07.09.2015 · Nachricht aus RVGprof · Herausgabe eines Ferraris
Für den Herausgabeanspruch einer Leasingsache, der neben § 985 BGB auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 535, 546 BGB beruht, findet § 6 ZPO Anwendung, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass die Leasingsache während der Leasingzeit nicht an Wert verliert und beide Vertragsparteien an dem zu erwartenden Erlös beteiligt werden sollen. Damit ist der Wert der Sache maßgeblich (OLG München 18.6.15, 32 W 792/15).
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07.09.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Arbeitsrecht
Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder ähnliche Verstöße bereits abgemahnt wurden, ist dabei ohne Belang.
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07.09.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Der praktische Fall
Ob die Änderungen durch das 2. KostRMoG anwendbar sind, richtet sich nach § 60 RVG. Maßgebend ist, ob der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag vor oder nach dem 1.8.13 erhalten hat. Ist der Auftrag bedingt, wird auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem die Bedingung eintritt (KG AGS 06, 79).
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01.09.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Krankentagegeldversicherung
Ist der Antrag nur darauf ausgerichtet festzustellen, dass ein Krankentagegeldversicherungsvertrag fortbesteht, beträgt der Streitwert das Dreieinhalbfache der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 Prozent. Dies ist der Fall, wenn nicht auch eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers festgestellt werden soll.
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01.09.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Akteneinsicht
Die Aktenversendungspauschale fällt nach der durch das am 1.8.13 in Kraft getretene 2. KostRMoG vom 23.7.13 (BGBl I, S. 2586) erfolgten Neufassung des Auslagentatbestands der Nr. 9003 KV GKG auch an, wenn auf Ersuchen eines Rechtsanwalts die Akten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht durch Inanspruchnahme eines externen Postdienstleisters an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht übersandt werden (OLG Bamberg 5.3.15, 1 Ws 87/15, Abruf-Nr. 144762 ).
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24.08.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Prozesskostenhilfe
Der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe (PKH)- und Wahlanwaltsvergütung besteht in den unterschiedlichen Tabellen. § 13 RVG gilt für die Gebührenansprüche des Wahlanwalts. § 49 RVG gilt, sobald PKH bewilligt wird und regelt die Ansprüche gegen über der Staatskasse. Ab einem Wert von 4.000 EUR sind deutlich geringere Anwaltsgebühren die Folge. Der Beitrag erklärt, wie Sie die PKH-Gebühren so hoch wie möglich halten.
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