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· Nachricht · Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmer darf nicht auf Fristangaben des Betriebsrats vertrauen

| Eine wichtige Aussage zur Frist bei der Kündigungsschutzklage kommt vom LAG Hamm (11.1.22, 14 Sa938/21, Abruf-Nr. 227808 ). |

 

Die Kernaussage: Versäumt der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist des § 4 S. 1 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsratsvorsitzende sagt, er müsse sich um nichts weiter kümmern und brauche auch keine Klage einreichen, kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden.

Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 91 | ID 48308349