Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Arbeitsentgelt

40-Euro-Verzugspauschale im Arbeitsverhältnis?

von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

| Haben auch Arbeitnehmer bei Verzug des Arbeitgebers mit einer Entgeltzahlung Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro? Diese Frage ist seit Geltung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB nicht eindeutig beantwortet. Ein Urteil des BAG liegt bislang nicht vor. Die überwiegende Zahl der Landesarbeitsgerichte wendet § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch im Arbeitsrecht an. Für Arbeitgeber kann es teuer werden, wenn sich der Anspruch über mehrere Monate kumuliert. |

Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB

Die „Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ sieht u. a. einen Pauschalbetrag von mindestens 40 Euro als „Beitreibungskosten“ vor. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe umgesetzt. Seit 2014 hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, der kein Verbraucher ist, Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale von 40 Euro. Und zwar neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens (§ 288 Abs. 5 S. 1 BGB). Umstritten ist,

  • ob § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch im Arbeitsrecht gilt bzw. ob sich Arbeitnehmer darauf berufen können, und,
  • wenn ja, ob Arbeitnehmer diesen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber für jeden Monat des Verzugs geltend machen können.

Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht?

Mittlerweile geht die überwiegende Zahl der Landesarbeitsgerichte davon aus, dass § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar ist. Einheitlich ist die Rechtsprechung allerdings nicht. Besonders erstinstanzliche Gerichte verneinen oft die Anwendbarkeit im Arbeitsrecht. Im Arbeitsrecht gebe es keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG). Wenn schon im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine Rechtsverfolgungskosten erstattet werden, könne dies auch außergerichtlich nicht der Fall sein.

 

 

Verzugspauschale für jeden Monat des Verzugs?

Ist die Regelung des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche anwendbar, stellt sich die nächste Frage: Fällt die Pauschale für jeden Monat erneut an, in dem kein Lohn gezahlt wird und somit Verzug eintritt? Auch das ist umstritten:

 

  • Der Arbeitnehmer kann die Verzugspauschale für jeden Monat des Verzugs geltend machen, so das LAG Berlin-Brandenburg und das LAG Niedersachsen.
    • In Niedersachsen hatte ein Mann die Zahlung von nicht ausgezahlten monatlichen Prämien geltend gemacht. Das LAG hat ihm die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro für jeden Monat zugesprochen. Das ergab insgesamt für 9 Monate einen Betrag von 360 Euro (LAG Niedersachsen (Urteil vom 31.01.2018, Az. 2 Sa 946/17, Abruf-Nr. 200670).

 

Umgang in der Praxis

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, ob § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeitsrecht gilt. Große Unsicherheit herrscht daher im Moment bei Arbeitgebern und Unternehmen.

 

PRAXISTIPPS |

  • Arbeitgeber und Unternehmen sollten das Risiko ernst nehmen, bei Verzug mit einer Entgeltzahlung zur Zahlung einer Verzugspauschale verurteilt zu werden. Sie sollten sich darauf einstellen, dass sie im Falle eines Verzugs neben der entsprechender Verzugszahlung auch die Pauschale in Höhe von 40 Euro zahlen müssen. Und das für jeden Monat des Verzugs, wenn sich der Anspruch über mehrere Monate kumuliert.
  • Die Frage zur Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht endgültig klären wird erst das BAG. Die Revision gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom 31.01.2018 (Az. 2 Sa 946/17) ist beim BAG (Az. 10 AZR 209/18) anhängig. Darüber verhandelt wird nach Aussage der Pressestelle des BAG voraussichtlich im vierten Quartal 2018 oder ersten Quartal 2019.
  • Beim BAG sind weitere Verfahren, in denen (auch) die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1. BGB Gegenstand ist, im Ersten (Az. 1 AZR 61/18), Fünften (Az. 5 AZR 588/17 und 5 AZR 591/17), Achten (Az. 8 AZR 581/17 und 8 AZR 583/17) und Zehnten Senat (Az. 10 AZR 596/17) anhängig. Voraussichtlich werden die ersten Verfahren (Az. 8 AZR 581/17 und 8 AZR 583/17) nach Aussage der Pressestelle des BAG für den 30.08.2018 terminiert werden.
 
Quelle: Seite 107 | ID 45263727