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· Fachbeitrag · Krankengeld

Reha-Entlassungsbericht genügt, um Arbeitsunfähigkeit zu belegen

| Die Reha-Maßnahme ist beendet. Im Bericht steht: Der Versicherte ist arbeitsunfähig. Reicht das aus, um Krankengeld zu erhalten? Das LSG Baden-Württemberg sagt ja: Eine Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V kann auch in einem Reha-Entlassungsbericht ärztlich festgestellt werden. |

 

Sachverhalt

Die Klägerin war wegen verschiedener Leiden krankgeschrieben und erhielt u. a. vom 1.1. bis 27.8.12 Krankengeld. Hieran schloss sich eine Reha-Maßnahme an. Sodann stritten die Parteien, ob die Arbeitsunfähigkeit durchgängig nachgewiesen sei.

 

 

Die Klägerin obsiegte vor dem SG. Die Berufung der Krankenkasse zum LSG Baden-Württemberg hatte nur insoweit Erfolg, als dass nur für den 4.10.12 kein Krankengeld zu zahlen war (15.9.17, L 4 KR 2475/15, Abruf-Nr. 197943).

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hatte bereits am 6.12.11 einen Krankengeldanspruch aufgrund ihrer versicherten Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Auch nachdem die Beschäftigung am 31.12.11 endete, blieb die Klägerin versichert, da sie weiterhin Krankengeld und Übergangsgeld bezog. Der Arzt war im Bericht konkret genug: Er stellte ausdrücklich fest, dass die Klägerin nicht nur „bei“, sondern auch „nach“ der beendeten Reha-Maßnahme „weiterhin“ arbeitsunfähig war. Es war ein eindeutig über den Entlassungstag hinausgehender Zeitraum genannt. Die Feststellung muss auch nicht befristet sein. Zwar sind die Voraussetzungen für das Krankengeld für jeden Bewilligungsabschnitt neu zu prüfen. Dies schließt aber nicht aus, eine ältere ärztliche Feststellung, die den weiteren Bewilligungsabschnitt mit umfasst, als ausreichend anzusehen.

 

Folge: Schreibt der Arzt „auf nicht absehbare Zeit“ oder „bis auf Weiteres“ krank i. S. d. § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, müssen keine neuen AU-Bescheinigungen mehr vorgelegt werden. Dies unabhängig davon, ob die Krankenkasse dem folgt oder nicht, wie das LSG bereits früher entschied (21.1.14, L 11 KR 4174/12). Was die rechtzeitige Mitteilung betrifft: Es sei glaubhaft, dass der Entlassungsschein vom 17.9.12 am Folgetag an die Beklagte übersandt wurde. Diese räumte im Berufungsverfahren ausdrücklich ein, von der Entlassung als arbeitsunfähig am 21.9.12 2‒ also innerhalb einer Woche nach Feststellung ‒ Kenntnis erhalten zu haben. Das Krankengeld für den Einzeltag 4.10.12 war bereits vor Klageerhebung gezahlt worden, sodass der Anspruch insoweit bereits erfüllt war.

 

Relevanz für die Praxis

Damit der Mandant weiterhin Krankengeld erhält, genügt auch ein Reha-Entlassungsbericht, in dem die Arbeitsunfähigkeit bestätigt wird („bis auf Weiteres“). Allerdings gilt dasselbe wie beim „gelben Schein“ des Hausarztes: Er muss der Kasse innerhalb einer Woche vorliegen.

 

Ferner betont das LSG Berlin-Brandenburg, dass die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, aber nicht zwingend durch einen Vertragsarzt festgestellt werden muss (27.7.17, L 9 KR 239/17 B PKH). Auch müssen die dafür vorgesehenen Vordrucke nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) nicht verwendet werden. Bezieht Ihr Mandant Krankengeld und endet das Arbeitsverhältnis währenddessen, steht ihm das Krankengeld weiterhin zu (maximal 78 Wochen). Allerdings muss jede ärztliche AU-Folgebescheinigung dann auch lückenlos an die vorherige anschließen (BSG 16.12.14, B 1 KR 25/14 R). Seit dem 4.3.16 können Ärzte außerdem rückwirkend krankschreiben (SR 17, 57).

 

PRAXISHINWEIS | Ältere Mandanten erkranken mitunter längere Zeit. Resultat: Es ist eine Folgebescheinigung notwendig. Und diese muss spätestens an dem Werktag ausgestellt werden, der auf den letzten bescheinigten Tag folgt. Der Samstag gilt dabei nicht als Werktag. Beispiel: Ihr Mandant bezieht Krankengeld und ist bis zum 12.12.17 krankgeschrieben. Er muss sich daher spätestens am 13.12.17 beim Arzt vorstellen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Verspätete Folgebescheinigung kann entschuldbar sein, SR 17, 93
  • Krankengeld: Arzt vergisst Folgebescheinigung, SR 17, 110
Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 203 | ID 44979827