsteuer-Handausgabe 2008 [UStHA]). Das Risiko, ob die Angaben, die in dem Verfahren nach § 18e UStG bestätigt werden, tatsächlich zutreffen, darf jedenfalls nicht den Steuerpflichtigen und damit im Streitfall auch nicht den Kläger treffen (vgl. auch Stadie, UStG, 2009, § 6a, Rdnr. 63).

    Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Versendung der bezeichneten Fahrzeuge im Streitfall durch den Kläger oder seine Abnehmer – die RR und die RY – erfolgte (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009, XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567, unter II. 2. d). Insoweit befinden sich bei den „Beweismittelakten Steufa …” (künftig: Steufa-Akten) sowohl das Doppel der Rechnung als auch – als Bl. 39, 41, 40, 70 – die entsprechenden Belege im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV, und zwar

    Bl.in Verbindung mit den Schreiben mit den Rechnungs-Nrn.
    41020, 019, 018, 017, 015, 021
    39057, 060, 059, 058, 056, 055, 061
    40285, 289, 287, 284, 281, 280, 282, 283
    70369, 368, 370
    Auch weisen die Belege – mit Ausnahme des als Bl. 70 bei den Steufa-Akten abgelegten Abdrucks – insoweit jeweils dieselben Fahrgestellnummern aus wie die bezeichneten Schreiben des Klägers. Der als Bl. 70 bei den Steufa-Akten abgelegte Abdruck weist zwar nicht die Fahrgestellnummern aus. Die gelieferten Fahrzeuge sind jedoch über die Angaben zu Anzahl und Fahrzeugtyp hinreichend sicher bestimmbar. Zweifel tatsächlicher Art sind insoweit auch weder von dem Beklagten benannt noch sonst nach Aktenlage erkennbar.

    Der Senat vermag auch Rdnr. 36 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2010 – IV D 3 – S 7141 / 08 / 10001 (2010 / 0334195) nicht zu folgen. Die dort – unter Bezugnahme auf § 408 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) – erwähnte Unterschrift des Absenders betrifft vor allem das Rechtsverhältnis der an dem Gegenstand der Lieferung – als Verkäufer, Käufer und Frachtführer – beteiligten Vertragsparteien untereinander. Für den tatsächlichen Ablauf der Versendung – insbesondere für die Beförderung des Frachtguts zum Bestimmungsort – hingegen ist allein das Verhalten des Frachtführers entscheidend. Mit seiner Unterschrift (vgl. auch § 408 Abs. 2 Satz 2, 3 HGB) wirkt der Frachtbrief nicht nur als Empfangsbekenntnis (Quittung) im Sinne von § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Frachtbrief hat zugleich die Beweiskraft, die § 416 der Zivilprozessordnung den Privaturkunden beimisst (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2002, I ZR 104/00, Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungsreport Zivilrecht [NJW-RR 2003, 754], unter II. 3. b): Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

    Mit seiner Unterschrift bekundet der Frachtführer mithin, dass er über das Frachtgut einen Frachtvertrag mit den Angaben abgeschlossen hat, die aus dem Frachtbrief ersichtlich sind. Er bringt zum Ausdruck, dass er insbesondere für die Beförderung des Frachtguts zum Bestimmungsort die Gewähr übernommen hat (vgl. auch § 407 Abs. 1 HGB). Deswegen sieht § 17a UStDV – anders als in den Fällen der in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer – in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet – davon ab, die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, zu verlangen (vgl. einerseits § 17a Abs. 4 UStDV, andererseits § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV).

    Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass diese Fahrzeuge auch tatsächlich – physisch – nach Italien verbracht wurden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 8. November 2007, V R 26/05, BStBl II 2009, 49, unter II. 1. b, und vom 6. Dezember 2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57, unter II. 1. a, je m. w. Nachw.). Der Senat entnimmt dies zum einen den Schreiben der Staatsanwaltschaft X, die hiervon ausgehen, und zum anderen den ebenfalls bezeichneten Belegen und Schreiben des Klägers. Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ergibt sich insoweit jedenfalls aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RR und der RY (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55). Dies gilt auch, soweit der als Bl. 41 bei den Steufa-Akten abgelegte Abdruck keine Angaben zum „Auslieferungsort des Gutes” enthält.

    Darüber hinaus sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die Angaben hinsichtlich des – wirklichen – Abnehmers oder des Bestimmungsorts – aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) – zweifelhaft sein könnten, im Streitfall nicht ersichtlich. Jedenfalls sind hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die – von dem Kläger jeweils bezeichneten – Abnehmer oder Bestimmungsorte ernstlich in Zweifel zu ziehen gewesen wären, ebenso wenig ersichtlich, wie solche Umstände, die – bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus der damaligen Sicht des Klägers – darauf hingedeutet hätten, dass seine Vertragspartner eine fremde Firma oder eine fremde, eine zu Unrecht erteilte oder eine (bereits wieder) ungültige Identifikationsnummer verwendeten. Insbesondere war – aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – nicht erkennbar, dass die RR und die RY – möglicherweise – als sog. Missing Trader im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer handelten. Vielmehr sind – jedenfalls hinreichend gewichtige – Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen der Kläger

    die Fahrzeuge nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte geliefert hat, sondern, um missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica Srl und Amplifin SpA, C-162/07, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2008, 902, Rdnr. 27, m. w. Nachw.), insbesondere

    an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seiner Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet mitgewirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2009, XI B 24/09, BFH/NV 2009, 1567, unter II. 2. c, m. w. Nachw.) haben könnte,

    weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.

    (2) Zur Lieferung der in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 151 und 237 (lfd. Nrn. 48 und 49) bezeichneten Fahrzeuge:

    Der Senat ist davon überzeugt, dass auch diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.

    Er ist zunächst – wie zu (1) – davon überzeugt, dass

    die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war,

    die RY die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,

    die Beförderung durch die RY erfolgte.

    Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ergibt sich wiederum aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55). Insoweit befinden sich bei den Steufa-Akten sowohl das Doppel der Rechnung als auch die entsprechenden Belege im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 3, 4 UStDV, und zwar jeweils auf dem Doppel der Rechnung angebracht

    die Empfangsbestätigung der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten und

    die Versicherung der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien”) zu befördern.

    Hinsichtlich der auf dem Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 151 angebrachten Erklärungen ist ferner die – damalige – Anschrift der Abholerin offenkundig, hinsichtlich der auf dem Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 237 angebrachten Erklärungen ist die – hinreichend deutlich lesbare – Kopie des Personalausweises beigefügt.

    Den bezeichneten Empfangsbestätigungen der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten und deren Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu befördern, entnimmt der Senat zugleich, dass die Fahrzeuge auch tatsächlich – physisch – nach Italien verbracht wurden. Er ist aber auch – wie zu (1) – davon überzeugt, dass

    die Angaben hinsichtlich des – wirklichen – Abnehmers oder des Bestimmungsorts – bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) – jedenfalls nicht zweifelhaft waren,

    aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY – möglicherweise – als Missing Trader handelte und

    der Kläger auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.

    (3) Zur Lieferung des in dem an die PA gerichteten Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 286 (lfd. Nr. 11) bezeichneten Fahrzeugs:

    Dieser Umsatz ist zwar nicht als innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG steuerfrei. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger insoweit eine gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung ausgeführt hat. Eine nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt etwa vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet – ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG – versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Dies muss vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6 Abs. 4 Satz 1 UStG). Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat (§ 6 Abs. 4 Satz 2 UStG).

    Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Unternehmer gemäß §§ 8 ff. und § 17 UStDV einen Nachweis durch Belege (Belegnachweis) und gemäß § 13 UStDV einen Nachweis durch Aufzeichnungen (Buchnachweis) zu führen. Die Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis gemäß § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 bis 17 UStDV beruhen gemeinschaftsrechtlich auf der gemäß Art. 15 Einleitungssatz der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Befugnis, Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen festzusetzen und sind daher grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.). Erfüllt der Unternehmer die nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 bis 17 UStDV bestehenden Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.). Die durch den Unternehmer beigebrachten Nachweise unterliegen aber der Nachprüfung durch das Finanzamt, da es für die Steuerfreiheit auf die Richtigkeit der Nachweisangaben ankommt (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 1., m. w. Nachw.).

    Die Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit §§ 8 ff. UStDV sind jedoch keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 2., m. w. Nachw.). Der Buchnachweis muss dennoch grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Denn der Unternehmer, der eine Ausfuhrlieferung als steuerfrei erklärt, muss sich unter Berücksichtigung des Ziels, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Neutralität und der Rechtssicherheit durch seine buchmäßigen Aufzeichnungen zumindest dem Grunde nach vergewissern, ob er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit als gegeben ansehen kann. Im Übrigen wird mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügt (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 3. a, m. w. Nachw.). Allerdings sind Ausfuhrlieferungen trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten – ausnahmsweise – steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen (BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 3. c, m. w. Nachw.).

    Insoweit hat der Kläger selbst in der Tat eine Ausfuhrlieferung gebucht. Diese Erkenntnis entnimmt der Senat dem Abdruck aus dem Sachkonto 08120, der als Bl. 24 bei den Steufa-Akten abgelegt ist. Hierzu befinden sich bei den Steufa-Akten ferner – neben dem Doppel der Rechnung (Bl. 241) auch – die Belege im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV (Bl. 234 f., 237 f.). Auch weisen diese Belege jeweils dieselbe Fahrgestellnummer aus wie das Schreiben des Klägers vom 26. September 2001 (Bl. 88).

    Zweifel daran, dass die PA der tatsächliche Vertragspartner des Klägers war, vermag der Senat auch dem Schreiben des Klägers vom 26. September 2001, auf dem die „verbindliche Bestellung” unterzeichnet ist, nicht zu entnehmen. Dieses ist zwar an die RR gerichtet. Ein Hinweis auf die PA hingegen fehlt. Die Frage nach dem tatsächlichen Vertragspartner beantwortet sich zur Überzeugung des Senats jedoch aus dem – an die PA gerichteten – Schreiben mit der Rechnungs-Nr. 286 vom 4. Oktober 2001 in Verbindung mit dem Versendungsbeleg.

    Der Senat ist aber auch davon überzeugt

    mangels gegenteiliger Anhaltspunkte tatsächlicher Art, dass die PA ein ausländischer Abnehmer war und das Fahrzeug tatsächlich nach San Marino gelangt ist, und

    wie zu (1), dass die Versendung durch den Kläger oder die PA erfolgte.

    Dabei berücksichtigt der Senat im Streitfall auch, dass der Beklagte keine begründeten Zweifel an den materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1, 2 UStG äußert (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 28. Mai 2009, V R 23/08, BFH/NV 2009, 1565, unter II. 4. b). Aus der – aus Bl. 243 der Steufa-Akten ersichtlichen – Rückzahlung des in der Rechnung zunächst ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags, ergibt sich entgegen der Ansicht des Beklagten kein hinreichend gewichtiger Zweifel.

    (4) Zur Lieferung der in den an die ET gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 264, 319 und 391 (lfd. Nrn. 5, 16 und 17) bezeichneten Fahrzeuge:

    Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.

    Insoweit befindet bei den Steufa-Akten zunächst wiederum jeweils ein Doppel der Rechnung. Zwar befindet sich bei den Akten ferner – als Bl. 209 – eine „Bestätigung”, die – für sich betrachtet – offen lässt, ob die ET nur eines der in den genannten Schreiben bezeichneten Fahrzeuge erworben hat oder mehrere und ggf. welches dieser Fahrzeuge. Entsprechendes gilt für den Bestimmungsort. Die Bestätigung der ET wird jedoch verständlich in Verbindung mit

    dem auf den Schreiben mit der Rechnungs-Nrn. 264, 319 und 391 angebrachten Vermerk, die dort bezeichneten Fahrzeuge würden „nach Italien ausgeführt” und

    dem dort ebenfalls angebrachten Stempelabdruck in Verbindung mit einer Unterschrift, die zwar für sich nicht lesbar, aber doch einer Überprüfung zugänglich erscheint.

    Der Senat ist mithin – entsprechend den Ausführungen zu (2) – davon überzeugt, dass

    die ET der wirkliche Vertragspartner des Klägers war,

    die ET die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,

    die Beförderung durch die ET erfolgte,

    die Angaben hinsichtlich des – wirklichen – Abnehmers oder des Bestimmungsorts – aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden

    Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) – jedenfalls nicht zweifelhaft waren,

    aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die ET – möglicherweise – als Missing Trader handelte und

    der Kläger – aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der ET im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.

    Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs ergibt sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der ET.

    (5) Zur Lieferung der in den an die RY gerichteten Schreiben vom 24. und 25. Juli 2002 (Rechnungs-Nrn. 249 und 236 bzw. lfd. Nrn. 51 und 52) bezeichneten Fahrzeuge:

    Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 6a Abs. 1 UStG waren.

    Insoweit befinden sich bei den Steufa-Akten ein Doppel der Rechnung und – auf diesen Schreiben angebracht – jeweils auch

    die Empfangsbestätigung des Beauftragten des Abnehmers und

    dessen Versicherung, das betreffende Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien”) zu befördern.

    Zwar nennen diese Erklärungen – für sich betrachtet – noch nicht die Anschrift des Belegausstellers. Diese ist jedoch dem beigefügten Abdruck des Personalausweises des Beauftragten zu entnehmen.

    Der Senat ist mithin – wie zu (2) – davon überzeugt, dass

    die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war,

    die RY die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,

    die Beförderung durch die RY erfolgte,

    der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY erbracht ist,

    die Angaben hinsichtlich des – wirklichen – Abnehmers oder des Bestimmungsorts – aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) – jedenfalls nicht zweifelhaft waren,

    aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY – möglicherweise – als Missing Trader handelte und

    der Kläger – aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.

    (6) Zur Lieferung der in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 248, 189, 188 (lfd. Nrn. 50, 55, 56) bezeichneten Fahrzeuge:

    Insoweit befinden sich bei den Steufa-Akten sowohl das Doppel der Rechnung als auch die Belege im Sinne von § 17a Abs. 2 Nr. 3, 4 UStDV, und zwar jeweils auf dem Doppel der Rechnung angebracht

    die Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw. seines Beauftragten und

    die Versicherung des Abnehmers bzw. seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien”) zu befördern.

    Jedoch sind auf dem Schreiben mit der

    Rechnungs-Nr. 248 weder die Anschrift des Abholers noch dessen vollständiger Name ausreichend bestimmt vermerkt, da auf dem beigefügten Abdruck des Personalausweises dessen Namen nicht hinreichend deutlich lesbar ist,

    Rechnungs-Nr. 188 nur die Firma und Anschrift der RY, nicht aber die Anschrift des Abholers oder dessen Name ausreichend bestimmt vermerkt, außerdem die Unterschrift des – mutmaßlichen – Abholers nicht hinreichend deutlich lesbar angebracht und

    Rechnungs-Nr. 189 weder die Anschrift des Abholers oder dessen vollständiger Name ausreichend bestimmt vermerkt sind noch die angebrachte Unterschrift des Abholers hinreichend deutlich lesbar ist.

    Dennoch ist der Senat – wie schon zu (1) – davon überzeugt, dass die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war. Diese Überzeugung entnimmt der Senat auch insoweit der Erkenntnis, dass

    im Streitfall hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen diese Frage ernstlich in Zweifel zu ziehen wäre, ebenso wenig ersichtlich sind, wie solche Umstände, die – aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – darauf hingedeutet hätten, dass sein Vertragspartner eine fremde Firma oder eine fremde, eine zu Unrecht erteilte oder eine (bereits wieder) ungültige Identifikationsnummer verwendete,

    allein der Umstand, dass S im Inland (für beide Abnehmer) auftrat, hier insbesondere die Verträge aushandelte und ggf. auch abschloss und ausführte, oder, dass die RR RY den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlte, noch keinen Anlass zu Argwohn begründet,

    im Streitfall bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage erkennbar ist, dass die RY jemals geleugnet hätte, dass S in ihrem Namen habe handeln dürfen,

    vielmehr schon die Abdrucke, die der Kläger – mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 und als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 27. Juli 2009 – vorgelegt hat (ABl. 105, 106 bzw. Anlagenband), eher für die entsprechende Vertretungsmacht sprechen und

    der von der Staatsanwaltschaft X vorgetragene Sachverhalt – wovon der Senat überzeugt ist – eine solche Vertretungsmacht geradezu voraussetzt.

    Mithin ist der Senat – wie zu (2) – auch insoweit davon überzeugt, dass

    die RY die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarb,

    die Beförderung durch die RY erfolgte,

    den Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RY erbracht hat,

    die Angaben hinsichtlich des – wirklichen – Abnehmers oder des Bestimmungsorts – aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) – jedenfalls nicht zweifelhaft waren,

    aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY – möglicherweise – als Missing Trader handelte und

    der Kläger – aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.

    (7) Zur Lieferung der in den an die RR gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 236 (11. September 2001), 235, 258, 263, 269, 243, 296, 288, 301, 300, 302, 396, 397, 401, 435, 016, 013 sowie 014 (lfd. Nrn. 1 bis 4, 6, 8 bis 10, 12 bis 14, 18 bis 21, 28 bis 30) und der in den an die RY gerichteten Schreiben mit den Rechnungs-Nrn. 080, 077, 053, 076, 062, 054, 078, 079 und 081 (lfd. Nrn. 31 bis 37, 45 und 46) bezeichneten Fahrzeuge:

    Insoweit befindet sich bei den Steufa-Akten ebenfalls jeweils ein Doppel der Rechnung. Hier fehlt jedoch jeweils der Beleg im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV oder, falls die Fahrzeuge durch den Abnehmer befördert wurden,

    die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und

    die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet („nach Italien”) zu befördern.

    Dennoch ist der Senat – wie schon zu (6) – davon überzeugt, dass die RY, aber auch die RR auch für die hier bezeichneten Lieferungen die wirklichen Vertragspartner des Klägers waren. Ebenso ist der Senat – wie zu (6) – auch insoweit davon überzeugt, dass die RR und die RY

    die gelieferten Fahrzeuge jeweils für ihr Unternehmen erwarben,

    die Beförderung durch die RR oder die RY erfolgte,

    den Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in den Rechnungen jeweils ausgewiesenen Anschrift der RR bzw. der RY erbracht haben,

    die Angaben hinsichtlich des – wirklichen – Abnehmers oder des Bestimmungsorts – aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) – jedenfalls nicht zweifelhaft waren,

    aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RR bzw. die RY – möglicherweise – als Missing Trader handelten und

    der Kläger – aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RR bzw. der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.

    Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die bezeichneten Fahrzeuge auch tatsächlich – physisch – nach Italien verbracht wurden. Er hat am Wahrheitsgehalt der bei den Steufa-Akten als Bl. 37, 38 abgelegten, schriftlich abgefassten Erklärung der RR keine Zweifel. Diese Erklärungen sind offenbar zwar nachträglich erstellt, aber – allem Anschein nach – bevor die Staatsanwaltschaft X tätig wurde. In seiner Überzeugung sieht sich der Senat wiederum – wie zu (1) und (2) – bestärkt von den Schreiben der Staatsanwaltschaft X und den zu (1) und (2) angeführten Versendungsnachweisen bzw. Empfangsbestätigungen der RR und der RY bzw. ihres jeweiligen Beauftragten und deren Versicherung, die Fahrzeuge nach Italien zu befördern.

    (8) Zur Lieferung des in dem an die RY gerichteten Schreiben vom 26. Juli 2002 („verbindliche Bestellung”, Rechnungs-Nr. 257 bzw. lfd. Nr. 53) bezeichneten Fahrzeugs

    Insoweit befindet sich bei den Akten zwar weder ein Doppel der Rechnung noch der Versendungsbeleg im Sinne von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStDV oder, falls das Fahrzeug durch den Abnehmer befördert wurde,

    die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und

    die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (namentlich: nach Italien) zu befördern.

    Hinsichtlich dieser Lieferung folgt auch in Verbindung mit dem als Bl. 63 der Steufa-Akten abgelegten Abdruck des „Überweisungsauftrag[s] mittels Fernkopierer” nichts anderes: Dieser Auftrag bestimmt den auf diesem Weg bezahlten Gegenstand der Lieferung nicht hinreichend genau.

    Dennoch ist der Senat – wie schon zu (1) – davon überzeugt, dass die RY der wirkliche Vertragspartner des Klägers war. Diese Überzeugung entnimmt der Senat auch insoweit der Erkenntnis, dass

    im Streitfall hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen diese Frage ernstlich in Zweifel zu ziehen wäre, ebenso wenig ersichtlich sind, wie solche Umstände, die – aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – darauf hingedeutet hätten, dass sein Vertragspartner eine Firma oder eine fremde, eine zu Unrecht erteilte oder eine (bereits wieder) ungültige Identifikationsnummer verwendete,

    allein der Umstand, dass S im Inland (für beide Abnehmer) auftrat, hier insbesondere die Verträge aushandelte und ggf. auch abschloss und ausführte, oder, dass die RR RY den Kaufpreis zu Lasten inländischer Bankkonten bezahlte, noch keinen Anlass zu Argwohn begründet,

    im Streitfall bislang weder von dem Beklagten vorgetragen noch sonst nach Aktenlage erkennbar ist, dass die RY jemals geleugnet hätte, dass S in ihrem Namen habe handeln dürfen,

    vielmehr schon die Abdrucke, die der Kläger – mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 und als Anlage 1 und 2 zum Schriftsatz vom 27. Juli 2009 – vorgelegt hat (ABl. 105, 106 bzw. Anlagenband), eher für die entsprechende Vertretungsmacht sprechen und

    der von der Staatsanwaltschaft X vorgetragene Sachverhalt – wovon der Senat überzeugt ist – eine solche Vertretungsmacht geradezu voraussetzt.

    Mithin ist der Senat – wie zu (1), (2), (5) und (6) – auch insoweit davon überzeugt, dass die RY

    das gelieferte Fahrzeug für ihr Unternehmen erwarb,

    die Beförderung oder Versendung durch die RY erfolgte,

    den Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs mit der in dem Schreiben vom 26. Juli 2002 ausgewiesenen Anschrift der RY erbracht hat,

    die Angaben hinsichtlich des – wirklichen – Abnehmers oder des Bestimmungsorts – aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) – jedenfalls nicht zweifelhaft waren,

    aus der damaligen Sicht des Klägers und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennbar war, dass die RY – möglicherweise – als Missing Trader handelte und

    der Kläger – aus seiner damaligen Sicht und bei der auch von ihm zu beachtenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns – auch an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung der RY im Gemeinschaftsgebiet nicht mitgewirkt hat.

    Der Senat ist insoweit auch davon überzeugt, dass eine zu dem Schreiben vom 26. Juli 2002 inhaltsgleiche Rechnung vorlag. Dies entnimmt der Senat zum einen dem Umstand, dass der Kläger bei seinen Fahrzeugverkäufen offenbar stets so verfuhr, in Verbindung mit dem weiteren Umstand, dass der Kläger diese Lieferung insoweit hinreichend bestimmbar in seinem – für innergemeinschaftliche Lieferungen geführten – Sachkonto 08125 zum 1. August 2002 verbucht hat. Der Senat nimmt insoweit ferner Bezug auf den als Bl. 30 der Steufa-Akten abgelegten Abdruck.

    (9) Zu den Lieferungen der in den – an die EC und an die AU gerichteten – Schreiben vom 22. und 31. Oktober 2002 (Rechnungs-Nr. 328 bzw. 354) Fahrzeuge:

    Die Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer sind insoweit nicht mehr streitig. Dem Antrag des Kläger ist – in Verbindung mit dem Schreiben des Berichterstatters an die Bevollmächtigten vom 18. Mai 2010 – zu entnehmen, dass der Kläger im Streitfall insoweit den Gegenstand seines Klagebegehrens nicht mehr verfolgt, seinen Antrag deshalb entsprechend eingeschränkt hat.

    b) Der Senat ist im Streitfall aber auch – unabhängig davon, ob der Kläger seinen Nachweispflichten im Sinne von § 6a Abs. 3 UStG in Verbindung mit §§ 17a ff. UStDV nachgekommen ist – aufgrund der vorstehend zu a unter (1) bis (8) angeführten Umstände im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO davon überzeugt, dass der Kläger jeweils eine – steuerfreie – innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt hat.

    2. Hinsichtlich der Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer ist der Senat gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, 3 FGO verfahren.

    3. Die Revision wird – im Hinblick auf die bei dem BFH bereits anhängige Revision XI R 10/09 – gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und – im Hinblick auf Rdnr. 36 des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2010 – IV D 3 – S 7141 / 08 / 10001 (2010 / 0334195) – gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

    4. Der Beklagte trägt, da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, gemäß § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO die Kosten des Verfahrens.

    5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistung beruht auf § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 der Zivilprozessordnung.

    VorschriftenUStG § 4 Abs. 1 Nr. 1b, UStG § 6, UStG § 6a, UStG § 18e, UStDV § 17a, UStDV § 10 Abs. 1, UStDV § 13, AO § 88, AO § 90, BGB § 368, HGB § 408, ZPO § 416

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