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· Fachbeitrag · Krankengeld

Reha-Entlassungsbericht kann Arbeitsunfähigkeit bestätigen

| Wird um das Krankengeld gestritten, müssen Anwälte aufpassen: Immer wieder weigern sich Krankenkassen, eine in einem Reha-Entlassungsbericht dokumentierte Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen. Dabei reicht dies völlig aus. Reha-Ärzte müssen dafür auch keine bestimmten Vordrucke verwenden. Eine aktuelle Entscheidung des LSG Hessen zeigt, warum dies auch für Reha-Berichte mit Checklisten gilt, die bei der Entlassung eine Arbeitsunfähigkeit belegen. |

 

Sachverhalt

Der Kläger war gelernter Kfz-Schlosser und zuletzt als Geräteführer tätig. Am 6.3.18 erfolgte bei ihm eine Nierentumorresektion. Vom 3.4.‒24.4.18 nahm er an einer Reha-Maßnahme teil. Die bei der beklagten Krankenkasse am 24.4.18 eingegangene Entlassungsmitteilung der Klinik enthielt die Angabe, dass der Kläger arbeitsunfähig sei. In einer „Checkliste“ wurde ausgeführt, dass eine stufenweise Eingliederung nicht erforderlich sei, da die Arbeitsfähigkeit hierdurch voraussichtlich nicht wiederhergestellt werden könne. Der den Kläger behandelnde Hausarzt stellte am 24.4.18 eine AU-Bescheinigung bis zum 4.5.18 aus, welche am 30.4.18 bei der Beklagten einging. Es folgten weitere Krankschreibungen. Als Diagnose wurde stets „C64G“ (bösartige Neubildung der Niere) angegeben. Obwohl der Beklagten am 24.4.18 die Entlassungsmitteilung vorlag, in der kein Enddatum der Arbeitsunfähigkeit genannt wurde, lehnte die Beklagte ab, für die Zeit vom 5.5.‒13.5.18 Krankengeld zu zahlen. Die nächste AU-Bescheinigung sei seinerzeit erst am 16.5.18 und damit nicht innerhalb einer Woche nach ärztlicher Feststellung bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte erklärte, dass eine Reha-Entlassungsmitteilung eine AU-Bescheinigung nicht ersetzen könne. Das SG gab dem Kläger Recht. Es verurteilte die Beklagte, auch für den Zeitraum vom 5.5.‒13.5.18 Krankengeld zu zahlen.

 

Entscheidungsgründe

Das LSG Hessen wies die Berufung der Beklagten als unzulässig zurück (23.4.20, L 1 KR 282/19, Abruf-Nr. 216330).

 

Die notwendige Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt erfolgen. Dieser muss aber nicht notwendigerweise Vertragsarzt sein (BSG 14.8.18, B 3 KR 5/18 B). Anlass und Zweck der ärztlichen Äußerung zur Arbeitsunfähigkeit sind unerheblich.

 

Auch auf die Verwendung des (für Vertragsärzte) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeit-RL) vorgeschriebenen Vordrucks kommt es nicht an (BSG 10.5.12, B 1 KR 20/11 R; 12.3.13, B 1 KR 7/12 R). Inhaltlich genügt es, dass der Arzt den Versicherten persönlich untersucht. Die von § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V geforderte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann auch in einem Reha-Entlassungsbericht erfolgen.

 

Dies gilt sowohl für einen Reha-Entlassungsbericht wie auch für eine Reha-Entlassungsmitteilung, die mit einer „Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung“ verbunden ist. Dass hier die „Checkliste“ schon am 9.4.18 von dem Facharzt unterzeichnet wurde, habe keine rechtliche Bedeutung, da der ebenfalls von diesem Arzt unterzeichnete Entlassungsbericht auf den 24.4.18 (Entlassungstag) datiert ist.

 

 

Relevanz für die Praxis

Das BSG hat mehrfach klargestellt: Auch Reha-Ärzte können die Entlassenen krankschreiben (zuletzt 14.8.18, vgl. oben). Eine Arbeitsunfähigkeit muss eben nicht von behandelnden (an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden) Ärzten in Form der üblichen AU-Bescheinigung festgestellt werden. Dass zahlreiche LSG dies in den letzten Jahren immer wieder bestätigten (zuletzt u. a. LSG Sachsen 15.1.20, L 1 KR 394/17), ist für sachbearbeitende Anwälte ein klares Signal, dass viele Krankenkassen Reha-Entlassungsberichte häufig als nicht gleichwertig anerkennen und dies auch künftig geschieht. Anwälte können daher leicht mit der obigen Rechtsprechung argumentieren, die eindeutig ist.

 

Weiterführende Hinweise

  • Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss angezeigt werden, Abruf-Nr. 46565243
  • Übergangsgeld bei Reha: Zeitlücken unter vier Wochen schaden nicht, SR 19, 93
  • In die Reha mit dem Vierbeiner, SR 20, 19
Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 111 | ID 46637972