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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Nochmals: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

    • Der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts steht nicht das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung entgegen (LG Dessau-Roßlau 24.5.11, 6 Qs 101/11, Abruf-Nr. 112205).
    • Wird dem Betroffenen von der Verwaltungsbehörde ein Einsichtsrecht in die Originalbedienungsanleitung eines Messgeräts bei der zuständigen Polizeibehörde zugebilligt, ist das Recht des Betroffenen, in sämtliche Unterlagen des Bußgeldverfahrens Einsicht nehmen zu können, um sich sachgerecht zu verteidigen, hinreichend gewahrt (AG Hamm 19.5.11, 12 OWi 283/11 [b], Abruf-Nr. 112202).
    • Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Messgeräts muss in den Räumen der Bußgeldbehörde genommen werden (AG Lüneburg 29.6.11, 34 OWi 1204 Js 13143/11 (547/11), Abruf-Nr. 112398, eingesandt von RA Hentrich, Werl).

    Praxishinweis

    Das LG Dessau-Roßlau setzt sich deutlich mit der Urheberrechtsverletzung auseinander. Die Annahme, dass die Übersendung Urheberrechte verletze, sei „abwegig“. Evt. Urheberrechte seien durch den Erwerb auf das Land übergegangen. Jede nach dem Zweck des Erwerbs zu erwartende Verwendung des Kaufgegenstands sei auch eine berechtigte Nutzung durch den Erwerber. Es sei „abstrus anzunehmen“, dass das Land eine Bedienungsanleitung für ein technisches Gerät erworben habe, wobei diese nur von einzelnen Polizeibeamten oder nur einer Behörde, dem technischen Polizeiamt, genutzt werden dürfe.

     

    Anders sieht es das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW. Das folgt aus einem Schreiben v. 17.2.11 an das „Landesamt für Zentrale polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen“ (vgl. Abruf-Nr. 112201). Danach steht der Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung der urheberrechtliche Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen. Etwas anderes folge nicht aus § 17 Abs. 2 UrhG. Die Befugnis zur Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung setze entweder den vertraglichen Verzicht auf den Urheberrechtsschutz oder die Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG voraus. Dem sollte der Verteidiger den Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG und auf § 31 UrhG entgegenhalten.

     

    Nach Ansicht des AG Lüneburg steht der Übersendung entgegen, dass die Bedienungsanleitung von den Messbeamten ständig benötigt werde. Aufgrund der Vielzahl der Verfahren würde die Anfertigung von Kopien die Kapazitäten der Behörde in einem erheblichen Ausmaß überschreiten. Das AG hat zudem eine Güterabwägung vorgenommen. Dabei hat es dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Arbeit der Bußgeldbehörde den Vorrang davor eingeräumt, dass es für nicht ortsansässige Verteidiger ein erheblicher Aufwand ist, Einsicht in die Bedienungsanleitung möglicherweise in einer weit entfernten Stadt zu nehmen. Der Verteidiger sollte daher in seinem Einsichtsantrag der Behörde entweder anbieten, die Bedienungsanleitung per Email an ihn übersenden zu können, oder eine CD beifügen, auf die die Bedienungsanleitung kopiert werden kann (eingehend zu den Fragen Burhoff VRR 11, 250).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 160 | ID 28257200