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· Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

Die wichtigsten Neuerungen in 2022 im Überblick

| Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die Sie, Ihre Abläufe im Kanzleibetrieb und Ihre Tätigkeit beeinflussen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, worauf Sie seit Januar 2022 achten müssen. |

1. Änderungen in verschiedenen Gesetzen enthalten

Die Änderungen, die zum Jahresbeginn 2022 in Kraft getreten sind, ergeben sich aus verschiedenen Gesetzesvorhaben, etwa dem Jahressteuergesetz 2020, dem Betriebsrentenstärkungsgesetz oder dem 7. SGB-IV-Änderungsgesetz.

2. Übersicht: Änderungen von A bis Z

Nachfolgend finden Sie die seit 1.1.22 geltenden Änderungen alphabetisch nach Stichworten geordnet ‒ mit ihren jeweiligen Rechtsquellen.

 

Übersicht / Änderungen seit 1.1.22 von A bis Z

Bereich
Auswirkung und Handelsbedarf

Arbeitgeberleistungen

  • Barlohn ‒ Sachlohn: Gutscheine, Geldkarten und zweckgebundene Geldleistungen

 

§ 8 Abs. 2 S. 11,

 § 8 Abs. 4 EStG

 

BMF, Schreiben vom 13.4.21, IV C 5 ‒ S 2334/19/10007 :002, Abruf-Nr. 221759

  • In der betrieblichen Praxis erfreuen sich Gutscheine, z. B. Tank- oder Einkaufsgutscheine, als Lohn-Extras großer Beliebtheit. Dies auch, weil sie den Beschäftigten bei Beachtung aller Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei zugewendet werden können.
  • Die Vorgaben für die Steuer- und Beitragsfreiheit wurden zum 1.1.20 mit dem Jahressteuergesetz 2020 verschärft. Seitdem gilt: Zu den Einnahmen in Geld gehören auch
    • zweckgebundene Geldleistungen,
    • nachträgliche Kostenerstattungen,
    • Geldsurrogate und
    • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
  • Seit 1.1.20 liegt ein Sachlohn nur noch vor bei Gutscheinen, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Umgekehrt gilt: Wenn der Gutschein zwar ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen (also einer Sache) berechtigt, aber die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllt sind, liegt eine steuer- und beitragspflichtige Geldleistung vor.
  • Der Verweis auf das ZAG hat in der betrieblichen Abrechnungspraxis zu großer Verunsicherung geführt. Um hier mehr Zeit für die Anpassung der Gutscheinmodelle einzuräumen, wurden Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.21 als Sachbezug anerkannt. Diese steuerliche Übergangsregelung wurde entsprechend auch in der Sozialversicherung angewandt. Seit 1.1.22 gilt die Übergangsregelung nicht mehr.

 

Weiterführender Hinweis: Beitrag „BMF: In diesen Fällen sind Gutscheine und Geldkarten auch künftig steuerfreier Sachbezug “, VVP 6/2021, Seite 18 → Abruf-Nr. 47368704

Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigung von Altersrentnern

  • Arbeitgeberanteil wieder zu entrichten

 

 § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III

  • Gesetzlich ist festgelegt, dass Arbeitgeber für beschäftigte Rentner, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderlichen Lebensjahrs versicherungsfrei sind, dennoch den Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen müssen, der zu zahlen wäre, wenn diese versicherungspflichtig wären.
  • Allerdings war bis zum 31.12.21 der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung ausgesetzt. Seit 1.1.22 ist der Arbeitgeber wieder verpflichtet, seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten; das gilt auch für laufende Beschäftigungen.

Betriebliche

Altersversorgung (bAV)

  • Arbeitgeberzuschuss Entgeltumwandlung

 

 § 1a Abs. 1a BetrAVG

  • Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist zum 1.1.22 verpflichtend geworden. Jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge („Spitzabrechnung“) als Zuschuss leisten.
  • Bisher war die Zuschusspflicht auf Neuzusagen in der bAV beschränkt.

 

Weiterführender Hinweis: Beitrag „Der Arbeitgeberzuschuss ist seit 2022 für alle Entgeltumwandlungen verpflichtend “, VVP 1/2022, Seite 27 → Abruf-Nr. 47869498.

Coronaprämie

  • Zahlungsfrist bis zum 31.3.22 gestreckt

 

§ 3 Nr. 11a EStG,

 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 1 SvEV

  • Betriebe und ihre Mitarbeiter sind durch die Coronapandemie belastet. Arbeitgebern wurde daher seit dem 1.3.20 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Mitarbeiter in Form von Geld- oder Sachbezügen in Höhe von bis zu 1.500 EUR steuer- und beitragsfrei zu unterstützen. Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen.
  • Der Zeitraum für die Zuwendung steuerfreier Corona-Sonderzahlungen von insgesamt maximal 1.500 EUR wurde bis zum 31.3.22 verlängert. Die Fristverlängerung führt allerdings nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach ausgeschöpft werden können. Die Regelung ermöglicht also keine weitere steuerfreie Coronaprämie von 1.500 EUR im ersten Quartal 2022.

Corona-Zuschlag in der privaten Pflegeversicherung

 

 § 110a SGB XI

  • Der Gesetzgeber hat den privaten Versicherern die Möglichkeit eingeräumt, deren pandemiebedingte Belastungen aufgrund des Pflegerettungsschirms durch einen zeitlich befristeten Beitragszuschlag auszugleichen. Die Regelung ist auf die Zeit vom 1.1.22 bis zum 31.12.22 begrenzt.
  • Der monatliche Zuschlag beläuft sich im Jahr 2022 auf 3,40 EUR für jeden beitragzahlenden Versicherten. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber davon die Hälfte.
  • Beihilfeberechtigte Versicherte (Beamte) leisten einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 7,30 EUR. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Beitrag erhoben und ist unabhängig davon, ob bereits der Höchstbeitrag gezahlt wird.

Elektronische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU)

 

  • Seit 1.1.22 ist der Versand der eAU an die Krankenkassen für alle Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragskrankenhäuser verbindlich. Die eAU ist eine AU-Bescheinigung, die per Datensatz an die Krankenkasse übermittelt wird.
  • Ab dem 1.7.22 erhalten auch Arbeitgeber die AU-Daten von der Krankenkasse elektronisch. Bis dahin müssen Patienten die Krankmeldung für den Arbeitgeber noch selbst auf den Weg bringen.

Entgeltunterlagen

  • Elektronische Übermittlung

 

§ 28p Abs. 6a SGB IV (ab 1.1.23)

  • Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) für Arbeitgeber wird zum 1.1.23 verpflichtend; allerdings können Arbeitgeber bis zum 31.12.26 im begründeten Einzelfall (auf Antrag) durch den Prüfdienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers von dieser Verpflichtung entbunden werden.
  • Zu einer vollständigen elektronischen Betriebsprüfung gehört auch, dass zu sichtende Entgeltunterlagen vom Arbeitgeber in elektronischer Form an die Rentenversicherung übermittelt werden. Arbeitgeber werden daher zum 1.1.22 verpflichtet, alle Entgeltunterlagen elektronisch vorzuhalten. Allerdings können sich Arbeitgeber bis zum 31.12.26 auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen ‒ analog der Befreiungsmöglichkeit zur Umsetzung der euBP.

Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Altersrentnern

  • Höhere Hinzuverdienstgrenze auch im Jahr 2022

 

 § 34 SGB VI

 

  • Durch die Coronakrise kommt es in vielen Bereichen zu personellen Engpässen. Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, ist die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze deshalb in den Jahren 2020 und 2021 erhöht worden.
  • Auch seit 1.1.22 ist ein höherer Hinzuverdienst möglich: Für die Zeit vom 1.1.22 bis 31.12.22 dürfen Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze statt 6.300 EUR stolze 46.060 EUR hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
  • Wichtig | Die Hinzuverdienstgrenze ist letztmalig bis zum Ablauf des Kalendermonats zu beachten, in dem der Rentner seine Regelaltersgrenze erreicht. Nach Erreichen der Grenze können Rentner unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Auswirkungen auf die Höhe der Rente befürchten zu müssen.

Insolvenzgeldumlage U3

  • Zum 1.1.22 ist der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage auf 0,09 Prozent gesunken.
  • Zum 1.1.21 war die Insolvenzgeldumlage von 0,06 Prozent auf 0,12 Prozent erhöht worden.

Kinderkrankengeld

  • Erweiterter Anspruch

 

 § 45 Abs. 2a SGB V

  • Der erweiterte Leistungszeitraum des Kinderkrankengelds für GKV-Versicherte wurde auch für 2022 verlängert.
  • Damit besteht im Jahr 2022 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage.
  • Bei mehreren Kindern ist der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.
  • Der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld (z. B. bei Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen) gilt bis zum Ablauf des 19.3.22.

Mindestlohn

  • Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1.1.22 auf 9,82 EUR gestiegen.
  • Er steigt ab 1.7.22 nochmals, dann auf 10,45 EUR pro Stunde.

Minijobs

  • Angaben zum Krankenversicherungsverhältnis
  • Seit dem Jahreswechsel 2021/2022 müssen bei der Neuanmeldung von geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale Angaben zum Krankenversicherungsverhältnis gemacht werden.
  • Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist das Kennzeichen „1“, bei einer privaten Krankenversicherung das Kennzeichen „2“ anzugeben.

Minijobs

  • Steuermerkmale übermitteln

 

  • Betriebe, die seit 1.1.22 geringfügig Beschäftigte tätig werden lassen, müssen mit der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale auch die Steuermerkmale übermitteln.
  • Die Neuerung ist seit dem 1.1.22 anzuwenden. Sie gilt aber auch bereits bei Entgeltmeldungen für laufende Beschäftigungsverhältnisse, die über den 31.12.21 andauern. Das heißt in Jahresmeldungen für 2021 sind diese Daten bereits aufzunehmen.
  • Zu den Steuermerkmalen gehören die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.

Minijobs

  • Vorbeschäftigungszeiten bei kurzfristigen Beschäftigungen
  • Meldet ein Arbeitgeber seit 1.1.22 einen kurzfristig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale an, erhält der Betrieb oder die beauftragte Steuerkanzlei eine Mitteilung, ob anrechenbare Beschäftigungen im vorausgehenden Zeitraum des gleichen Kalenderjahrs bestehen oder bestanden haben.
  • Die Meldung erfolgt elektronisch als Reaktion auf die Anmeldung für den kurzfristig Beschäftigten. Das bietet mehr Rechtssicherheit für Betriebe, die vorher nur auf die Angaben der Beschäftigten angewiesen waren.

Sachbezüge

  • Höhere Werte
  • Seit dem 1.1.22 gelten neue Sachbezugswerte. Der Monatswert für die Unterkunft steigt auf 241 EUR (2021: 237 EUR).
  • Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt seit 1.1.22
    • der monatliche Gesamtwert von 270 EUR (2021: 263 EUR) bzw.
    • der Einzelwert für ein Frühstück 1,87 EUR (2021: 1,83 EUR) und für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 EUR (2021: 3,47 EUR).

 

Weiterführender Hinweis: Übersicht über alle Sachbezugswerte 2022 → Abruf-Nr. 47684314

Sachbezugsfreigrenze

  • Höhere Freigrenze

 

 § 8 Abs. 2 S. 11 EStG

  • Sachbezüge waren bislang bis zur Grenze von 44 EUR im Monat steuerfrei.
  • Seit 1.1.22 beträgt die Sachbezugsfreigrenze 50 EUR im Monat (Jahressteuergesetz 2020).  

Sozialversicherungswerte

  • Höhere Werte

Zum 1.1.22 haben sich einige Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung geändert, andere sind gleich geblieben oder gesunken.

 

Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2022“, VVP 1/2022, Seite 23 → Abruf-Nr. 47872352

Statusfeststellung

  • Optionales Verfahren geändert

 

 § 7a SGB IV

  • Zahlreiche Änderungen zum optionalen Statusfeststellungsverfahren treten zum 01.04.2022 in Kraft.

 

Weiterführender Hinweis: Beitrag „Die Eckpunkte zum neuen Statusfeststellungsverfahren ab 1.4.22“, VVP 1/2022, Seite 21 → Abruf-Nr. 47846622

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 29 | ID 47949790