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04.08.2025 · Nachricht aus PStR · OLG Stuttgart

Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) macht Bauvertrag nicht nichtig

Eine unangemessene rechtliche Gestaltung gem. § 42 Abs. 2 S. 1 AO kann nicht mit einer Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG gleichgestellt werden und führt daher nicht dazu, dass ein Bauvertrag nichtig ist (OLG Stuttgart 30.4.25, 3 U 110/24, Abruf-Nr. 248239 ).  > lesen

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18.08.2025 · Nachricht aus PStR · BGH

Einziehung von Taterträgen ist kein Strafmilderungsgrund

Der BGH erinnert in einer knappen Entscheidung daran, dass die angeordnete Einziehung des Werts von Taterträgen gem. § 73c StGB i. d. R. kein Strafmilderungsgrund ist (30.4.25, 1 StR 419/24, Abruf-Nr. 248774 ). > lesen

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13.08.2025 · Nachricht aus PStR · LG Frankfurt a. M.

Gutachten können Beihilfestrafbarkeit zu Cum-Ex-Taten begründen

Das LG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass sich steuerliche Berater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen können, wenn Gefälligkeitsgutachten für Cum-Ex-Täter erstellt werden, die diese darin bestärken, unrechtmäßige Cum-Ex-Aktientransaktionen durchzuführen (30.1.24, 5/24 KLs 7480 Js 208433/21, Abruf-Nr. 246558 ).  > lesen

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28.07.2025 · Nachricht aus PStR · FG Hessen

Ist Rechtsschutz gegen beendete Kassen-Nachschau unmöglich?

Das FG Hessen ist der Ansicht, dass eine Kassen-Nachschau i. S. d. § 146b AO schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Rechtsschutz gegen eine beendete Kassen-Nachschau ist nur mit einer Feststellungsklage nach § 41 FGO zu erlangen (FG Hessen 6.3.25, 5 K 928/21, Abruf-Nr. 248077 ).  > lesen

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04.06.2025 · Fachbeitrag aus AH · Wettbewerbsrecht

Unzulässige Werbung für „Abnehmspritzen“: Verschreibung erfordert persönlichen Kontakt

Eine Versandapotheke darf „Abnehmspritzen“ nicht bewerben, wenn die digitalen Rezepte hierfür allein aufgrund einer Online-Befragung ohne persönlichen Patientenkontakt ausgestellt wurden. Öffentliche Werbung für „Abnehmspritzen” ist unzulässig (Landgericht (LG) München I, Urteil vom 03.03.2025, Az. 4 HK O 15458/24, Abruf-Nr. 248304 ).  > lesen

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