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· Fachbeitrag · Provisionsanspruch

Provision des Versicherungsvertreters von A bis Z: Das sind die wichtigsten Spielregeln - Teil 3

von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| In punkto Provisionsansprüche müssen Sie auf der Höhe der Zeit sein und die aktuellen Spielregeln kennen. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann diese gegenüber „seinem“ Versicherer fundiert geltend machen bzw. dessen Forderungen qualifiziert abwehren. Der WVV erläutert Ihnen in einer Beitragsserie die wichtigsten Provisionsregeln von A bis Z. Im dritten Teil geht es um die Themen Verjährung, Abtretung, Provisionsverzicht und Stornohaftung. |

Verjährung

Seit der Streichung des § 88 HGB gilt auch für Provisionsansprüche des Handelsvertreters die regelmäßige, allgemein-zivilrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB).

 

Ohne das Vorliegen von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis verjähren die Ansprüche erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

 

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Provisionsansprüchen

Wann Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Provisionsansprüchen vorliegt, ist von der Rechtsprechung noch nicht umfangreich herausgearbeitet worden.

 

  • Man wird Kenntnis bejahen können, soweit über Provisionsansprüche bereits abgerechnet wurde, oder wenn sich der Vertreter selbst weiterer Ansprüche berühmt, die bislang nicht oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18.11.2013, Az. 11 U 130/13, Abruf-Nr. 189771).

 

  • Mit Blick auf § 92 Abs. 4 HGB könnte Kenntnis bzw. zumindest grob fahrlässige Unkenntnis auch darauf gestützt werden, dass der Versicherungsvertreter das provisionspflichtige Geschäft selbst vermittelt und vom Versicherer beispielsweise eine Policenkopie erhalten hat. Der Abschluss des zugrunde liegenden Geschäfts wäre selbst dann bekannt, wenn dieses Geschäft in der Provisionsabrechnung nicht auftaucht.

 

  • Eher zu verneinen wäre Kenntnis z. B., wenn der Vertreter (auch) Differenzprovisionen auf vermittelte Geschäfte der organisatorisch zugeordneten Untervermittler erhält.

 

Provisionskontrollrechte und Verjährung

Praktisch wichtig ist aber auch die Vorfrage, inwieweit die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionskontrollrechte ihrerseits verjähren. Insoweit ist anerkannt, dass die Hilfsrechte des § 87c HGB jeweils selbständig verjähren (BGH, Urteil vom 01.12.1978, Az. I ZR 7/77, Abruf-Nr. 189772; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2016, Az. 3 U 118/15, Abruf-Nr. 187109).

 

Seit der Streichung des § 88 HGB ist allerdings umstritten, wann die Verjährung insbesondere des Buchauszugsanspruchs beginnt:

 

  • Nach einer Ansicht genügt die Erteilung von Provisionsabrechnungen nicht, um die notwendige Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen des Buchauszugsanspruchs zu begründen. Solange auch nur die Möglichkeit besteht, dass Provisionen noch nicht abgerechnet sind, greift danach die kenntnisabhängige Verjährungsfrist hinsichtlich des Buchauszugsanspruchs insgesamt nicht (OLG München, Urteil vom 03.11.2010, Az. 7 U 3083/10, Abruf-Nr. 104266; OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 28.01.2011, Az. 12 U 744/10, Abruf-Nr. 187110, jeweils zum Bezirksvertreter).

 

  • Nach einer weiteren Ansicht kann eine vollständige und abschließende Provisionsabrechnung die kenntnisabhängige Verjährungsfrist hinsichtlich des Buchauszugsanspruchs in Lauf setzen. Dies gilt allerdings nur hinsichtlich derjenigen Provisionsansprüche, die in der Abrechnung enthalten sind. Hinsichtlich der nicht bzw. nicht vollständig in der Abrechnung aufgeführten Provisionsansprüche kann der Vertreter nach dieser Ansicht nach wie vor auch über die Regelverjährungsfrist hinaus einen Buchauszug fordern (OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011, Az. 13 U 27/10, Abruf-Nr. 111642; OLG München, Urteile vom 14.07.2016, Az. 23 U 3521/15 und 23 U 3764/15, Abruf-Nrn. 189773 und 189774)

 

  • Nach Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 03.02.2016, Az. 3 U 118/15, Abruf-Nr. 187109) begründet eine erteilte Provisionsabrechnung sowohl Kenntnis als auch Fälligkeit eines entsprechenden Anspruchs auf Buchauszug. Denn eine Provisionsabrechnung enthalte regelmäßig auch die negative Erklärung des Unternehmers, weitere provisionspflichtige Geschäfte seien im Abrechnungszeitraum nicht getätigt worden. Diese Erklärung könne der Vertreter mit dem dann fälligen Anspruch auf Buchauszug überprüfen, sodass dieses Hilfsrecht auch für nicht abgerechnete Geschäfte binnen der Regelverjährungsfrist verjähre (ebenso bereits KG Berlin, Urteil vom 02.05.2002, Az. 2 U 7/01, Abruf-Nr. 030313).

 

  • Noch weitergehend nimmt das OLG Düsseldorf an, dass der Buchauszugsanspruch auch dann verjährt, wenn überhaupt keine Provisionsabrechnungen erteilt werden: Der Handelsvertreter habe dann Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnungen zu zweifeln, mithin seine Provisionsansprüche mit Hilfe eines Buchauszugs zu überprüfen: „Kennen müssen“ im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB) für den Abrechnungszeitraum liege dann vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, Az. I-16 U 150/11, Abruf-Nr. 189775).

 

  • Demgegenüber stellen weitere Gerichte hinsichtlich des Beginns der Verjährung des Buchauszugsanspruchs auf dessen erstmalige Geltendmachung durch den Vertreter ab (z. B. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.09.2012, Az. 5 U 101/09, Abruf-Nr. 187326).

 

Wichtig | Diese Streitfrage hat der BGH noch nicht entschieden.

Abtretung der Provisions- und Hilfsansprüche

Provisionsansprüche können abgetreten und/oder verpfändet bzw. gepfändet werden. Das Recht zur Abtretung oder Verpfändung kann allerdings vertretervertraglich eingeschränkt werden.

 

Eine weitere wichtige Beschränkung ergibt sich auch aus Strafvorschriften: Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, ist gemäß §§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB, 134 BGB unzulässig und damit nichtig. Hintergrund ist folgender: Der Abtretende müsste dem Empfänger eigentlich nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte erteilen. Diese unterliegen jedoch - auch für den Versicherungsvermittler - der strafbewehrten Geheimhaltung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB (BGH, Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 53/09, Abruf-Nr. 100804).

 

Wichtig | Die Hilfsansprüche des § 87c HGB, also Ansprüche auf Abrechnung, Buchauszug, ergänzende Auskunft und Bucheinsicht, können nicht isoliert abgetreten werden. Das geht nur gemeinsam mit den zugrunde liegenden Provisionsforderungen (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.1997, Az. 35 U 24/96, Abruf-Nr. 190059).

Provisionsverzicht

Versicherungsvertreterverträge enthalten in der Regel eine sogenannte Provisionsverzichtsklausel.

 

  • Beispiel für Provisionsverzichtsklausel

Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Vertreters gegen das Unternehmen auf Provisionen - auch im Hinblick auf künftige Dynamikerhöhungen - oder sonstige Vergütungen. Ausgenommen hiervon sind etwaige Ansprüche aus § 87 Abs. 3 und § 89b HGB.

 

Ohne eine solche Klausel könnten insbesondere Vermittlungsfolgeprovisionen auch nach Vertragsende weiter zu zahlen sein. Die Vereinbarung einer Provisionsverzichtsklausel wurde daher in der Rechtsprechung als Bedingung für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs angesehen (ohne Klausel keine Verluste an ausgleichsrelevanten Vermittlungsprovisionen: vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 211/01, Abruf-Nr. 030027; Details zur Abgrenzung zwischen Vermittlungs- und Verwaltungsprovisionen, WVV 10/2016, Seite 5).

 

PRAXISHINWEIS | Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat Provisionsverzichtsklauseln im Bereich der Versicherungsvermittlung jahrzehntelang als wirksam angesehen. Allerdings wird man nach einer Entscheidung des BGH vom 21.10.2009 (Az. VIII ZR 286/07, Abruf-Nr. 093823) heute kritischer prüfen müssen, ob die Klausel dem Vertreter zwingende Provisionsansprüche, die aus den Absätzen 2 und 3 des § 87a HGB resultieren können, belässt oder ebenfalls abschneiden kann. Ist letzteres der Fall, könnte eine solche Klausel gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen und damit unwirksam sein (vgl. aber OLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, Az. 19 U 105/09, Abruf-Nr. 189776: das OLG bejaht die Wirksamkeit auch nach der Entscheidung des BGH).

 

Provisionsverzichtsklausel und Dynamikprovisionen

Enthält eine Provisionsverzichtsklausel keine ausdrückliche Regelung zum Ausschluss von Dynamikprovisionen, können diese auch nach Vertragsende fortzuzahlen sein, wenn die Auslegung der Klausel das ergibt (bejahend etwa OLG Köln, Urteil vom 01.08.2003, Az. 19 U 39/02, Abruf-Nr. 032007 und OLG Köln, Urteil vom 28.05.2004, Az. 19 U 247/01, Abruf-Nr. 189778; verneinend OLG Nürnberg, Urteil vom 10.09.2003, Az. 12 U 896/03, Abruf-Nr. 189779).

 

LVRG - Verluste an ratierlich auszubezahlenden Abschlussprovisionen

Bei einigen Gesellschaften wurden infolge der LVRG-Vorgaben Provisionssysteme im Lebensversicherungsbereich neu eingeführt. Diese neuen Provisionssysteme können dazu führen, dass Verluste an ratierlich auszubezahlenden Abschlussprovisionen durch das Ende des Handelsvertretervertrags entstehen, wenn die Provisionsverzichtsklausel angewendet wird.

 

PRAXISHINWEIS | Vertretern, die mit Ende des Handelsvertretervertrags Verluste an ratierlich auszubezahlenden Abschlussprovisionen erleiden, sollten überlegen, die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs im Lebensversicherungsbereich auf diese Provisionsverluste zu stützen - statt auf die „Grundsätze Leben“.

 

Grundsätze zur Stornohaftung

Das gesetzliche Leitbild hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters geht davon aus, dass der Anspruch erst besteht, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB). Da die Provision aber oft diskontiert ausgezahlt wird, haftet der Vertreter im Grundsatz für die Rückzahlung von vorschüssig ausgezahlten Provisionsanteilen, wenn Störungen im vermittelten Versicherungsvertragsverhältnis auftreten.

 

Enge gesetzliche Regeln für Provisionsrückbelastungen

Allerdings sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zu Provisionsrückbelastungen eng. Gemäß § 87a Abs. 3 HGB besteht auch dann Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch auf Provision entfällt nur, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat.

 

Mit Rücksicht auf Besonderheiten, die sich aus der Natur des Versicherungsverhältnisses ergeben, ist anerkannt, dass der Versicherer im Regelfall nicht gehalten ist, im Klagewege gegen säumige Versicherungsnehmer vorzugehen, wenn außergerichtliche Maßnahmen erfolglos geblieben sind.

 

Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags hat der Versicherer vielmehr schon dann nicht zu vertreten, wenn er notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachbearbeitet hat (BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09, Abruf-Nr. 110310).

 

Pflicht zur Nachbearbeitung - Wahlrecht des Versicherers

Art und Umfang der dem Versicherer obliegenden Nachbearbeitung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Versicherer kann

  • entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen,
  • oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten.

 

Eigene Maßnahmen des Versicherers zur Stornoabwehr

Ergreift das Unternehmen eigene Maßnahmen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. Das bloße Versenden einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger etwa ist keine ausreichende Maßnahme.

 

Stornogefahrmitteilungen an den Abschlussvermittler müssen diesen inhaltlich in die Lage versetzen, seinerseits Stornogefahrabwehrmaßnahmen zu ergreifen. Sie müssen so rechtzeitig versandt werden, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az. VII ZR 130/11, Abruf-Nr. 122324; OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2014, Az. 19 U 99/14, Abruf-Nr. 189781 zu Stornogefahrmitteilungen in der Anlage zu Provisionsabrechnungen).

 

Ausnahme von der Pflicht zur Nachbearbeitung

Nachbearbeitungsmaßnahmen sind ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine ordnungsgemäße Bearbeitung von vorneherein nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn

  • der VN zahlungsunfähig ist oder

 

Nachbearbeitung bei „Kleinstornos“

Streitig ist das Bestehen und der Umfang von Nachbearbeitungspflichten bei „Kleinstornos“, also bei Verträgen mit geringfügigen Prämien- oder Provisionsrückbelastungsbeträgen (vgl. hierzu etwa BAG, Urteil vom 21.01.2015, Az. 10 AZR 84/14, Abruf-Nr. 176593; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010, Az. 12 U 96/09, Abruf-Nr. 103644; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2011, Az. 8 U 158/08, Abruf-Nr. 140137; LG Hannover, Urteil vom 18.08.2010, Az. 10 O 15/09, Abruf-Nr. 113148).

 

Wichtig | Auch hinsichtlich dieses Themenkreises steht eine klarstellende Entscheidung des BGH noch aus.

 

Versicherer muss Rückforderungsverlangen darlegen und beweisen

Wesentlich für eine streitige Auseinandersetzung um Provisionsrückforderungen ist auch, wie die Darlegungs- und Beweislast im Prozess verteilt ist. Der rückfordernde Versicherer muss die Berechtigung der Rückforderung im Einzelnen darstellen und im Bestreitensfall nachweisen (BGH, Urteile vom 28.06.2012, Az. VII ZR 130/11, Abruf-Nr. 122324 und 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/08, Abruf-Nr. 110310).

 

Das BAG hat die Anforderungen, wie ein schlüssig begründetes Rückforderungsverlangen aussehen sollte, noch einmal zusammengefasst (BAG, Urteil vom 21.01.2015, Az. 10 AZR 84/14, Abruf-Nr. 176593). Der Versicherer muss demnach darlegen,

  • für welchen Vertrag
  • Provision/Superprovision in welcher Höhe
  • als Vorschuss gezahlt wurde,
  • für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht,
  • inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und
  • welche Auswirkungen dies
  • nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien
  • auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat, und zwar
  • für Rückforderungen in jeder Höhe (auch bei Kleinstorni) und unter Darlegung der
  • ordnungsgemäßen
  • Nachbearbeitung
  • des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags.

 

Vorgerichtlich sollten die vorstehenden Umstände bereits aus einem Buchauszug ersichtlich bzw. anhand der vertraglichen Regelungen überprüfbar sein.

 

Wichtig | Umso wichtiger ist es, klare und nachvollziehbare, schriftliche Regelungen zur Provision und zur Stornohaftung zu vereinbaren, damit zumindest die Regeln, nach denen sich die Rückbelastungshöhe errechnet, dem Streit entzogen werden. Dies gilt auch und gerade in Handelsvertreterver-tragsverhältnissen zwischen Untervertretern und Agenturen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Provision des Versicherungsvertreters von A bis Z: Das sind die wichtigsten Spielregeln - Teil 1“, WVV 10/2016, Seite 3 i→ Abruf-Nr. 44254700
  • Beitrag „Provision des Versicherungsvertreters von A bis Z: Das sind die wichtigsten Spielregeln - Teil 2“, WVV 11/2016, Seite 5 → Abruf-Nr. 44325182
  • Beitrag „So wehren Sie sich mit Hilfe der aktuellen Rechtsprechung gegen Provisionsrückforderungen“, WVV 2/2014, Seite 6 → Abruf-Nr. 42475495
  • Rechtsprechungsübersicht „Buchauszug und Lauf der Verjährung“ → Abruf-Nr. 44179970
Quelle: Seite 3 | ID 44371914