01.01.2004 · Fachbeitrag aus RVGprof · Mehrvertretungszuschlag
Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung PKH bewilligt, ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 BRAGO beschränkt. Es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei anfällt (OLG Zweibrücken 17.9.03, 7 W 80/03, n.v., Abruf-Nr. 032689).
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01.01.2004 · Fachbeitrag aus RVGprof · Honorarklage
Der BGH hat entschieden, dass Gebührenforderungen von Anwälten in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden können (BGH 11.11.03, X ARZ 91/03). Vergleichen Sie zu diesem Thema auch Möller, BRAGO prof. 03, 98 und Goebel, BRAGO prof. 02, 160).
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01.01.2004 · Fachbeitrag aus RVGprof · Kostenfestsetzung
Stellt der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels und vor einer Entscheidung des Gerichts über dessen mögliche Zurückweisung durch Beschluss einen Sachantrag, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung (BGH 9.10.03, VII ZB 17/03, n.v., Abruf-Nr. 032505).
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01.01.2004 · Fachbeitrag aus RVGprof · Reisekosten
Die Fahrtkosten des Rechtsanwalts gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO sind nach Maßgabe der tatsächlich gefahrenen Kilometer zu erstatten, wenn die Wahl einer kürzeren Fahrstrecke mit erheblich höherem Zeitaufwand verbunden und dem Rechtsanwalt daher nicht zuzumuten war (KG 25.3.03, 1 W 50/03, n.v., Abruf-Nr. 032690).
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01.12.2003 · Fachbeitrag aus RVGprof · Mahnverfahren
Der Beitrag gibt einen Überblick über die richtige Gebührenabrechnung für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids.
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01.12.2003 · Fachbeitrag aus RVGprof · Richtige Anwendung der BRAGO
In durchschnittlichen Unfallsachen ist grundsätzlich eine Mittelgebühr (7,5/10- Gebühr) angemessen. Der Ansatz einer 8/10- Gebühr stellt aber nur eine geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr dar, die nicht ermessensfehlerhaft ist (AG Hof 8.7.03, 13 C 662/03, n.v., Abruf-Nr. 032546).
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01.12.2003 · Fachbeitrag aus RVGprof · Richtige Anwendung der BRAGO
Findet eine Hauptverhandlung statt, folgt der Gebührenanspruch des Verteidigers aus § 83 BRAGO. Dieser erfasst gemäß § 87 S. 1 BRAGO nicht nur die Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung, sondern im gesamten erstinstanzlichen Strafverfahren nach Beendigung des vorbereitenden Verfahrens bis zum Abschluss des Rechtszuges (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 83 BRAGO Rn. 9). Grundsätzlich entstehen daher daneben keine Gebühren nach § 84 BRAGO ...
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01.12.2003 · Fachbeitrag aus RVGprof · Checkliste
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird voraussichtlich zum 1.7.04 in Kraft treten (vgl. BRAGO prof. 03, 145). Da die BRAGO aber auch danach bedeutsam sein wird (§ 61 RVG- E) und zahlreiche ihrer Vorschriften unverändert in das RVG- E übernommen worden sind, sollte bei der Abrechnung nach der BRAGO kein Geld verschenkt werden. Die folgende Aufstellung zeigt Fehler bei der Vergütungsabrechnung und gibt einen Ausblick auf die Abrechnung nach dem RVG- E (Regierungs- Ent- wurf v. 5.11.03, ...
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01.12.2003 · Fachbeitrag aus RVGprof · Schuldrechtsreform
Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, das am 1.1.02 in Kraft getreten ist, wurde das Verjährungsrecht und damit auch die Verjährung der Anwaltsvergütung neu geregelt (dazu Goebel, BRAGO prof. 01, 153). Folgendes ist deshalb zu beachten:
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01.12.2003 · Fachbeitrag aus RVGprof · Anwaltshonorar
Ein erstinstanzliches Urteil, das nur teilweise angegriffen wird, kann auf Antrag vom Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 537 ZPO). Dies gilt ebenso für Berufungsurteile, soweit sie nicht durch die Revision angefochten werden (§ 558 ZPO). Die folgende Checkliste zeigt, worauf Sie bei der Abrechnung für diesen Antrag achten müssen (vgl. dazu auch Schnettger, BRAGO prof. 03, 173).
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