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12.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191183

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 30.12.2016 – 12 U 97/16

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Aktenzeichen: 12 U 97/16
10 O 95/14 LG Mannheim
               
Oberlandesgericht Karlsruhe
12. ZIVILSENAT

Im Namen des Volkes         

Urteil

In dem Rechtsstreit

---
- Kläger und Berufungsbeklagter/Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin ---

gegen

----
- Beklagte und Berufungsklägerin/Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ---

wegen Leistungen aus Unfallversicherungsvertrag

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zöller, die Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer und den Richter am Amtsgericht Dr. Quantz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2016 für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.05.2016 - 10 O 95/14 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000,- € sowie weitere 888,- €, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2015, zu zahlen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15% zu tragen.
  4. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung, soweit sie durch dieses Urteil aufrecht erhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger macht Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung geltend.

Zwischen der --- GmbH als Versicherungsnehmerin und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag (Anl. K1). Versicherte Person ist (u.a.) der Kläger. Die Versicherungsnehmerin hat ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen an den Kläger abgetreten. Der Versicherungsvertrag beinhaltet für unfallbedingte Invaliditätsschäden eine Grundsumme von 250.000 € als Berechnungsgrundlage.

Vertragsbestandteil sind u.a. die von der Beklagten gestellten besonderen „Bedingungen 2008 für die Unfallfallversicherung für den Fall der Invalidität“ (im Folgenden: UB-Inv). Darin heißt es auszugsweise:

„§ 3 Invaliditätsgrade

1    Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität
    a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit:
        eines Armes                70 Prozent
        eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks    65 Prozent
        eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks        60 Prozent
        …
    b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines der vorstehenden Körperteile … der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Nr. 1 a).
2    Werden durch den Unfall Körperteile … betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Nr. 1 geregelt ist, so ist maßgebend, inwieweit die normale körperliche … Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

4    Wird durch den Unfall eine körperliche … Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Die Vorinvalidität wird nach den Nrn. 1 bis 3 bemessen.

§ 4 Mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen

Abweichend von [den allgemeinen Unfallbedingungen der Beklagten] wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, nicht die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, sondern der mitwirkende Anteil der Krankheit oder des Gebrechens bei der Bemessung des Invaliditätsgrades abgezogen, wenn dieser Anteil 25 Prozent oder mehr beträgt.“

Am 03.12.2010 rutschte der damals 62-jährige Kläger aus und fiel auf die rechte Schulter. In der Folgezeit wurde der Kläger wiederholt ärztlich untersucht und behandelt, teils auch operativ. Aufgrund einer Komplettruptur der Rotatorenmanschette wurde eine Rekonstruktion durchgeführt. Beide Parteien beauftragten vorprozessual Gutachten zum unfallbedingten Invaliditätsgrad, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen (auf Beklagtenseite Dr. ---, Anl. K10: 20% von 1/5 Armschaden; auf Klägerseite Dr. ---, Anl. K11: insgesamt 30%).

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe sich aufgrund des Sturzes vom 03.12.2010 eine Ruptur der Rotatorenmanschette zugezogen. Infolgedessen sei eine dauerhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter eingetreten, die zu einer Gesamtinvalidität von 30% führe. Vor dem Sturz habe keine Vorschädigung vorgelegen, insbesondere habe er weder unter Schmerzen noch unter sonstigen Beeinträchtigungen gelitten. Er hat die Auffassung vertreten, es handele sich nicht um einen Armschaden i.S.v. § 3 Nr. 1 a) UB-Inv. Ferner hat er vorgerichtliche Kosten für das eingeholte Gutachten (888,- €) sowie einen von ihm eingeschalteten Versicherungsberater (1.890,91 €) geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1.)    75.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2012,
2.)    888,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
3.)    1.890,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2012

zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Sie hat die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden des Klägers bestritten. Eine Rotatorenmanschetten-Veränderung bleibe häufig asymptomatisch. Der Zeitpunkt der klinischen Manifestation einer dortigen Ruptur lasse keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Entstehung des Defekts zu.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (schriftl. Gutachten v. 22.06.2015, Anl. zur GA; mündl. Anhörung, Prot. v. 19.02.2016, AS I 62 ff.). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 20.000,- € nebst Gutachtenkosten (888,- €) und Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Bewegungseinschränkung in der Schulter des Klägers sei kausal durch den Sturz verursacht worden. Die Einschränkung sei mit einer Gesamtinvaliditätsquote von 14% zu bewerten. Hiervon sei eine Vorbeeinträchtigung abzuziehen, soweit diese das alterstypische Maß überschritten habe; dieser Abzug sei mit 6% (bezogen auf den Gesamtinvaliditätsgrad) zu schätzen. Altersbedingte Vorschäden seien nicht abzuziehen.

Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Berufungen.

Der Kläger verfolgt seinen Zahlungsantrag in der Hauptsache unvermindert weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit dem von ihm vorgelegten vorgerichtlichen Gutachten (Dr. ---, Anl. K11) auseinandergesetzt. Bei einer Beeinträchtigung der Schulter sei der Invaliditätsgrad nicht nach dem Armwert, sondern frei anhand des 100%-Satzes zu bemessen. Bei der Vorinvalidität habe das Gericht nur das betroffene Körperteil - die Schulter - berücksichtigen dürfen, nicht auch die zum Arm gehörende vorgeschädigte Bizepssehne. Eine überaltersbedingte Degeneration sei nicht bewiesen. Im Übrigen seien degenerative Vorschäden, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig gewesen seien noch zu Funktionsbeeinträchtigungen geführt hätten, nicht abzuziehen; so liege es im Fall des Klägers. Vor dem Unfall habe weder eine Krankheit noch ein Gebrechen vorgelegen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu verurteilen, an ihn - über die bereits zugesprochenen 20.000,- € hinaus - weitere 55.000,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie meint, der Sachverständige und das Landgericht hätten sich nicht hinreichend mit der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt.

Die vom Kläger angegebene direkte Gewalteinwirkung auf die Schulter sei nicht geeignet, die Rotatorenmanschette zu schädigen. Das gelte umso mehr, wenn mehrere Abschnitte der Rotatorenmanschette betroffen seien. Der kurz nach dem Unfall gefertigte kernspintomographische Befundbericht vom 09.12.2010 habe ausschließlich verletzungsunspezifische Veränderungen nachgewiesen. Der gerichtliche Sachverständige habe über weite Strecken den Beklagtenvortrag bestätigt, insbesondere mehrere unfallunabhängige Erkrankungen und Gebrechen als gesichert angesehen. Vor diesem Hintergrund sei es widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wenn der Sachverständige zu einer erheblichen unfallbedingten Mitwirkung komme. Jedenfalls sei der vom Landgericht angenommene Prozentsatz (8%) unzutreffend.

Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Anhörung des Sachverständigen (Prot. v. 20.12.2016, AS II 129 ff.). Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird - soweit hier keine abweichenden Feststellungen getroffen sind - auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Einen Leistungsanspruch dem Grunde nach hat das Landgericht zu Recht bejaht. Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf einen Betrag von 11.000,- € (250.000,- € Grundsumme x 11% Invaliditätsgrad x 40% unfallbedingter Mitwirkungsanteil).

1. Dem Grunde nach schuldet die Beklagte dem Kläger aufgrund des Sturzes vom 03.12.2010 Versicherungsleistungen, §§ 178, 180 BGB. Von der dafür erforderlichen unfallbedingten Invalidität ist hier auszugehen.

a) Der Nachweis unfallbedingter Invalidität obliegt in der Unfallversicherung dem Versicherten. Dabei muss er einen unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung im Wege des Strengbeweises nach § 286 ZPO beweisen, während für die kausale Verknüpfung dieser beiden Umstände die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt; d.h. die Unfallbedingtheit der dauernden Beeinträchtigung kann nach § 287 ZPO bewiesen werden, wenn diese Beeinträchtigung als solche und eine erste Unfallverletzung feststehen. Allerdings genügt auch nach diesem erleichterten Beweismaßstab die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs von Unfallereignis einerseits und fortdauernder Krankheit oder Invalidität andererseits nicht, sondern es ist jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGH VersR 2011, 1171 mwN.). Wenn Beeinträchtigungen erstmals nach einem Unfall auftreten, spricht eine Vermutung für eine (Mit-)Kausalität des Unfallereignisses. Die Möglichkeit, dass nur bis dahin latente Schäden virulent wurden, schließt zumindest die Vermutung einer Mitkausalität nicht aus; auch insoweit greifen die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO. Insbesondere genießt der Versicherungsnehmer im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden; anders als im Sozialversicherungsrecht reichen im privaten Unfallversicherungsrecht grundsätzlich auch sogenannte „Gelegenheitsursachen“ aus (BGH VersR 2016, 1492). Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise festgestellt werden kann, dass der Versicherte ohne den Unfall an den gleichen Beschwerden leiden würde (vgl. Düsseldorf VersR 2004, 461; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., AUB 2010 § 2 Rn. 3). Degenerative oder anlagebedingte Schäden als solche beweisen nicht, dass Beschwerden schon früher bestanden oder dass sie auch ohne das Ereignis später sicher eingetreten wären. Ob und inwieweit Vorschädigungen bei der Verursachung der Invalidität ebenfalls eine Rolle gespielt haben, ist erst beim Abzug wegen mitwirkender Gebrechen nach Ziff. 3 AUB 2010 - hier: § 4 UB-Inv - zu berücksichtigen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, aaO. mwN.).

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Nachweis unfallbedingter Kausalität zu Recht als geführt angesehen.

b) Davon, dass der Kläger bei dem Sturz einer direkten Gewalteinwirkung auf seine rechte Schulter in Form einer Schulterprellung ausgesetzt war (vgl. Gutachten v. 22.06.2015, S. 24 u.; ebenso AS II 131), geht auch die Beklagte aus. Dass beim Kläger eine - partielle - Invalidität vorliegt, hat das Landgericht aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend festgestellt; dagegen wendet sich die Beklagte ebenfalls nicht.

c) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Unfallkausalität bejaht. Dem steht nicht entgegen, dass bereits vor dem Unfall erhebliche Beeinträchtigungen bestanden haben müssen und noch weitergehende, zuvor klinisch stumme Veränderungen der Rotatorenmanschette vorlagen. Denn erst der Unfall hat dazu geführt, dass zusätzliche Beeinträchtigungen auftraten.

Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts, die sich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen stützen, sind im Berufungsverfahren nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Hinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen würden, sind nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Landgericht insoweit auf die plastische Erläuterung des Sachverständigen verwiesen, der Sturz sei der „Auslöser der Beschwerden“ und der „Tropfen“ gewesen, der das „Wasserglas“ zum Überlaufen gebracht habe (Gutachten v. 22.06.2015, S. 26). Im schriftlichen Gutachten wird der Nachweis einer unfallbedingten Schädigung insbesondere auf die kernspintomographisch befundeten frischen Einblutungen gestützt (S. 24 u.). In der mündlichen Anhörung erster Instanz hat der Sachverständige dazu bekräftigt, dies stehe für ihn fest (AS I 65; ebenso nochmals Berufungs-Prot. v. 20.12.2016, S. 2).

Dass der Sachverständige in seiner Anhörung „nicht mit naturwissenschaftlicher Sicherheit gänzlich ausschließen“ konnte, dass die nun vorliegende Invalidität nichts mit dem Unfall zu tun hat, steht dem nicht entgegen. Denn er ist ausdrücklich „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von einer Unfallkausalität ausgegangen; es sei „alles plausibel“, einschließlich der Primärsymptomatik und der weiteren Befundung. Das steht grundsätzlich auch in Einklang mit dem von der Beklagten selbst vorgerichtlich eingeholten Privatgutachten (Dr. ---, Anl. K10, S. 13); auch dort wurde „durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür angenommen, „dass es hier bei erheblicher Schadensanlage zu einer weitergehenden Schädigung kam, sozusagen ‚der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte‘“. Damit sind jedenfalls die Anforderungen des einschlägigen erleichterten Beweismaßstabs nach § 287 ZPO erfüllt; dass das Landgericht sogar den Strengbeweis (§ 286 ZPO) als geführt angesehen hat, ist unschädlich.

Soweit die Beklagte Auszüge aus dem schriftlichen Gerichtsgutachten (v. 22.06.2015, S. 21 bis 24) zu solchen Vorschäden zitiert, die der Sachverständige als eindeutig nicht unfallbedingt eingestuft hat, steht das der Mitkausalität des Unfalls nicht entgegen. Vielmehr sind diese Vorschäden nach den oben ausgeführten Maßstäben erst im Rahmen etwaiger Abzüge zu berücksichtigen. Ebenso wenig kann die Beklagte mit ihrem Einwand durchdringen, der Unfallmechanismus in Form einer direkten Gewalteinwirkung auf die Schulter sei ungeeignet, die Rotatorenmanschette zu schädigen. Denn auch der gerichtliche Sachverständige geht davon aus, dass die Ruptur der Rotatorenmanschette bereits vor dem Unfall bestand, und hat dies berücksichtigt (LG-Prot. v. 19.02.2016, S. 4 f. = AS I 65 f.; Gutachten, S. 27 u.). Dass die erlittene Schulterprellung hingegen geeignet war, „als letzter Tropfen“ zusätzliche Funktionseinschränkungen auszulösen, ist durch das Sachverständigengutachten erwiesen; davon geht ausdrücklich auch das Privatgutachten der Beklagten aus.

Damit ist die Unfallkausalität insoweit zu bejahen, als erst aufgrund des Unfalls weitere Beeinträchtigungen eingetreten sind. Alles Weitere ist eine Frage der Abzüge wegen Vorinvalidität sowie wegen mitwirkender Gebrechen (dazu unten 3.).

2. Invaliditätsgrad

Der Grad der beim Kläger nach dem Unfall bestehenden Invalidität ist mit insgesamt 11% anzusetzen (bezogen auf den vollen Vom-Hundert-Satz, also nicht beschränkt auf einen Teilwert). Aufgrund des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses war der vom Landgericht geschätzte Wert (14%) leicht herabzusetzen.

a) Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass Funktionseinschränkungen der Schulter hier nicht bezogen auf den Armwert bemessen werden können, sondern dass auf die Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit insgesamt abzustellen ist. Findet das Schultergelenk in den Bestimmungen der Gliedertaxe über Verlust oder völlige Funktionsbeeinträchtigung eines Arms keine Erwähnung, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nicht nach der Gliedertaxe, sondern nach den Regeln zur Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln (BGH VersR 2015, 617; Prölss/Mar-tin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 33). So liegt es hier. In § 3 Nr. 1 a) UB-Inv ist die Schulter nicht aufgeführt, so dass die differenzierten Gliedertaxen zum Arm keine Anwendung finden.

Maßgebend ist deshalb gemäß § 3 Nr. 2 UB-Inv, inwieweit die normale körperliche Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dies ist grundsätzlich unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln. Eine bloße Bezugnahme auf eine nicht einschlägige Gliedertaxe ist dabei nicht zulässig (BGH VersR 2009, 492 Rn. 24). Andererseits können nach allgemeiner Auffassung die in der Gliedertaxe getroffenen Wertungen auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Sie sind bei der individuellen Bewertung - wenn und soweit möglich - im Wege einer Kontrollüberlegung mit zu berücksichtigen; die Bemessung des Invaliditätsgrades hat sich auch außerhalb der Gliedertaxen an den vereinbarten Taxen zu orientieren und darf insbesondere nicht zu einem Wertungswiderspruch mit diesen führen (OLG Hamm VersR 2008, 389; OLG Saarbrücken VersR 1997, 956; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., G.191; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 42, 36; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl., AUB Ziff 2.1 Rn. 228; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., § 180 Rn. 4 und AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 40; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 180 Rn. 5; je mwN.). Soweit für Dauerschäden, die sich unter die Gliedertaxe nicht einordnen lassen, weder ein Vergleich mit der Gliedertaxe für statthaft gehalten wird, noch dieser die konkrete Bemessung des Invaliditätsgrades ersetzen oder auch nur ergänzen könne (so BGH VersR 2009, 492 Rn. 24 f.), beschränkt sich das auf Fälle, die sich von vornherein jeder Vergleichbarkeit mit der Gliedertaxe entziehen (Bruck/Möller/Leverenz aaO.).

b) Dementsprechend erscheint es im Ergebnis nicht ausgeschlossen, dass die Bemessung des Invaliditätsgrads einer Schulterbeeinträchtigung insgesamt zu vergleichbaren Ergebnissen führt wie die Gliedertaxe für den Arm. Im Gegenteil liegt das sogar nahe (vgl. auch Kloth/Tschersich, r+s 2015, 321, 326). Wenn eine völlige Funktionslosigkeit eines Arms nach der Gliedertaxe mit 70% vereinbart ist, spricht dies dafür, dass ein Funktionsverlust der Schulter, soweit er vergleichbare Auswirkungen wie eine Beeinträchtigung des Arms hat, im Ergebnis zu ähnlichen Werten führen wird (vgl. auch Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl., AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 36). Danach unterliegt der rechtliche Ansatz des Landgerichts, die Schulter unter Berücksichtigung der Armtaxe, aber nicht „als“ Arm zu bewerten, keinen grundlegenden Bedenken. Insbesondere liegt dabei entgegen der Auffassung der Beklagten kein „Denkfehler“ vor. Vielmehr liegt offenbar auf Beklagtenseite eine Verwechslung von Armwert und Gesamtinvaliditätsgrad zugrunde: Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nämlich weder der Sachverständige noch das Gericht von einer „Beeinträchtigung des Armes von 14%“ ausgegangen, sondern von 1/5 des (zu Vergleichszwecken herangezogenen) Armwerts. Der Wert von 14% (1/5 von 70%) bezog sich vielmehr von vornherein auf den Gesamtinvaliditätsgrad.

c) Angesichts der funktionellen Verbindung zum Arm teilt der Senat auch die vom Sachverständigen in der Berufungsverhandlung erörterten Bedenken gegen eine in der medizinischen Fachdiskussion vertretene Auffassung, die aufgrund der zitierten jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit der Gliedertaxe (VersR 2015, 617) die medizinische Bewertung der Schulter in der Weise von der Bewertung des Arms abkoppeln will, dass die Schulter so betrachtet wird, als sei der komplette Arm unterhalb des Schultergelenks amputiert. Nach dieser Auffassung ergäbe sich selbst für eine - hier nicht in Rede stehende - vollständige Funktionsaufhebung des Schultergelenks als Höchstwert ein Invaliditätsgrad von lediglich 8% (vgl. „Konsens­empfehlung“, abgedruckt in Versicherungsmedizin Heft 2/2016, Anl. z. Prot. v. 20.12.2016, AS II 141).

Schon der Ausgangspunkt dieser Auffassung, den Arm vollständig hinwegzudenken, geht aus rechtlicher Sicht fehl. Die Funktionen der Schulter sind ohne Arm weitgehend nutzlos; Funktionsstörungen der Schulter wirken sich insbesondere in Form entsprechender Einschränkungen des Arms aus und stehen unvermeidlich in Beziehung zum Arm. Auch der Höhe nach würde eine derartige Geringbewertung der Schulter zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen, und zwar nicht nur gegenüber der bisher üblichen Bewertungspraxis im Rahmen der Gliedertaxe des „Armes im Schultergelenk“ (vgl. dazu Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 32 mwN.), sondern vor allem gegenüber der weiterhin bestehenden Gliedertaxe des Armes.

d) Andererseits folgt aus der freien Bestimmung außerhalb der Gliedertaxe nach § 3 Nr. 2 UB-Inv, dass eine Bindung an feste Armwerte (hier 14%) nicht besteht. Der Senat schließt sich deshalb den Ausführungen des Sachverständigen an, soweit dieser sich in der Berufungsverhandlung an den gesonderten Bewertungskriterien für Schulterschäden im European Disability Scale (Anl. z. Prot. v. 20.12.2016, AS II 144 f.) orientiert hat. Auf dieser Grundlage schätzt der Senat den beim Kläger bestehenden Gesamtinvaliditätsgrad auf 11%.

Der European Disability Scale, der ein der Gliedertaxe vergleichbares Bewertungssystem für europäische Beamte enthält, sieht in Art. 34-1-b für die Schultersteifheit auf der dominanten (hier: rechten) Seite bei einer Beschränkung des Abspreizens auf 90° eine Spanne von 10% (bei sonst vollständiger Beweglichkeit) bis 16% (falls keinerlei Drehung möglich) vor. Insoweit hat der Sachverständige im Termin anhand der von ihm festgestellten Beweglichkeitseinschränkungen (Abspreizen bis 100° bei sonstiger Teil-Mobilität, vgl. Gutachten v. 22.06.2015, S. 15) letztlich eine Einordnung bei „11 bis 12%“ vorgenommen. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere lässt sich das auch wertungsmäßig mit dem ähnlichen Ergebnis für Funktionseinschränkungen des Armes (14%) in Einklang bringen.

Als endgültigen Schätzwert legt der Senat dabei 11% zugrunde. Für den niedrigeren der beiden vom Sachverständigen genannten Werte spricht hier, dass die Funktionseinschränkung des Abspreizens beim Kläger (100°) geringer ist als im Tabellenwert des European Disability Scale (90°). Einen höheren Invaliditätsgrad hat der Kläger nicht bewiesen (zur Beweislast des Versicherungsnehmers vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., § 180 Rn. 6).

e) Für einen höheren Invaliditätsgrad kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf das vorgerichtliche Privatgutachten Dr. --- (Anl. K11) stützen. Der dortige Schätzwert von 30% (S. 13) wird mit keinem Wort begründet, geschweige denn anhand allgemeiner Bewertungssysteme eingeordnet und hängt damit vollständig „in der Luft“. Mangels nachvollziehbarer Begründung war eine weitere Auseinandersetzung mit diesem willkürlich gegriffenen Wert weder dem Sachverständigen noch dem Gericht möglich und damit - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht erforderlich.

3. Abzüge wegen Vorschädigungen

Der danach bestehende Invaliditätsgrad von 11% ist nicht insgesamt unfallbedingt. Dem Grunde nach zu Recht hat das Landgericht vielmehr einen Abzug wegen Vorschäden vorgenommen. Der Höhe nach schätzt der Senat den Anteil, der insgesamt auf die Vorinvalidität (§ 3 Nr. 4 UB-Inv) und die mitwirkenden Gebrechen (§ 4 UB-Inv) entfällt, auf zumindest 60%, den verbleibenden unfallbedingten Anteil dementsprechend auf 40%.

a) Abzüge kommen dabei unter zwei Gesichtspunkten in Betracht, nämlich einerseits wegen bestehender Vorinvalidität nach § 3 Nr. 4 UB-Inv und andererseits - soweit eine Vorinvalidität verneint wird - wegen mitwirkender Gebrechen nach § 4 UB-Inv.

Die Vorinvalidität betrifft Funktionsbeeinträchtigungen, die bereits vor dem Unfall bestanden und sich auch geäußert haben. Sie ist nach denselben Grundsätzen wie die Invalidität (hier nach § 3 Nr. 2 UB-Inv) zu bemessen; Vergleichsmaßstab ist wie dort die Leistungsfähigkeit eines Durchschnittsbürgers gleichen Alters und Geschlechts (OLG Karlsruhe VersR 2003, 1524; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., G.107). „Latente“ Vorschäden, die sich noch nicht praktisch ausgewirkt und damit bislang objektiv nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen geführt haben, sind nicht als Vorinvalidität zu berücksichtigen, sondern können nach dem sonst zurücktretenden § 4 UB-Inv (mitwirkende Gebrechen) zu einer Anspruchsminderung führen (vgl. Prölss/Mar­tin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 42). Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Versicherte die - objektiv bestehende - Beeinträchtigung subjektiv bereits bemerkt oder als „Leiden“ empfunden hat (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2003, 1524).

Nur soweit sich nach dem Vorstehenden kein vorrangiger Abzug wegen Vorinvalidität ergibt, bleibt Raum für einen Abzug für mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen nach § 4 UB-Inv; ein Doppelabzug findet nicht statt (Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., AUB 2010 Ziff. 3 Rn. 3). Als mitwirkende Gebrechen kommen insbesondere latente Vorschädigungen zum Tragen, die sich also vor dem Unfall noch nicht in praktischen Funktionsbeeinträchtigungen geäußert haben (BGH VersR 2016, 1492; VersR 2009, 1525; OLG Schleswig VersR 2014, 1074; vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., AUB 2010 Ziff. 2 Rn. 42; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., J.13; Kloth/Tschersich, r+s 2015, 321, 328 f.).

Ein Gebrechen wird als dauernder abnormer Gesundheitszustand definiert, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten. Trägt eine früher erlittene Körperverletzung auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls bei, so ist darin ein Gebrechen im genannten Sinne zu sehen (BGH VersR 2016, 1492; VersR 2009, 1525). Dass vor dem Unfall tatsächliche Beeinträchtigungen bestanden, ist also für das mitwirkende Gebrechen nicht erforderlich; das unterscheidet das mitwirkende Gebrechen von der Vorinvalidität. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt (aaO.; anders noch OLG Stuttgart VersR 2015, 99).

Nicht als Gebrechen anzusehen sind alterstypische Zustände wie Verschleißerscheinungen, auch wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten. Erforderlich ist vielmehr eine Abweichung vom alterstypischen Normalzustand (OLG Saarbrücken r+s 2013, 618; OLG Celle VersR 2010, 205; vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 3 AUB 2010 Rn. 5). Ein Gebrechen liegt demnach vor, wenn bei der Gesundheitsbeschädigung oder der Ausprägung der Unfallfolgen ein vorbestehender Zustand mitgewirkt hat, der über einen normalen Verschleiß oder über das Maß einer unkritischen Normvariante hinausgeht, und dies auch unabhängig davon, ob deswegen vor dem Unfall eine akute Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat oder nicht (OLG Schleswig VersR 2014, 1074; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl., § 182 Rn. 5, 7, 19 f.; vgl. auch BGH VersR 2016, 1492; OGH Wien VersR 2016, 214).

b) Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Versicherer. Das gilt nach § 182 VVG nicht nur für mitwirkende Gebrechen, sondern auch für den Abzug wegen Vorinvalidität (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., § 182 Rn. 1). Der Versicherer muss dabei auch beweisen, dass unfallunabhängige Verschleißerscheinungen, die er anspruchskürzend berücksichtigen will, über das altersgerechte Maß hinausgehen. Bei einem Schätzungsrahmen ist die Minderung entsprechend der Beweislast eher an der unteren Grenze auszurichten (Bruck/Möller/Le­verenz, VVG, 9. Aufl., § 182 Rn. 19; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. Aufl., Ziff. 3 AUB 2010 Rn. 8). Der Mitwirkungsanteil lässt sich dabei naturgemäß nicht naturwissenschaftlich exakt errechnen, sondern ist unter sachverständiger Beratung zu schätzen (Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Ziff. 3 AUB 99 Rn. 4).

c) Hier sind beim Kläger Vorschäden an der rechten Schulter erwiesen, die deutlich über das Maß alterstypischer Verschleißerscheinungen hinausgingen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen lag beim Kläger bereits vor dem Unfall eine ausgeprägte Schultereckgelenkarthrose, eine deutliche Arthrose des Schulterhauptgelenks, ein Engpasssyndrom (Impingementsyndrom) sowie eine große Rotatorenmanschettenruptur vor, wobei diese „erhebliche abnutzungsbedingte Vorschädigung … deutlich über das altersgemäße Maß“ hinausging (Gutachten v. 22.06.2015, S. 22, 26). Dass die Degenerationen - insbesondere der Rotatorenmanschette - bereits vor dem Unfall bestanden haben müssen, hat der Sachverständige dabei nachvollziehbar und überzeugend auf die unmittelbar nach dem Unfall festgestellte fortgeschrittene Muskelatrophie sowie die sehr ausgeprägten Narbenzüge und Verwachsungen gestützt, die nicht innerhalb weniger Tage entstehen könnten (S. 23 u., 26; ebenso AS II 131). Von Vorschäden gehen im Grundsatz auch die beiden vom Kläger selbst vorgelegten Privatgutachten Dr. --- (Anl. K9, dort S. 4 u.) und Dr. --- (Anl. K11, S. 12) aus. Der Sachverständige hat zudem in seiner Anhörung vor dem Senat nochmals bekräftigt, dass diese Vorschädigungen über das alterstypische Maß hinausgingen (AS II 131). Zur Begründung hat er sich - wiederum nachvollziehbar und überzeugend - auf die lebenslange schwere körperliche Tätigkeit des Klägers gestützt (AS II 133; I 66; Gutachten v. 22.06.2015, S. 22); ferner konnte er dies bereits erstinstanzlich auch anhand der unfallunabhängigen Einschränkung der Armbeweglichkeit (bei rund 130°) einordnen, die den alterstypischen Rahmen (165 bis 170°) deutlich verlässt (AS I 65 f.). Soweit demgegenüber das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten Dr. --- (Anl. K11, S. 13) von rein altersbedingten Vorschäden ausgegangen ist, fehlt es auch diesbezüglich an jeder Begründung; auch zu diesem Gesichtspunkt erübrigte sich damit eine weitergehende Auseinandersetzung mit der apodiktischen Behauptung des Privatgutachters.

d) Inwieweit sich die Vorschädigungen bereits in Funktionsstörungen äußerten oder aufgrund körpereigener Ausgleichsmechanismen (AS II 133) „stumm“ blieben, bedarf hier im Einzelnen keiner Abgrenzung. Denn in beiden Fällen führen sie im Ergebnis zu einem Abzug: entweder als Vorinvalidität oder als mitwirkendes Gebrechen. Auch der bei mitwirkenden Krankheiten und Gebrechen nach § 4 UB-Inv erforderliche Mindestanteil von 25% ist weit überschritten.

e) Den Anteil der Vorschädigungen an der nunmehr bestehenden Invalidität hat der Sachverständige gegenüber dem unfallbedingten Anteil als deutlich überwiegend eingestuft. Eine rechnerisch exakte Bestimmung der Mitwirkungsanteile ist dabei - wie oben zu b) ausgeführt - naturgemäß nicht möglich. Der Sachverständige ist erstinstanzlich von einer Spannbreite von 70 bis 90% ausgegangen (Gutachten v. 22.06.2015, S. 27). Er hat dies - angesichts der Schwierigkeiten einer genauen Bemessung nachvollziehbar - in seiner Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der unteren Grenze leicht abgesenkt, auf nunmehr mindestens 60%. Er hat dabei betont, dass die Vorschäden aber mit mehr als der Hälfte beigetragen haben und dies damit begründet, dass der beim Unfall erlittene Primärschaden sich auf eine bloße Prellung beschränkte, also keine schwere strukturelle Verletzung umfasste. Dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen folgt der Senat.

Nach den oben (zu b) dargestellten Grundsätzen ist damit hier der Mindestwert von 60% zugrunde zu legen. Einen höheren Mitwirkungsanteil unfallfremder Vorschäden hat die Beklagte nicht bewiesen. Damit ist der verbleibende unfallbedingte Anteil an der Invalidität mit 40% anzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei nicht zu Unrecht eine Vorschädigung der (den Arm, nicht die Schulter betreffenden) Bizepssehne berücksichtigt. Als Vorschädigungen in die Bewertung eingeflossen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen ausschließlich solche im Bereich der Schulter (Schultereck- und -hauptgelenkarthrose, Engpasssyndrom, Rotatorenmanschettenruptur:

Gutachten v. 22.06.2015, S. 22, 26), nicht hingegen der Riss der Bizepssehne. Das schriftliche Gutachten stellt lediglich - zutreffend und insoweit auch unstreitig - klar, dass der Abriss der langen Bizepssehne nicht dem Unfallereignis zuzurechnen ist (aaO. S. 24).

f) Abweichend vom Ansatz des Landgerichts ist der Vorschadensabzug nicht seinerseits um alterstypische Verschleißerscheinungen zu mindern.

Ein Degenerationszustand, der wie hier über das alterstypische Maß hinausgeht, ist vielmehr insgesamt als Gebrechen anzusehen; eine Unterteilung der Degeneration in alterstypische und altersuntypische Anteile erfolgt nicht. Ein Zustand ist entweder noch alterstypisch; dann stellt er kein Gebrechen dar und berechtigt den Versicherer zu keinem Abzug (OLG Saarbrücken r+s 2013, 618; OLG Celle VersR 2010, 205; OLG München VersR 2006, 1397; OLG Hamm VersR 2002, 180; OLG Schleswig VersR 1970, 1048; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl., § 182 Rn. 9; a.A. Kloth/Tschersich, r+s 2015, 321, 328; Marlow/Tschersich r+s 2011, 453, 457 f.). Oder aber der Zustand verlässt den altersgemäßen Rahmen; dann stellt er insgesamt ein Gebrechen dar und ist als solches auch insgesamt zu berücksichtigen. Alterstypische Anteile werden in diesem Fall nicht herausgerechnet. Vielmehr ist, sobald ein über das alterstypische Maß hinausgehender Vorschaden feststeht, allein danach abzugrenzen, „mit welchem Mitwirkungsanteil das Unfallgeschehen einerseits und die degenerative Vorschädigung andererseits zu dem Dauerschaden beigetragen haben“ (BGH VersR 2016, 1492 Rn. 21; vgl. auch BGH VersR 2013, 1570 [bei mitwirkender Allergie keine Aufteilung in einen noch in den Normalbereich fallenden und einen individuell-atypischen Anteil]; Senat, Urt. v. 03.11.2016 - 12 U 115/15, unveröffentl.; OLG Schleswig VersR 2014, 1074 und VersR 1995, 825; OLG Köln r+s 2013, 619; OLG Frankfurt VersR 2008, 248, 249; OLG Hamm VersR 2006, 1394; OLG Karlsruhe [19. Zivilsenat] VersR 2003, 1524; Bruck/Möller/Leverenz, VVG, 9. Aufl., § 182 Rn. 19 f.; Jacob, Unfallversicherung, Ziff. 3 AUB 2010 Rn. 3; Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Ziff. 3 AUB 99 Rn. 3; Hoenicke r+s 2009, 489, 492; unklar OLG Naumburg, Urt. v. 18.12.2014 - 4 U 23/14, juris Rn. 32).

4. Anspruchshöhe

Nach allem berechnet sich die Anspruchshöhe wie folgt: Von der Grundsumme in Höhe von 250.000,- € ist ein Anteil von 11% für die bestehende Invalidität anzusetzen, also 27.500,- €. Hiervon wiederum entfallen 40% auf den unfallbedingten Mitwirkungsanteil, so dass sich der ausgeurteilte Betrag von 11.000,- € ergibt.

5. Nebenforderungen

Auf die Hauptforderung schuldet die Beklagte Prozesszinsen, § 291 BGB. Ein früherer Verzug (§§ 286, 288 BGB) ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger seinen Anspruch der Beklagten gegenüber vorgerichtlich beziffert hat (was aber grundsätzlich für den Verzug erforderlich ist, vgl. BGH NJW 1984, 868; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB 2014, § 286 Rn. 35).

Die vorgerichtlichen Gutachterkosten (888,- €) nebst Prozesszinsen hat das Landgericht dem Kläger im Ergebnis zu Recht zugesprochen. Diese schuldet die Beklagte zwar nicht aus Verzug (§ 286 BGB), aber im Wege des Schadensersatzes (§ 280 BGB), weil die Beklagte zuvor zu Unrecht eine Zahlung bereits dem Grunde nach abgelehnt hatte, solange der Kläger keine „anderslautende fachärztliche Stellungnahme“ vorlege (Anl. K19, K21).

III.

Die zulässige Berufung des Klägers ist entsprechend den obigen Ausführungen unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
 
Zöller    Lampel-Meyer    Dr. Quantz      
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht    Richterin
am Oberlandesgericht    Richter
am Amtsgericht      

Ist nach Beratung krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert

Lampel-Meyer
Richterin am Oberlandesgericht             
 
Verkündet am 30.12.2016