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· Nachricht · Arbeitsunfähigkeit

Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss angezeigt werden

| Auch bei einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nach § 5 EFZG verpflichtet, dies gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen. |

 

Hierauf wies das LAG Baden-Württemberg hin (8.5.19, 10 Sa 52/18, Abruf-Nr. 213272). Ein etwaiger Verstoß durch den Arbeitnehmer im Falle einer fortdauernden Erkrankung wiegt jedoch im Regelfall weniger schwer als eine fehlende oder verspätet erfolgte Anzeige bei der erstmaligen Erkrankung. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung ist dies bei der im Rahmen von § 1 Abs. 2 KSchG durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

 

Gerade ältere Arbeitnehmer sind verstärkt von langanhaltender Arbeitsunfähigkeit betroffen. Es ist für sie daher um so wichtiger, die erforderlichen Meldepflichten genau einzuhalten.

Quelle: ID 46565243