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· Fachbeitrag · Bankrecht

Schon wieder: BGH erklärt Darlehensklausel für (teilweise) unwirksam

| Die Klausel „Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibung und 2,0 Prozent Bearbeitungsgebühr“ ist für Kreditverträge vor dem 11.6.00 wirksam, in Verträgen ab diesem Zeitpunkt unwirksam. |

 

Der BGH (16.2.16, XI ZR 454/14, Abruf-Nr. 146659, und XI ZR 96/15, Abruf-Nr. 146660) hat für die Frage, ob die Klausel wirksam ist, auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten des „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie“ abgestellt. In diesem Zeitpunkt wurde dem Verbraucher als Darlehensnehmer in § 500 Abs. 2 BGB das Recht eingeräumt, seine Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. Die von ihm im ungünstigsten Fall gemäß § 502 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB n.F. zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und sei damit stets geringer als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag i.H.v. 4 Prozent des Darlehensnennbetrags. Danach weicht die Klausel, soweit der Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung bepreist wird, zu Lasten des Klägers von § 502 Abs. 1 BGB ab. Sie unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und besteht diese nach dem BGH nicht.

 

Weiterführender Hinweis

  • Wann darf die Bank Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen?, FMP 16, 6
Quelle: Seite 58 | ID 43919143