·Fachbeitrag ·Invalidität
So zählen Vorschäden bei einem Unfall
| Das passiert häufig: Der Versicherer behauptet, die Unfallfolgen eines Versicherten seien deshalb so schlimm, weil bereits Vorerkrankungen vorlagen. Das OLG Karlsruhe sagt dazu: Auch dann gilt Versicherungsschutz. Trotzdem kann es Abzüge beim Invaliditätsgrad geben. Nämlich wenn Vorinvalidität oder ein mitwirkendes Gebrechen vorlagen. |
Sachverhalt
Der damals 62-jährige Kläger stürzte auf seine rechte Schulter. Diagnose: Komplettruptur der Rotatorenmanschette. Ärztliche Behandlungen und Operation folgten. Der Kläger machte Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung geltend. Der Versicherer meinte: Die Schulterbeschwerden gingen nicht auf den Unfall zurück. Eine Rotatorenmanschetten-Veränderung bleibe häufig symptomlos („stumm“). Wird sie dann irgendwann erkennbar, kann nicht auf den Zeitpunkt rückgeschlossen werden, wann sie genau entstand. In der ersten Instanz war dem Kläger eine Entschädigung von 20.000 EUR zugesprochen worden. Das OLG reduzierte den Anspruch auf 11.000 EUR.
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In der privaten Unfallversicherung genießt der Versicherungsnehmer im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch bereits vor dem Unfall vorhandene gesundheitliche Anlagebedingtheit verschlimmert werden; anders als im Sozialversicherungsrecht reichen im privaten Unfallversicherungsrecht grundsätzlich auch sogenannte „Gelegenheitsursachen“ aus (Abruf-Nr. 191183). |
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