10.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189778
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 28.05.2004 – 19 U 247/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
19 U 247/01
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 18.10.2001 - 14 O 109/01 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Teilurteils, wie folgt, hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs konkretisiert wird:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über die seit dem 1.5.1999 bis zum 30.11.2000 vermittelten Geschäfte zu erteilen, die entweder die Klägerin selbst oder die ihr unmittelbar oder mittelbar unterstellt tätigen oder bereits ausgeschiedenen Vertriebspartner vermittelt haben, und zwar bezüglich Versicherungen, Bausparverträgen und sonstigen Kapitalanlagen mit Ausnahme der für die Firma E – E mbH - vermittelten Kapitalanlagen und wegen aller Umstände, die bis zum 19.3.2004 eingetreten sind, wobei der Buchauszug sich auf die nachfolgenden Angaben zu erstrecken hat:
(1) Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
(2) Datum des Versicherungsantrages bzw. Bausparantrages bzw. der sonstigen Kapitalanlagen
(3) Versicherungs(schein)nummer, Bausparvertragsnummer bzw. Nummer der sonstigen Kapitalanlagen
(4) Datum der Annahme oder der Policierung des Versicherungsantrags, Bausparvertrages bzw. der sonstigen Kapitalanlagen
(5) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages
- Sparte
- Tarif
- Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
(6) Jahresprämie bzw. Bausparbeitrag
- Höhe
- Fälligkeit
- Eingang
- Summe der eingegangenen Prämien
(7) Versicherungsbeginn bzw. Bausparvertragsbeginn bzw. Beginn des Laufes der sonstigen Kapitalanlagen
(8) Bei Lebensversicherungsverträgen
- Eintrittsalter der versicherten Person
- Laufzeit des Vertrages
Bei Sachversicherungsverträgen
- Versicherungssumme
(9) Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
- Erhöhung der Jahresprämie
(10) Im Falle von Änderungen:
- Datum der Änderung
- Art der Änderung
- Gründe der Änderung
(11) Im Falle von Stornierungen
- Datum der Stornierung
- Gründe der Stornierung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
(12) Im Falle des Widerrufs
- Datum des Widerrufs
(13) Name und Provisionsstufe des Untervermittlers
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G RÜ N D E:
1
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; soweit der Senat den Tenor des Teilurteils vom 18.10.2001 insoweit eingeschränkt hat, als der Buchauszug sich nicht auf für die E vermittelte Kapitalanlagen zu erstrecken hat, hat dies nur klarstellende Bedeutung, da bereits nach dem Urteil des Landgerichts nur solche Geschäfte erfasst waren, die die Klägerin aufgrund des Vertrages mit der Beklagten vermittelt hat.
I.
2
Der Klägerin steht der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gegen die Beklagte gemäß § 87 c II HGB zu.
3
a)
4
Zutreffend ist das Landgericht, auf dessen Ausführungen der Senat zunächst Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist.
5
Der Handelsvertreter kann nach § 87 c II HGB grundsätzlich die Erteilung eines Buchauszugs über die von ihm vermittelten Geschäfte verlangen, ohne hierfür besondere Gründe bzw. ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. Er braucht insbesondere nicht darzulegen, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm bisher erteilten Provisionsabrechnung bestehen. Auch der Umstand, dass die Klägerin mehrere Jahre lang keine Einwendungen gegen die ihr erteilten Provisionsabrechnungen erhoben hat, stellt weder ein stillschweigendes Einverständnis mit diesen Abrechnungen dar noch lässt dies ihr Verlangen nach Erteilung eines Buchauszugs als unlauter erscheinen (vgl. BGH MDR 1982, 378, 379; BB 1996, 176 ; OLG Hamm VersR 1999, 1492; Küstner/Thume Handbuch des gesamten Außendienstrechts Bd. I 3. Auflage Rn 1472; Seetzen WM 1985, 213, 214; v. Hoyningen-Huene in MünchKomm-HGB § 87 c Rn 44). Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, (Emde MDR 1999, 1108, 1111), der Versicherungsvertreter, der über Jahre hinweg keinen Anlaß zur Beanstandung der Abrechnungen gesehen habe, müsse zur Vermeidung des Einwands des Rechtsmissbrauchs darlegen und beweisen, wozu er den Buchauszug benötige, entspricht dies nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung; der Handelsvertreter ist grundsätzlich zur Überprüfung der ihm vorgelegten Abrechnungen und Vollständigkeit der ihm gezahlten Provisionen erst aufgrund der Vorlage eines vollständigen Buchauszugs über die von ihm vermittelten Geschäfte in der Lage. Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken VersR 2000, 1017. 1018 beruft, nach der der Handelsvertreter bei einer vom Versicherer vorgelegten Abrechnung die einzelnen hierin aufgenommenen Positionen substantiiert bestreiten muß, ergeben sich hieraus keine für den vorliegenden Fall erhebliche Erkenntnisse. Abgesehen davon, dass dem dortigen beklagten Versicherungsvertreter nicht nur die Abrechnungen, sondern auch ein Buchauszug vorlag, betrifft die Entscheidung allein die Darlegungslast in einem Fall, in dem der konkret geltend gemachte Zahlungsanspruch durch eine detaillierte Aufstellung belegt war.
6
b)
7
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs ist auch nicht durch Erfüllung erloschen.
8
aa)
9
Erfüllung ist insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass die Beklagte der Klägerin monatlich Provisionsabrechnungen zugesandt hat und zudem, wie sie vorträgt, regelmäßig Stornogefahrmitteilungen und Inkassobearbeitungslisten hat zukommen lassen.
10
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können zwar im Einzelfall laufende Provisionsabrechnungen, wenn sie im Zusammenhang mit jeweils gleichzeitig übersandten Mitteilungen sämtliche Angaben enthalten, die in einen Buchauszug aufzunehmen sind, einen Buchauszug ersetzen bzw. entbehrlich machen, wenn sie in ihrer Aneinanderreihung einen vollständigen Buchauszug darstellen (BGH WM 1982, 152; WM 1991, 196, 200; OLG Hamm, BB 1997, 1329, 1330; Küstner/Thume a.a.O. Rn 1474). Daß dies vorliegend der Fall ist, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt.
11
Daß der Klägerin etwa, und zwar zugleich mit den jeweiligen Provisionsabrechnungen, sämtliche für den Fall der Stornierung erforderlichen Angaben mitgeteilt worden sind, so etwa das Datum der Stornierung, die Gründe hierfür, die Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2333 f.) ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beklagte über die IFS der Klägerin regelmäßig Stornogefahrmitteilungen und Inkassonachbearbeitungslisten übersandt hätte, ergeben sich hieraus jedenfalls die erforderlichen Angaben über die Stornierung selbst nicht. Im übrigen braucht sich der Handelsvertreter auch nicht aus ihm in anderem Zusammenhang übersandten Unterlagen die Angaben zu einzelnen Verträgen herauszusuchen, vielmehr müssen sich diese für ihn in einer geordneten Aufstellung aus dem Buchauszug ergeben. Darüberhinaus sind in einen Buchauszug auch schwebende Geschäfte aufzunehmen sowie solche, bei denen jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sich hieraus ein Provisionsanspruch ergeben kann. Auch derartige Geschäfte sind, soweit ersichtlich, in den laufenden Provisionsabrechnungen nicht aufgeführt. Schließlich fehlen in den Provisionsabrechnungen der Beklagten auch sämtliche Angaben zu den Lebensversicherungsverträgen mit Dynamikklauseln, aus denen die Klägerin etwaige ihr zustehende Dynamikprovisionen nachvollziehen und berechnen könnte. Daß der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung derartiger Provisionen bei einer Erhöhung der Versicherungssumme aufgrund von vertraglich vereinbarten Dynamikregelungen zusteht, wird noch auszuführen sein.
12
bb)
13
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs ist auch nicht durch den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Buchauszug erfüllt.
14
Durch die Erteilung des Buchauszugs im Berufungsverfahren – abgesehen von der Frage der Vollständigkeit des Buchauszugs – ist nämlich weder Erfüllung noch Erledigung der Hauptsache insoweit eingetreten. Die Beklagte hat, wie sie ausdrücklich vorträgt, den Buchauszug zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Teilurteil erteilt. Leistungshandlungen zur Abwendung der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel betriebenen Zwangsvollstreckung bewirken aber keine Erfüllung, vielmehr bleibt die Erfüllung bis zur Rechtskraft des Titels in der Schwebe (Palandt-Heinrichs § 362 Rn 12 m.w.N.). Auch Erledigung der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO tritt durch derartige Leistungshandlungen nach allgemeiner Auffassung nicht ein (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO § 91 a Rn 5 m.w.N.). Die Beklagte wendet sich auch im Berufungsverfahren weiterhin grundsätzlich gegen das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs.
15
Diese Erwägungen gelten auch für den im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Buchauszug betreffend etwaige Dynamikprovisionen. Der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs erfasste ohne weiteres auch derartige Geschäfte, da der Klägerin hieraus Provisionen zustehen können. Auch insoweit hat die Beklagte daher zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet. Auch hinsichtlich der Dynamikprovisionen ist die Beklagte nach wie vor der Auffassung, dass derartige Provisionen der Klägerin dem Grunde nach nicht zustehen und verfolgt insbesondere ihren hinsichtlich der Verurteilung zur Abrechnung dieser Provision gestellten Klageabweisungsantrag. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe den ergänzenden Buchauszug deshalb erteilt, weil der Buchauszug sich auch auf nur möglicherweise bestehende Ansprüche zu erstrecken habe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar sind in einen Buchauszug auch Geschäfte aufzunehmen, bei denen Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber bestehen oder bestehen können, ob diese provisionspflichtig sind oder nicht. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um die Frage, ob Dynamikprovisionen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag überhaupt bestehen können und nicht, bei grundsätzlicher Bejahung dieser Frage, darum, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Zahlung eines hierauf gestützten Provisionsanspruchs erfüllt sind. Nur im letzteren Fall sind die entsprechenden Geschäfte, aus denen sich ein Provisionsanspruch ergeben kann, in den Buchauszug aufzunehmen. Stellt aber die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung von Dynamikprovisionen grundsätzlich in Abrede, ist die Erteilung des hierauf bezogenen Buchauszugs nicht als Erfüllung des insoweit geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs geleistet.
16
b)
17
Soweit die Beklagte einwendet, weitere Angaben als die bisher gemachten seien ihr unmöglich, da sich insbesondere die das Stornogeschäft betreffenden Angaben nicht aus ihren Büchern, sondern nur aus den Büchern der IFS ergäben, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Überträgt der Versicherer ihm obliegende Aufgaben vertraglich auf einen Dritten, muß er sich die ihm nach dem Vertragsverhältnis zu seinem Versicherungsvertreter obliegenden Angaben bei diesem verschaffen (vgl. BGH NJW 2001, 2333, 2334).
18
c)
19
Allerdings ist der Tenor des Urteils des Landgerichts, wie geschehen, dahin zu konkretisieren, welche Angaben der von der Beklagten zu erteilende Buchauszug zu enthalten hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine derartige Konkretisierung aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses hinsichtlich des zu stellenden Klageantrags und der Vollstreckungsfähigkeit des Urteils erforderlich ist, jedenfalls ist sie, um Auseinandersetzungen der Parteien nicht in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, sondern von Vornherein Klarheit zu schaffen, sinnvoll und zweckmäßig (vgl. Seetzen WM 1985, 213, 217)..
20
Im Hinblick auf die vorgenommene Konkretisierung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass angesichts des Zwecks der Erteilung eines Buchauszugs, dem Handelsvertreter eine umfassende Überprüfung seiner Ansprüche zu ermöglichen, bestimmte Angaben auch durch andere ersetzt werden können, sofern sie denselben Zweck in gleicher Weise zu erfüllen geeignet sind. Der Buchauszug ist kein Selbstzweck; der Handelsvertreter kann sich daher auch im Vollstreckungsverfahren nicht auf einzelne im Tenor des Urteils genannte Angaben, auf die sich der Buchauszug zu erstrecken hat, berufen, wenn andere vom Unternehmer gemachten Angaben gleichwertig sind (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 9.2.2004, - 9 W 2/04 -, zur Veröffentlichung in OLGR vorgesehen).
21
Soweit der Senat im folgenden Ausführungen dazu macht, ob in dem im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Beklagten erstellten Buchauszug die jeweils erforderlichen Angaben enthalten sind, dienen diese Ausführungen allein dazu, den Parteien insoweit Klarheit zu verschaffen.
22
Die einzelnen in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben müssen grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Aufstellung und für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen nach den getroffenen Provisionsvereinbarungen in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln. Im einzelnen gilt zu den von der Klägerin begehrten Angaben danach folgendes:
23
aa)
24
Grundsätzlich war der Tenor des landgerichtlichen Urteils insoweit klarzustellen, als zu den „sonstigen Kapitalanlagen“ nicht solche Geschäfte gehören, die die Klägerin nicht aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit der Beklagten, sondern aufgrund des mit der E, der E mbH, abgeschlossenen Vertrages vermittelt hat.
25
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs kann sich nur auf Geschäfte beziehen, die die Klägerin aufgrund ihres Handelsvertretervertrags für die Beklagte vermittelt hat, nur auf solche Geschäfte bezog sich auch die Verurteilung durch das Landgericht. Ob die Klägerin bei Abschluß des mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrags verpflichtet war, auch den Vertrag mit der E abzuschließen, ist ohne Bedeutung, da sich hieraus nicht ergibt, dass die Beklagte insoweit Vertragspartner der Klägerin war. Ebensowenig spielt es eine Rolle, dass die E eine 100%ige Tochtergesellschaft der E2 AG ist. Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 2333 f. beruft, ist der dort entschiedene Fall völlig anders gelagert. Dort war Grundlage für die Vermittlung der Lebensversicherungsverträge für die mit der dortigen Beklagten konzernrechtlich verbundene Gesellschaft der von der dortigen Beklagten im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung abgeschlossene Vertrag.
26
Soweit danach in den einzelnen Positionen der Angaben, die der Buchauszug zu enthalten hat, „sonstige Kapitalanlagen“ genannt sind, gilt dies nicht für solche, die die Klägerin für die E vermittelt hat.
27
bb)
28
Soweit die Angaben im Buchauszug sich nach dem Antrag der Klägerin auch auf Dynamikprovisionen aus vermittelten Lebensversicherungsverträgen beziehen, liegt hierin keine Klageerweiterung. Auch nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Klägerin und der entsprechenden Verurteilung durch das Landgericht bezog sich die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs ohne weiteres auf die Angaben zu allen Geschäften, aus denen sich Provisionsansprüche der Klägerin grundsätzlich ergeben können, zu denen auch die Ansprüche auf Zahlung von Dynamikprovisionen gehören, wie noch auszuführen sein wird.
29
cc)
30
Soweit die Klägerin in ihrem konkretisierten Antrag Geschäfte aus der Zeit vom 1.1.1998 bis zum 15.11.2000 nennt, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Daten dem entsprechenden Antrag im Verfahren 19 U 175/01 entnommen sind, der hinsichtlich des Buchauszugs wortgleich mit den in den Parallelverfahren gestellten Anträgen und deren Begründung ist.
31
dd)
32
Der von der Beklagten zu erteilende Buchauszug hat folgende einzelne Angaben zu enthalten:
33
(1)
34
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers sind in den Buchauszug aufzunehmen, hiergegen wendet die Beklagte sich auch nicht.
35
(2)
36
Auch Datum des Versicherungsantrags bzw. Bausparantrags bzw. des Antrags der sonstigen Kapitalanlagen muß der Buchauszug enthalten (OLG Saarbrücken NJW 2002, 391; OLG Hamm BB 1997, 1329, 1330).
37
(3)
38
Versicherungs(schein)nummer, Bausparvertragsnummer bzw. Nummer der sonstigen Kapitalanlagen sind in den Buchauszug aufzunehmen; hiergegen wendet sich auch die Beklagte nicht.
39
(4)
40
Soweit die Klägerin die Aufnahme des Datums des Versicherungsvertrages, Bausparvertrages bzw. der sonstigen Kapitalanlage für erforderlich hält, ist nach ihrem Vorbringen davon auszugehen, dass sie das Datum der Annahme des Antrags durch die Beklagte meint. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dieses Datum nicht angeben kann, es genügt nämlich insoweit, dass die Beklagte das Datum der Policierung angibt. Welche weiteren Erkenntnisse sich aus der Angabe des hiervon möglicherweise abweichenden Datums der Annahme für etwaige Provisionsansprüche der Klägerin ergeben sollen, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist für die Entstehung des Provisionsanspruchs nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag die Policierung maßgeblich.
41
(5)
42
Zu den Angaben zu Art und Inhalt des Versicherungsvertrages ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Tarif mit den insoweit in dem von ihr vorgelegten Buchauszug genannten Kürzeln angeben darf. Soweit die Klägerin meint, der Tarif sei deshalb nicht zu erkennen, weil in den LV-Bewertungsbestimmungen (Bl. 399 f. d.A.) den entsprechenden Ziffern entweder ein A oder ein B vorangestellt sei, während die Beklagte die Ziffern ohne die entsprechenden Buchstaben als Kürzel verwende, ist nicht ersichtlich, dass sich die jeweiligen Ziffern überschneiden, so dass auch aus den Ziffern allein erkennbar ist, um welchen Tarif es sich handelt. Nur soweit dies im Einzelfall nicht der Fall wäre, müsste das vollständige Kürzel angegeben werden.
43
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu den Sondervereinbarungen behauptet hat, es gebe solche nicht. Auch durch eine solche Angabe kann die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung im Rahmen des zu erteilenden Buchauszugs nachkommen.
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(6)
45
Die Angabe der Jahresprämie bzw. des Bausparbeitrags kann die Klägerin verlangen, weil hiervon die Höhe der Provision abhängt. Soweit die für die Berechnung der Provisionshöhe maßgebliche Höhe der Jahresprämie tatsächlich der 12-fachen monatlichen Einzelprämie entspricht, genügt auch deren Angabe. Die Angabe der Fälligkeit und des Eingangs der Erstprämie kann die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmung des § 92 IV HGB verlangen (vgl. BGH NJW 2001, 2333, 2334). Soweit sich die Summe der eingegangenen Prämien aus der Mitteilung des Beitrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt, genügt diese Angabe, wie sie die Beklagte in dem von ihr erteilten Buchauszug nach ihrem Vortrag gemacht hat.
46
..
47
Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Frage, ob es sich bei den im Buchauszug angegebenen Beträgen um Brutto- oder Nettobeträge handelt, kann die Beklagte dies durch eine einfache Auskunft für alle Angaben klären.
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(7)
49
Versicherungsbeginn bzw. Bausparvertragsbeginn bzw. des Laufes der sonstigen Kapitalanlage sind von der Beklagten in den Buchauszug aufzunehmen.
50
(8)
51
Bei Lebensversicherungen kann die Klägerin die Angabe der Versicherungssumme nur bei den Verträgen mit Dynamisierung im Zusammenhang mit der Erhöhung der Versicherungssumme verlangen (vgl. (9)), da für die Höhe ihrer Provision bei Lebensversicherungsverträgen nur die Höhe der Prämie, nicht aber die Versicherungssumme maßgeblich ist. Zur Identifizierung des Vertrags genügen entgegen der Auffassung der Klägerin die weiteren in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben. Aus ihrem Vorbringen, bei Sachversicherungen sei die Angabe der Versicherungssumme für die Höhe der Provision relevant, ist zu entnehmen, dass die Klägerin Angaben hierzu begehrt und offenbar nur versehentlich nicht in ihren Antrag aufgenommen hat.
52
Hinsichtlich der Angabe des Eintrittsalters der versicherten Personen bei Lebensversicherungen und hinsichtlich der Laufzeit des jeweiligen Vertrages besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass diese Angaben in den Buchauszug aufzunehmen sind. Soweit die Klägerin meint, es sei aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Buchauszug nicht erkennbar, ob es sich um das tatsächliche oder das versicherungsmathematische Alter handele, spricht alles dafür, dass es sich um das versicherungsmathematische Alter handelt; die Beklagte mag dies entsprechend klarstellen. Für die Angabe des tatsächlichen Eintrittsalters genügt im übrigen die Angabe des Geburtsdatums, wie dies nach dem Vorbringen der Beklagten in dem von ihr erteilten Buchauszug enthalten ist.
53
(9)
54
Bei Verträgen mit Dynamisierung kann die Klägerin die Angabe der Erhöhung der Versicherungssumme bereits deshalb verlangen, weil sonst aus dem Buchauszug nicht erkennbar ist, ob die Prämienerhöhung auf einer dynamischen Erweiterung des Versicherungsumfangs oder auf anderen Gründen beruht (vgl. BGH NJW 2001, 2333, 2335). Auch den Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme hat die Beklagte in den Buchauszug aufzunehmen. Soweit sich die Erhöhung der Prämie ohne weiteres aus der Summe der erhöhten Beiträge errechnen lässt, genügen auch diese Angaben.
55
(10)
56
Bei Änderungen hat die Beklagte das Datum, die Art und den Grund der Änderung anzugeben.
57
Soweit die Beklagte meint, es genüge die Angabe des Grundes der Änderung, trifft dies nur zu, wenn sich im Einzelfall aus dem Grund der
Änderung ohne weiteres auch die Art der Änderung ergibt.
58
(11)
59
Zu den Angaben im Fall von Stornierungen hat die Beklagte Datum und Gründe der Stornierung anzugeben. Hierüber und über die Angabe der Art der Bestandserhaltungsmaßnahmen streiten die Parteien nicht, die Beklagte hat insoweit vielmehr eingewandt, es sei ihr unmöglich, die entsprechenden Angaben zu machen, weil sie das Stornogeschäft auf die IFS übertragen habe. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte sich hierauf nicht berufen kann.
60
Die Angabe des Datums der Stornogefahrmitteilung kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Die Mitteilung über die Stornogefahr an den Versicherungsvertreter betrifft, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen, auf das allein der Buchauszug sich zu erstrecken hat. Diese Mitteilung erfolgt vielmehr lediglich im Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter und soll diesem ermöglichen, selbst Maßnahmen zur Erhaltung des Vertrages zu ergreifen (BGH NJW 2001, 2333, 2335). Umstände aus dem Vertragsverhältnis zum Versicherungsvertreter sind nicht in den Buchauszug aufzunehmen.
61
(12)
62
Im Falle eines etwaigen Widerrufs hat die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin das Datum des Widerrufs anzugeben, da dieses für die Frage des Verlustes des Provisionsanspruchs relevant ist.
63
(13)
64
Name und Provisionsstufe des Untervermittlers hat die Beklagte grundsätzlich anzugeben. So muß sie für jeden Vertrag angeben, welcher Untervermittler tätig geworden ist, damit die Klägerin die Höhe der ihr zustehenden Differenzprovision errechnen kann. Ebenso muß die Beklagte der Klägerin die jeweilige Provisionsstufe des Vermittlers mitteilen. Insoweit ist es aber für die Klägerin zumutbar, wenn die Beklagte ihr eine Liste mit den jeweiligen Provisionsstufen der Untervermittler zuleitet, aus der die Klägerin problemlos die Provisionsstufe des Vermittlers für den jeweils abgeschlossenen Vertrag ablesen kann.
65
(14)
66
Soweit die Klägerin beanstandet, dass sämtliche Zahlenangaben in dem Buchauszug der Beklagten in Euro gemacht worden sind, und meint, für die Zeit, in der das Vertragsverhältnis in DM-Beträgen abgerechnet worden sei, müsse die Beklagte die DM-Beträge angeben, ist es der Klägerin zumutbar, die jeweiligen Beträge selbst in DM zurückzurechnen, soweit ihr dies erforderlich erscheint. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sich bereit erklärt hat, Rundungsdifferenzen zu ihren Lasten gegen sich gelten zu lassen.
67
(15)
68
Soweit die Klägerin hinsichtlich des von der Beklagten im Berufungsverfahren erteilten Buchauszuges das Abkürzungsverzeichnis auf den ersten vier Seiten beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass dies in dieser Allgemeinheit unberechtigt ist. Bei der Erstellung eines übersichtlichen Buchauszugs muß die Beklagte zwangsläufig auf Abkürzungen zurückgreifen. Daß die verwendeten Abkürzungen für sie etwa unverständlich wären, behauptet die Klägerin nicht, sie meint vielmehr, sie könne die Relevanz einiger Angaben nicht erkennen. In diesem Fall sind die Angaben allenfalls überflüssig, ohne dass nach dem Vortrag der Klägerin ersichtlich wäre, dass die entsprechenden Angaben hierdurch unverständlich würden.
69
II
70
Der Klägerin steht auch der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Abrechnung der Dynamikprovisionen gemäß § 87 I HGB zu.
71
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 8.4.2002 nochmals einen Anspruch auf Abrechnung formuliert hat, beruht dies offensichtlich darauf, dass sie insoweit in sämtlichen Parallelverfahren gleichlautende Anträge gestellt und im vorliegenden Fall offenbar versehentlich eine Abschrift des im Verfahren 19 U 175/01 eingereichten Schriftsatzes vorgelegt hat, in dem Abrechnung der Dynamikprovisionen bis dahin nicht verlangt worden war. Auch die im Schriftsatz vom 8.4.2002 genannten Daten sind im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar.
72
Den auf Abrechnung gerichteten Klageantrag hat das Landgericht zutreffend so verstanden, dass er sich nur auf Provisionen aus Lebensversicherungen mit Dynamikklausel bezieht. Nur hierüber haben die Parteien gestritten, während insbesondere die Beklagte bei anderen Verträgen mit Dynamikregelungen wie etwa im Sach/HU-Bereich die insoweit vertraglich geregelten Provisionsansprüche der Klägerin nicht bestreitet und, soweit dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, auch abgerechnet hat.
73
Der Klägerin stehen aus den von ihr vermittelten Lebensversicherungsverträgen mit Dynamikklausel, bei denen sich infolge der Dynamikklausel die Versicherungssumme erhöht hat, entsprechende Dynamikprovisionen zu. Der Senat nimmt zunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.
74
Zwar steht der Klägerin, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, als Versicherungsvertreter gemäß §§ 92 III, 87 I HGB Provision nur für solche Geschäfte zu, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind. Versicherungsvertreter haben entgegen der Bestimmung des § 87 I S. 1 HGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Provisionen für Nachbestellungen und Folgeaufträge, weil – anders als beim Warenvertreter – die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zur Abdeckung eines bestimmten Risikos dem Versicherer grundsätzlich keine Kundenbeziehung in dem Sinne zuführt, dass mit gleichartigen Folgegeschäften gerechnet werden kann. Vielmehr muß der Versicherungsvertreter auch beim Abschluß eines neuen oder einer Änderung eines bestehenden Vertrages grundsätzlich fördernd mitgewirkt haben, um die Provision zu erhalten (BGH BB 1986, 2091).
75
Zutreffend geht das Landgericht aber davon aus, dass ein Provisionsanspruch nach § 92 III HGB für nachträgliche Vertragserweiterungen bzw. Summenerhöhungen dann entsteht, wenn das Anschlussgeschäft, das aus dem ursprünglich vermittelten Versicherungsvertrag hervorgegangen ist, sich bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als Fortsetzung oder Erweiterung des Ursprungsvertrages darstellt, zu diesem also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht und das gleiche Versicherungsbedürfnis betrifft, und sofern die Parteien keine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben (grundlegend BGHZ 34, 310, 319; BGHZ 59, 125, 127; VersR 1963, 556; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts 3. Aufl. Bd 1 Rn 916 – 918 unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen). Diese Voraussetzungen sind bei Erhöhungen der Versicherungssumme aufgrund einer im Ursprungsvertrag enthaltenen Dynamikregelung erfüllt. Soweit hiergegen eingewandt wird, spätere Anpassungen des Vertrages seien bereits mit der Vermittlung des ursprünglichen Vertrages gesetzt und mit der hierfür verdienten Abschlussprovision abgegolten (Brüggemann in Staub HGB 4. Aufl. § 92 Rn 6 und § 89 b Rn 134; a.A. auch Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost HGB Bd 1 § 92 Rn 7), überzeugt dies jedenfalls dann nicht, wenn der Versicherungsvertreter, wie vorliegend, Verträge mit und ohne Dynamikklausel vermitteln kann und die Vermittlung eines Vertrages mit Dynamikklausel nicht bereits durch eine – gegenüber der Vermittlung eines Vertrages ohne Dynamikklausel – erhöhte Abschlussprovision abgegolten ist. In einem solchen Fall waren die Vermittlungsbemühungen des Vertreters für die Beitrags- bzw. Summenerhöhung aufgrund der Ausübung der Option durch den Versicherungsnehmer, die, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, in der Praxis üblicherweise durch Unterlassen des Widerspruchs gegen die dem Versicherungsnehmer mitgeteilte Erhöhung zustande kommt, ursächlich.
76
Soweit die Beklagte einwendet, die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beträfen nicht Dynamikprovisionen, sondern den Ausgleichsanspruch eines Bausparkassenvertreters und seien daher auf Dynamikprovisionen nicht übertragbar, trifft dies nicht zu. Erkennt nämlich die genannte Rechtsprechung einen Ausgleichsanspruch des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters insoweit an, als nach Vertragsbeendigung zustande kommende Verträge ausgleichsrechtlich dann berücksichtigt werden können, wenn diese Verträge in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ursprungsvertrag stehen, setzt dies voraus, dass dem Versicherungsvertreter, wäre sein Vertragsverhältnis nicht beendet worden, aufgrund derartiger Vertragserweiterungen ein Provisionsanspruch zugestanden hätte, da sonst die Vertragsbeendigung nicht zur Entstehung eines Provisionsverlustes insoweit führen könnte (vgl. Küstner/Thume a.a.O. Rn 917).
77
Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält auch der mit der Klägerin abgeschlossene Handelsvertretervertrag keine abschließende Regelung für den Fall der Erhöhung von Beiträgen bzw. Versicherungssummen bei Lebensversicherungen mit Dynamikklausel, aus der sich ergeben könnte, dass der Klägerin bei derartigen Erhöhungen neben der ursprünglichen Abschlussprovision eine weitere Provision nicht zusteht.
78
Anders als in der von der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung vorgelegten Entscheidung des OLG Düsseldorf (r + s 1998, 44 und Bl. 440 f. d.A.) bestimmen die Regelungen über die an die Klägerin zu zahlenden Provisionen nicht, dass der Klägerin für Lebensversicherungen, ob mit oder ohne Dynamikregelung, nur eine einmalige Provision zustehen soll, ebenso wenig unterscheidet sich die Höhe der Provision danach, ob der Vertrag eine Dynamikklausel enthält oder nicht; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Summen- bzw. Beitragserhöhung mit der Zahlung der Abschlussprovision abgegolten ist. Eine abschließende Regelung im Hinblick auf Dynamikprovisionen ergibt sich auch nicht daraus, dass etwa im Sach/HU-Bereich eine ausdrückliche Regelung für Beitragserhöhungen im Vertrag vereinbart ist, die dahin geht, dass nur Beitragserhöhungen im ersten Vertragsjahr provisionspflichtig sind. Diese Regelung stellt vielmehr im Gegenteil nach Wortlaut und Systematik eine Begrenzung der Provisionspflicht für Beitragserhöhungen in diesem Bereich dar, setzt also grundsätzlich einen Provisionsanspruch für derartige Erhöhungen voraus. Jedenfalls aber lässt diese Bestimmung nicht den Schluß zu, dass Beitrags- und Summenerhöhungen aufgrund von Dynamikklauseln in anderen Bereichen nach dem Vertrag ausgeschlossen sein sollen. Dasselbe gilt für die Regelung bezüglich der Krankenversicherungen (Anlage 4, Ziffer 5.6 zum Vertrag), nach der für Mehrbeiträge aufgrund von Beitragsanpassungen keine Abschlussprovision vergütet werden soll.
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Soweit die Beklagte einwendet, der Klägerin sei aufgrund ihrer Teilnahme an einem Basisseminar vor Vertragsschluß bekannt gewesen, dass Dynamikprovisionen nur an Vorstandsmanager ab 40.500 Bonuspunkten gezahlt würden, hat der Inhalt etwaiger derartiger Mitteilungen keinen Eingang in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gefunden, auf dessen Inhalt es allein ankommt.
80
Soweit die Klägerin während des Laufs des Vertrages zu keinem Zeitpunkt Dynamikprovisionen für Lebensversicherungen erhalten oder verlangt hat, lässt dies weder eiinen Schluß auf eine entsprechende Einigung der Parteien bei Vertragsschluß noch auf einen Verzicht der Klägerin auf derartige Ansprüche zu. Hierfür können vielmehr vielfältige Gründe maßgeblich gewesen sein, wie etwa, dass die Klägerin an eine Überprüfung der Abrechnungen der Beklagten im Hinblick auf derartige Ansprüche schlicht nicht gedacht hat, dass sie sich insoweit in einem Rechtsirrtum befand oder eine Belastung der vertraglichen Beziehung zur Beklagten durch die Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht riskieren wollte.
81
III
82
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
83
IV.
84
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO n.F. nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat über die konkrete Entscheidung im Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern im übrigen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
85
Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.4.2004 hat vorgelegen und gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er die in Ziffern 1., 5. und 6. dieses Schriftsatzes genannten Hinweise nicht erteilt hat.
86
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.000,- €
87
(Buchauszug 1.500,- €; Abrechnung 500,- €)
88
Wert der Beschwer: unter 20.000,- €
19 U 247/01
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 18.10.2001 - 14 O 109/01 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Teilurteils, wie folgt, hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs konkretisiert wird:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über die seit dem 1.5.1999 bis zum 30.11.2000 vermittelten Geschäfte zu erteilen, die entweder die Klägerin selbst oder die ihr unmittelbar oder mittelbar unterstellt tätigen oder bereits ausgeschiedenen Vertriebspartner vermittelt haben, und zwar bezüglich Versicherungen, Bausparverträgen und sonstigen Kapitalanlagen mit Ausnahme der für die Firma E – E mbH - vermittelten Kapitalanlagen und wegen aller Umstände, die bis zum 19.3.2004 eingetreten sind, wobei der Buchauszug sich auf die nachfolgenden Angaben zu erstrecken hat:
(1) Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
(2) Datum des Versicherungsantrages bzw. Bausparantrages bzw. der sonstigen Kapitalanlagen
(3) Versicherungs(schein)nummer, Bausparvertragsnummer bzw. Nummer der sonstigen Kapitalanlagen
(4) Datum der Annahme oder der Policierung des Versicherungsantrags, Bausparvertrages bzw. der sonstigen Kapitalanlagen
(5) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages
- Sparte
- Tarif
- Prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen
(6) Jahresprämie bzw. Bausparbeitrag
- Höhe
- Fälligkeit
- Eingang
- Summe der eingegangenen Prämien
(7) Versicherungsbeginn bzw. Bausparvertragsbeginn bzw. Beginn des Laufes der sonstigen Kapitalanlagen
(8) Bei Lebensversicherungsverträgen
- Eintrittsalter der versicherten Person
- Laufzeit des Vertrages
Bei Sachversicherungsverträgen
- Versicherungssumme
(9) Bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
- Erhöhung der Jahresprämie
(10) Im Falle von Änderungen:
- Datum der Änderung
- Art der Änderung
- Gründe der Änderung
(11) Im Falle von Stornierungen
- Datum der Stornierung
- Gründe der Stornierung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
(12) Im Falle des Widerrufs
- Datum des Widerrufs
(13) Name und Provisionsstufe des Untervermittlers
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G RÜ N D E:
1
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; soweit der Senat den Tenor des Teilurteils vom 18.10.2001 insoweit eingeschränkt hat, als der Buchauszug sich nicht auf für die E vermittelte Kapitalanlagen zu erstrecken hat, hat dies nur klarstellende Bedeutung, da bereits nach dem Urteil des Landgerichts nur solche Geschäfte erfasst waren, die die Klägerin aufgrund des Vertrages mit der Beklagten vermittelt hat.
I.
2
Der Klägerin steht der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gegen die Beklagte gemäß § 87 c II HGB zu.
3
a)
4
Zutreffend ist das Landgericht, auf dessen Ausführungen der Senat zunächst Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin nicht gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist.
5
Der Handelsvertreter kann nach § 87 c II HGB grundsätzlich die Erteilung eines Buchauszugs über die von ihm vermittelten Geschäfte verlangen, ohne hierfür besondere Gründe bzw. ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. Er braucht insbesondere nicht darzulegen, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm bisher erteilten Provisionsabrechnung bestehen. Auch der Umstand, dass die Klägerin mehrere Jahre lang keine Einwendungen gegen die ihr erteilten Provisionsabrechnungen erhoben hat, stellt weder ein stillschweigendes Einverständnis mit diesen Abrechnungen dar noch lässt dies ihr Verlangen nach Erteilung eines Buchauszugs als unlauter erscheinen (vgl. BGH MDR 1982, 378, 379; BB 1996, 176 ; OLG Hamm VersR 1999, 1492; Küstner/Thume Handbuch des gesamten Außendienstrechts Bd. I 3. Auflage Rn 1472; Seetzen WM 1985, 213, 214; v. Hoyningen-Huene in MünchKomm-HGB § 87 c Rn 44). Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, (Emde MDR 1999, 1108, 1111), der Versicherungsvertreter, der über Jahre hinweg keinen Anlaß zur Beanstandung der Abrechnungen gesehen habe, müsse zur Vermeidung des Einwands des Rechtsmissbrauchs darlegen und beweisen, wozu er den Buchauszug benötige, entspricht dies nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung; der Handelsvertreter ist grundsätzlich zur Überprüfung der ihm vorgelegten Abrechnungen und Vollständigkeit der ihm gezahlten Provisionen erst aufgrund der Vorlage eines vollständigen Buchauszugs über die von ihm vermittelten Geschäfte in der Lage. Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken VersR 2000, 1017. 1018 beruft, nach der der Handelsvertreter bei einer vom Versicherer vorgelegten Abrechnung die einzelnen hierin aufgenommenen Positionen substantiiert bestreiten muß, ergeben sich hieraus keine für den vorliegenden Fall erhebliche Erkenntnisse. Abgesehen davon, dass dem dortigen beklagten Versicherungsvertreter nicht nur die Abrechnungen, sondern auch ein Buchauszug vorlag, betrifft die Entscheidung allein die Darlegungslast in einem Fall, in dem der konkret geltend gemachte Zahlungsanspruch durch eine detaillierte Aufstellung belegt war.
6
b)
7
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs ist auch nicht durch Erfüllung erloschen.
8
aa)
9
Erfüllung ist insbesondere nicht dadurch eingetreten, dass die Beklagte der Klägerin monatlich Provisionsabrechnungen zugesandt hat und zudem, wie sie vorträgt, regelmäßig Stornogefahrmitteilungen und Inkassobearbeitungslisten hat zukommen lassen.
10
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können zwar im Einzelfall laufende Provisionsabrechnungen, wenn sie im Zusammenhang mit jeweils gleichzeitig übersandten Mitteilungen sämtliche Angaben enthalten, die in einen Buchauszug aufzunehmen sind, einen Buchauszug ersetzen bzw. entbehrlich machen, wenn sie in ihrer Aneinanderreihung einen vollständigen Buchauszug darstellen (BGH WM 1982, 152; WM 1991, 196, 200; OLG Hamm, BB 1997, 1329, 1330; Küstner/Thume a.a.O. Rn 1474). Daß dies vorliegend der Fall ist, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt.
11
Daß der Klägerin etwa, und zwar zugleich mit den jeweiligen Provisionsabrechnungen, sämtliche für den Fall der Stornierung erforderlichen Angaben mitgeteilt worden sind, so etwa das Datum der Stornierung, die Gründe hierfür, die Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2333 f.) ist nicht erkennbar. Selbst wenn die Beklagte über die IFS der Klägerin regelmäßig Stornogefahrmitteilungen und Inkassonachbearbeitungslisten übersandt hätte, ergeben sich hieraus jedenfalls die erforderlichen Angaben über die Stornierung selbst nicht. Im übrigen braucht sich der Handelsvertreter auch nicht aus ihm in anderem Zusammenhang übersandten Unterlagen die Angaben zu einzelnen Verträgen herauszusuchen, vielmehr müssen sich diese für ihn in einer geordneten Aufstellung aus dem Buchauszug ergeben. Darüberhinaus sind in einen Buchauszug auch schwebende Geschäfte aufzunehmen sowie solche, bei denen jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sich hieraus ein Provisionsanspruch ergeben kann. Auch derartige Geschäfte sind, soweit ersichtlich, in den laufenden Provisionsabrechnungen nicht aufgeführt. Schließlich fehlen in den Provisionsabrechnungen der Beklagten auch sämtliche Angaben zu den Lebensversicherungsverträgen mit Dynamikklauseln, aus denen die Klägerin etwaige ihr zustehende Dynamikprovisionen nachvollziehen und berechnen könnte. Daß der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung derartiger Provisionen bei einer Erhöhung der Versicherungssumme aufgrund von vertraglich vereinbarten Dynamikregelungen zusteht, wird noch auszuführen sein.
12
bb)
13
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs ist auch nicht durch den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Buchauszug erfüllt.
14
Durch die Erteilung des Buchauszugs im Berufungsverfahren – abgesehen von der Frage der Vollständigkeit des Buchauszugs – ist nämlich weder Erfüllung noch Erledigung der Hauptsache insoweit eingetreten. Die Beklagte hat, wie sie ausdrücklich vorträgt, den Buchauszug zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Teilurteil erteilt. Leistungshandlungen zur Abwendung der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel betriebenen Zwangsvollstreckung bewirken aber keine Erfüllung, vielmehr bleibt die Erfüllung bis zur Rechtskraft des Titels in der Schwebe (Palandt-Heinrichs § 362 Rn 12 m.w.N.). Auch Erledigung der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO tritt durch derartige Leistungshandlungen nach allgemeiner Auffassung nicht ein (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO § 91 a Rn 5 m.w.N.). Die Beklagte wendet sich auch im Berufungsverfahren weiterhin grundsätzlich gegen das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs.
15
Diese Erwägungen gelten auch für den im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Buchauszug betreffend etwaige Dynamikprovisionen. Der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs erfasste ohne weiteres auch derartige Geschäfte, da der Klägerin hieraus Provisionen zustehen können. Auch insoweit hat die Beklagte daher zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet. Auch hinsichtlich der Dynamikprovisionen ist die Beklagte nach wie vor der Auffassung, dass derartige Provisionen der Klägerin dem Grunde nach nicht zustehen und verfolgt insbesondere ihren hinsichtlich der Verurteilung zur Abrechnung dieser Provision gestellten Klageabweisungsantrag. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe den ergänzenden Buchauszug deshalb erteilt, weil der Buchauszug sich auch auf nur möglicherweise bestehende Ansprüche zu erstrecken habe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar sind in einen Buchauszug auch Geschäfte aufzunehmen, bei denen Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber bestehen oder bestehen können, ob diese provisionspflichtig sind oder nicht. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um die Frage, ob Dynamikprovisionen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag überhaupt bestehen können und nicht, bei grundsätzlicher Bejahung dieser Frage, darum, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Zahlung eines hierauf gestützten Provisionsanspruchs erfüllt sind. Nur im letzteren Fall sind die entsprechenden Geschäfte, aus denen sich ein Provisionsanspruch ergeben kann, in den Buchauszug aufzunehmen. Stellt aber die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung von Dynamikprovisionen grundsätzlich in Abrede, ist die Erteilung des hierauf bezogenen Buchauszugs nicht als Erfüllung des insoweit geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs geleistet.
16
b)
17
Soweit die Beklagte einwendet, weitere Angaben als die bisher gemachten seien ihr unmöglich, da sich insbesondere die das Stornogeschäft betreffenden Angaben nicht aus ihren Büchern, sondern nur aus den Büchern der IFS ergäben, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Überträgt der Versicherer ihm obliegende Aufgaben vertraglich auf einen Dritten, muß er sich die ihm nach dem Vertragsverhältnis zu seinem Versicherungsvertreter obliegenden Angaben bei diesem verschaffen (vgl. BGH NJW 2001, 2333, 2334).
18
c)
19
Allerdings ist der Tenor des Urteils des Landgerichts, wie geschehen, dahin zu konkretisieren, welche Angaben der von der Beklagten zu erteilende Buchauszug zu enthalten hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine derartige Konkretisierung aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses hinsichtlich des zu stellenden Klageantrags und der Vollstreckungsfähigkeit des Urteils erforderlich ist, jedenfalls ist sie, um Auseinandersetzungen der Parteien nicht in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, sondern von Vornherein Klarheit zu schaffen, sinnvoll und zweckmäßig (vgl. Seetzen WM 1985, 213, 217)..
20
Im Hinblick auf die vorgenommene Konkretisierung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass angesichts des Zwecks der Erteilung eines Buchauszugs, dem Handelsvertreter eine umfassende Überprüfung seiner Ansprüche zu ermöglichen, bestimmte Angaben auch durch andere ersetzt werden können, sofern sie denselben Zweck in gleicher Weise zu erfüllen geeignet sind. Der Buchauszug ist kein Selbstzweck; der Handelsvertreter kann sich daher auch im Vollstreckungsverfahren nicht auf einzelne im Tenor des Urteils genannte Angaben, auf die sich der Buchauszug zu erstrecken hat, berufen, wenn andere vom Unternehmer gemachten Angaben gleichwertig sind (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 9.2.2004, - 9 W 2/04 -, zur Veröffentlichung in OLGR vorgesehen).
21
Soweit der Senat im folgenden Ausführungen dazu macht, ob in dem im Verlauf des Berufungsverfahrens von der Beklagten erstellten Buchauszug die jeweils erforderlichen Angaben enthalten sind, dienen diese Ausführungen allein dazu, den Parteien insoweit Klarheit zu verschaffen.
22
Die einzelnen in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben müssen grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Aufstellung und für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen nach den getroffenen Provisionsvereinbarungen in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln. Im einzelnen gilt zu den von der Klägerin begehrten Angaben danach folgendes:
23
aa)
24
Grundsätzlich war der Tenor des landgerichtlichen Urteils insoweit klarzustellen, als zu den „sonstigen Kapitalanlagen“ nicht solche Geschäfte gehören, die die Klägerin nicht aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit der Beklagten, sondern aufgrund des mit der E, der E mbH, abgeschlossenen Vertrages vermittelt hat.
25
Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs kann sich nur auf Geschäfte beziehen, die die Klägerin aufgrund ihres Handelsvertretervertrags für die Beklagte vermittelt hat, nur auf solche Geschäfte bezog sich auch die Verurteilung durch das Landgericht. Ob die Klägerin bei Abschluß des mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrags verpflichtet war, auch den Vertrag mit der E abzuschließen, ist ohne Bedeutung, da sich hieraus nicht ergibt, dass die Beklagte insoweit Vertragspartner der Klägerin war. Ebensowenig spielt es eine Rolle, dass die E eine 100%ige Tochtergesellschaft der E2 AG ist. Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 2333 f. beruft, ist der dort entschiedene Fall völlig anders gelagert. Dort war Grundlage für die Vermittlung der Lebensversicherungsverträge für die mit der dortigen Beklagten konzernrechtlich verbundene Gesellschaft der von der dortigen Beklagten im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung abgeschlossene Vertrag.
26
Soweit danach in den einzelnen Positionen der Angaben, die der Buchauszug zu enthalten hat, „sonstige Kapitalanlagen“ genannt sind, gilt dies nicht für solche, die die Klägerin für die E vermittelt hat.
27
bb)
28
Soweit die Angaben im Buchauszug sich nach dem Antrag der Klägerin auch auf Dynamikprovisionen aus vermittelten Lebensversicherungsverträgen beziehen, liegt hierin keine Klageerweiterung. Auch nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Klägerin und der entsprechenden Verurteilung durch das Landgericht bezog sich die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs ohne weiteres auf die Angaben zu allen Geschäften, aus denen sich Provisionsansprüche der Klägerin grundsätzlich ergeben können, zu denen auch die Ansprüche auf Zahlung von Dynamikprovisionen gehören, wie noch auszuführen sein wird.
29
cc)
30
Soweit die Klägerin in ihrem konkretisierten Antrag Geschäfte aus der Zeit vom 1.1.1998 bis zum 15.11.2000 nennt, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Daten dem entsprechenden Antrag im Verfahren 19 U 175/01 entnommen sind, der hinsichtlich des Buchauszugs wortgleich mit den in den Parallelverfahren gestellten Anträgen und deren Begründung ist.
31
dd)
32
Der von der Beklagten zu erteilende Buchauszug hat folgende einzelne Angaben zu enthalten:
33
(1)
34
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers sind in den Buchauszug aufzunehmen, hiergegen wendet die Beklagte sich auch nicht.
35
(2)
36
Auch Datum des Versicherungsantrags bzw. Bausparantrags bzw. des Antrags der sonstigen Kapitalanlagen muß der Buchauszug enthalten (OLG Saarbrücken NJW 2002, 391; OLG Hamm BB 1997, 1329, 1330).
37
(3)
38
Versicherungs(schein)nummer, Bausparvertragsnummer bzw. Nummer der sonstigen Kapitalanlagen sind in den Buchauszug aufzunehmen; hiergegen wendet sich auch die Beklagte nicht.
39
(4)
40
Soweit die Klägerin die Aufnahme des Datums des Versicherungsvertrages, Bausparvertrages bzw. der sonstigen Kapitalanlage für erforderlich hält, ist nach ihrem Vorbringen davon auszugehen, dass sie das Datum der Annahme des Antrags durch die Beklagte meint. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dieses Datum nicht angeben kann, es genügt nämlich insoweit, dass die Beklagte das Datum der Policierung angibt. Welche weiteren Erkenntnisse sich aus der Angabe des hiervon möglicherweise abweichenden Datums der Annahme für etwaige Provisionsansprüche der Klägerin ergeben sollen, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist für die Entstehung des Provisionsanspruchs nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag die Policierung maßgeblich.
41
(5)
42
Zu den Angaben zu Art und Inhalt des Versicherungsvertrages ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Tarif mit den insoweit in dem von ihr vorgelegten Buchauszug genannten Kürzeln angeben darf. Soweit die Klägerin meint, der Tarif sei deshalb nicht zu erkennen, weil in den LV-Bewertungsbestimmungen (Bl. 399 f. d.A.) den entsprechenden Ziffern entweder ein A oder ein B vorangestellt sei, während die Beklagte die Ziffern ohne die entsprechenden Buchstaben als Kürzel verwende, ist nicht ersichtlich, dass sich die jeweiligen Ziffern überschneiden, so dass auch aus den Ziffern allein erkennbar ist, um welchen Tarif es sich handelt. Nur soweit dies im Einzelfall nicht der Fall wäre, müsste das vollständige Kürzel angegeben werden.
43
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu den Sondervereinbarungen behauptet hat, es gebe solche nicht. Auch durch eine solche Angabe kann die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung im Rahmen des zu erteilenden Buchauszugs nachkommen.
44
(6)
45
Die Angabe der Jahresprämie bzw. des Bausparbeitrags kann die Klägerin verlangen, weil hiervon die Höhe der Provision abhängt. Soweit die für die Berechnung der Provisionshöhe maßgebliche Höhe der Jahresprämie tatsächlich der 12-fachen monatlichen Einzelprämie entspricht, genügt auch deren Angabe. Die Angabe der Fälligkeit und des Eingangs der Erstprämie kann die Klägerin im Hinblick auf die Bestimmung des § 92 IV HGB verlangen (vgl. BGH NJW 2001, 2333, 2334). Soweit sich die Summe der eingegangenen Prämien aus der Mitteilung des Beitrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt, genügt diese Angabe, wie sie die Beklagte in dem von ihr erteilten Buchauszug nach ihrem Vortrag gemacht hat.
46
..
47
Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Frage, ob es sich bei den im Buchauszug angegebenen Beträgen um Brutto- oder Nettobeträge handelt, kann die Beklagte dies durch eine einfache Auskunft für alle Angaben klären.
48
(7)
49
Versicherungsbeginn bzw. Bausparvertragsbeginn bzw. des Laufes der sonstigen Kapitalanlage sind von der Beklagten in den Buchauszug aufzunehmen.
50
(8)
51
Bei Lebensversicherungen kann die Klägerin die Angabe der Versicherungssumme nur bei den Verträgen mit Dynamisierung im Zusammenhang mit der Erhöhung der Versicherungssumme verlangen (vgl. (9)), da für die Höhe ihrer Provision bei Lebensversicherungsverträgen nur die Höhe der Prämie, nicht aber die Versicherungssumme maßgeblich ist. Zur Identifizierung des Vertrags genügen entgegen der Auffassung der Klägerin die weiteren in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben. Aus ihrem Vorbringen, bei Sachversicherungen sei die Angabe der Versicherungssumme für die Höhe der Provision relevant, ist zu entnehmen, dass die Klägerin Angaben hierzu begehrt und offenbar nur versehentlich nicht in ihren Antrag aufgenommen hat.
52
Hinsichtlich der Angabe des Eintrittsalters der versicherten Personen bei Lebensversicherungen und hinsichtlich der Laufzeit des jeweiligen Vertrages besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass diese Angaben in den Buchauszug aufzunehmen sind. Soweit die Klägerin meint, es sei aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Buchauszug nicht erkennbar, ob es sich um das tatsächliche oder das versicherungsmathematische Alter handele, spricht alles dafür, dass es sich um das versicherungsmathematische Alter handelt; die Beklagte mag dies entsprechend klarstellen. Für die Angabe des tatsächlichen Eintrittsalters genügt im übrigen die Angabe des Geburtsdatums, wie dies nach dem Vorbringen der Beklagten in dem von ihr erteilten Buchauszug enthalten ist.
53
(9)
54
Bei Verträgen mit Dynamisierung kann die Klägerin die Angabe der Erhöhung der Versicherungssumme bereits deshalb verlangen, weil sonst aus dem Buchauszug nicht erkennbar ist, ob die Prämienerhöhung auf einer dynamischen Erweiterung des Versicherungsumfangs oder auf anderen Gründen beruht (vgl. BGH NJW 2001, 2333, 2335). Auch den Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme hat die Beklagte in den Buchauszug aufzunehmen. Soweit sich die Erhöhung der Prämie ohne weiteres aus der Summe der erhöhten Beiträge errechnen lässt, genügen auch diese Angaben.
55
(10)
56
Bei Änderungen hat die Beklagte das Datum, die Art und den Grund der Änderung anzugeben.
57
Soweit die Beklagte meint, es genüge die Angabe des Grundes der Änderung, trifft dies nur zu, wenn sich im Einzelfall aus dem Grund der
Änderung ohne weiteres auch die Art der Änderung ergibt.
58
(11)
59
Zu den Angaben im Fall von Stornierungen hat die Beklagte Datum und Gründe der Stornierung anzugeben. Hierüber und über die Angabe der Art der Bestandserhaltungsmaßnahmen streiten die Parteien nicht, die Beklagte hat insoweit vielmehr eingewandt, es sei ihr unmöglich, die entsprechenden Angaben zu machen, weil sie das Stornogeschäft auf die IFS übertragen habe. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte sich hierauf nicht berufen kann.
60
Die Angabe des Datums der Stornogefahrmitteilung kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Die Mitteilung über die Stornogefahr an den Versicherungsvertreter betrifft, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen, auf das allein der Buchauszug sich zu erstrecken hat. Diese Mitteilung erfolgt vielmehr lediglich im Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter und soll diesem ermöglichen, selbst Maßnahmen zur Erhaltung des Vertrages zu ergreifen (BGH NJW 2001, 2333, 2335). Umstände aus dem Vertragsverhältnis zum Versicherungsvertreter sind nicht in den Buchauszug aufzunehmen.
61
(12)
62
Im Falle eines etwaigen Widerrufs hat die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin das Datum des Widerrufs anzugeben, da dieses für die Frage des Verlustes des Provisionsanspruchs relevant ist.
63
(13)
64
Name und Provisionsstufe des Untervermittlers hat die Beklagte grundsätzlich anzugeben. So muß sie für jeden Vertrag angeben, welcher Untervermittler tätig geworden ist, damit die Klägerin die Höhe der ihr zustehenden Differenzprovision errechnen kann. Ebenso muß die Beklagte der Klägerin die jeweilige Provisionsstufe des Vermittlers mitteilen. Insoweit ist es aber für die Klägerin zumutbar, wenn die Beklagte ihr eine Liste mit den jeweiligen Provisionsstufen der Untervermittler zuleitet, aus der die Klägerin problemlos die Provisionsstufe des Vermittlers für den jeweils abgeschlossenen Vertrag ablesen kann.
65
(14)
66
Soweit die Klägerin beanstandet, dass sämtliche Zahlenangaben in dem Buchauszug der Beklagten in Euro gemacht worden sind, und meint, für die Zeit, in der das Vertragsverhältnis in DM-Beträgen abgerechnet worden sei, müsse die Beklagte die DM-Beträge angeben, ist es der Klägerin zumutbar, die jeweiligen Beträge selbst in DM zurückzurechnen, soweit ihr dies erforderlich erscheint. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sich bereit erklärt hat, Rundungsdifferenzen zu ihren Lasten gegen sich gelten zu lassen.
67
(15)
68
Soweit die Klägerin hinsichtlich des von der Beklagten im Berufungsverfahren erteilten Buchauszuges das Abkürzungsverzeichnis auf den ersten vier Seiten beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass dies in dieser Allgemeinheit unberechtigt ist. Bei der Erstellung eines übersichtlichen Buchauszugs muß die Beklagte zwangsläufig auf Abkürzungen zurückgreifen. Daß die verwendeten Abkürzungen für sie etwa unverständlich wären, behauptet die Klägerin nicht, sie meint vielmehr, sie könne die Relevanz einiger Angaben nicht erkennen. In diesem Fall sind die Angaben allenfalls überflüssig, ohne dass nach dem Vortrag der Klägerin ersichtlich wäre, dass die entsprechenden Angaben hierdurch unverständlich würden.
69
II
70
Der Klägerin steht auch der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Abrechnung der Dynamikprovisionen gemäß § 87 I HGB zu.
71
Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 8.4.2002 nochmals einen Anspruch auf Abrechnung formuliert hat, beruht dies offensichtlich darauf, dass sie insoweit in sämtlichen Parallelverfahren gleichlautende Anträge gestellt und im vorliegenden Fall offenbar versehentlich eine Abschrift des im Verfahren 19 U 175/01 eingereichten Schriftsatzes vorgelegt hat, in dem Abrechnung der Dynamikprovisionen bis dahin nicht verlangt worden war. Auch die im Schriftsatz vom 8.4.2002 genannten Daten sind im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar.
72
Den auf Abrechnung gerichteten Klageantrag hat das Landgericht zutreffend so verstanden, dass er sich nur auf Provisionen aus Lebensversicherungen mit Dynamikklausel bezieht. Nur hierüber haben die Parteien gestritten, während insbesondere die Beklagte bei anderen Verträgen mit Dynamikregelungen wie etwa im Sach/HU-Bereich die insoweit vertraglich geregelten Provisionsansprüche der Klägerin nicht bestreitet und, soweit dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist, auch abgerechnet hat.
73
Der Klägerin stehen aus den von ihr vermittelten Lebensversicherungsverträgen mit Dynamikklausel, bei denen sich infolge der Dynamikklausel die Versicherungssumme erhöht hat, entsprechende Dynamikprovisionen zu. Der Senat nimmt zunächst in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.
74
Zwar steht der Klägerin, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, als Versicherungsvertreter gemäß §§ 92 III, 87 I HGB Provision nur für solche Geschäfte zu, die auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sind. Versicherungsvertreter haben entgegen der Bestimmung des § 87 I S. 1 HGB grundsätzlich keinen Anspruch auf Provisionen für Nachbestellungen und Folgeaufträge, weil – anders als beim Warenvertreter – die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zur Abdeckung eines bestimmten Risikos dem Versicherer grundsätzlich keine Kundenbeziehung in dem Sinne zuführt, dass mit gleichartigen Folgegeschäften gerechnet werden kann. Vielmehr muß der Versicherungsvertreter auch beim Abschluß eines neuen oder einer Änderung eines bestehenden Vertrages grundsätzlich fördernd mitgewirkt haben, um die Provision zu erhalten (BGH BB 1986, 2091).
75
Zutreffend geht das Landgericht aber davon aus, dass ein Provisionsanspruch nach § 92 III HGB für nachträgliche Vertragserweiterungen bzw. Summenerhöhungen dann entsteht, wenn das Anschlussgeschäft, das aus dem ursprünglich vermittelten Versicherungsvertrag hervorgegangen ist, sich bei natürlicher Betrachtungsweise lediglich als Fortsetzung oder Erweiterung des Ursprungsvertrages darstellt, zu diesem also in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht und das gleiche Versicherungsbedürfnis betrifft, und sofern die Parteien keine abweichende vertragliche Regelung getroffen haben (grundlegend BGHZ 34, 310, 319; BGHZ 59, 125, 127; VersR 1963, 556; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts 3. Aufl. Bd 1 Rn 916 – 918 unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen). Diese Voraussetzungen sind bei Erhöhungen der Versicherungssumme aufgrund einer im Ursprungsvertrag enthaltenen Dynamikregelung erfüllt. Soweit hiergegen eingewandt wird, spätere Anpassungen des Vertrages seien bereits mit der Vermittlung des ursprünglichen Vertrages gesetzt und mit der hierfür verdienten Abschlussprovision abgegolten (Brüggemann in Staub HGB 4. Aufl. § 92 Rn 6 und § 89 b Rn 134; a.A. auch Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost HGB Bd 1 § 92 Rn 7), überzeugt dies jedenfalls dann nicht, wenn der Versicherungsvertreter, wie vorliegend, Verträge mit und ohne Dynamikklausel vermitteln kann und die Vermittlung eines Vertrages mit Dynamikklausel nicht bereits durch eine – gegenüber der Vermittlung eines Vertrages ohne Dynamikklausel – erhöhte Abschlussprovision abgegolten ist. In einem solchen Fall waren die Vermittlungsbemühungen des Vertreters für die Beitrags- bzw. Summenerhöhung aufgrund der Ausübung der Option durch den Versicherungsnehmer, die, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, in der Praxis üblicherweise durch Unterlassen des Widerspruchs gegen die dem Versicherungsnehmer mitgeteilte Erhöhung zustande kommt, ursächlich.
76
Soweit die Beklagte einwendet, die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beträfen nicht Dynamikprovisionen, sondern den Ausgleichsanspruch eines Bausparkassenvertreters und seien daher auf Dynamikprovisionen nicht übertragbar, trifft dies nicht zu. Erkennt nämlich die genannte Rechtsprechung einen Ausgleichsanspruch des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters insoweit an, als nach Vertragsbeendigung zustande kommende Verträge ausgleichsrechtlich dann berücksichtigt werden können, wenn diese Verträge in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ursprungsvertrag stehen, setzt dies voraus, dass dem Versicherungsvertreter, wäre sein Vertragsverhältnis nicht beendet worden, aufgrund derartiger Vertragserweiterungen ein Provisionsanspruch zugestanden hätte, da sonst die Vertragsbeendigung nicht zur Entstehung eines Provisionsverlustes insoweit führen könnte (vgl. Küstner/Thume a.a.O. Rn 917).
77
Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält auch der mit der Klägerin abgeschlossene Handelsvertretervertrag keine abschließende Regelung für den Fall der Erhöhung von Beiträgen bzw. Versicherungssummen bei Lebensversicherungen mit Dynamikklausel, aus der sich ergeben könnte, dass der Klägerin bei derartigen Erhöhungen neben der ursprünglichen Abschlussprovision eine weitere Provision nicht zusteht.
78
Anders als in der von der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung vorgelegten Entscheidung des OLG Düsseldorf (r + s 1998, 44 und Bl. 440 f. d.A.) bestimmen die Regelungen über die an die Klägerin zu zahlenden Provisionen nicht, dass der Klägerin für Lebensversicherungen, ob mit oder ohne Dynamikregelung, nur eine einmalige Provision zustehen soll, ebenso wenig unterscheidet sich die Höhe der Provision danach, ob der Vertrag eine Dynamikklausel enthält oder nicht; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Summen- bzw. Beitragserhöhung mit der Zahlung der Abschlussprovision abgegolten ist. Eine abschließende Regelung im Hinblick auf Dynamikprovisionen ergibt sich auch nicht daraus, dass etwa im Sach/HU-Bereich eine ausdrückliche Regelung für Beitragserhöhungen im Vertrag vereinbart ist, die dahin geht, dass nur Beitragserhöhungen im ersten Vertragsjahr provisionspflichtig sind. Diese Regelung stellt vielmehr im Gegenteil nach Wortlaut und Systematik eine Begrenzung der Provisionspflicht für Beitragserhöhungen in diesem Bereich dar, setzt also grundsätzlich einen Provisionsanspruch für derartige Erhöhungen voraus. Jedenfalls aber lässt diese Bestimmung nicht den Schluß zu, dass Beitrags- und Summenerhöhungen aufgrund von Dynamikklauseln in anderen Bereichen nach dem Vertrag ausgeschlossen sein sollen. Dasselbe gilt für die Regelung bezüglich der Krankenversicherungen (Anlage 4, Ziffer 5.6 zum Vertrag), nach der für Mehrbeiträge aufgrund von Beitragsanpassungen keine Abschlussprovision vergütet werden soll.
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Soweit die Beklagte einwendet, der Klägerin sei aufgrund ihrer Teilnahme an einem Basisseminar vor Vertragsschluß bekannt gewesen, dass Dynamikprovisionen nur an Vorstandsmanager ab 40.500 Bonuspunkten gezahlt würden, hat der Inhalt etwaiger derartiger Mitteilungen keinen Eingang in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gefunden, auf dessen Inhalt es allein ankommt.
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Soweit die Klägerin während des Laufs des Vertrages zu keinem Zeitpunkt Dynamikprovisionen für Lebensversicherungen erhalten oder verlangt hat, lässt dies weder eiinen Schluß auf eine entsprechende Einigung der Parteien bei Vertragsschluß noch auf einen Verzicht der Klägerin auf derartige Ansprüche zu. Hierfür können vielmehr vielfältige Gründe maßgeblich gewesen sein, wie etwa, dass die Klägerin an eine Überprüfung der Abrechnungen der Beklagten im Hinblick auf derartige Ansprüche schlicht nicht gedacht hat, dass sie sich insoweit in einem Rechtsirrtum befand oder eine Belastung der vertraglichen Beziehung zur Beklagten durch die Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht riskieren wollte.
81
III
82
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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IV.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO n.F. nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat über die konkrete Entscheidung im Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern im übrigen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.4.2004 hat vorgelegen und gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er die in Ziffern 1., 5. und 6. dieses Schriftsatzes genannten Hinweise nicht erteilt hat.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.000,- €
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(Buchauszug 1.500,- €; Abrechnung 500,- €)
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Wert der Beschwer: unter 20.000,- €