· Fachbeitrag · Vom Acker zur Steuerfalle
So verteuern Windräder die Erbschaft
von Finw. Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
| Die Erbschaftsteuer trifft zunehmend auch Betreiber erneuerbarer Energien. Besonders deutlich zeigt sich das bei landwirtschaftlichen Flächen mit Windkraft- oder Photovoltaikanlagen. Grund dafür sind die gleich lautenden Ländererlasse vom 6.3.24 (S 3015 BStBl I 24, 378), die die Bewertung dieser Grundstücke neu ordnen. |
1. Grundstück mit Windrädern = voll steuerpflichtiges Grundvermögen
Bislang waren Flächen mit Windkraftanlagen oft begünstigt bewertet. Damit ist Schluss. Nach dem neuen Ländererlass gehören solche Flächen vollständig zum Grundvermögen. Die Windkraftanlage selbst gilt als Betriebsvorrichtung (§ 176 Abs. 2 BewG) und bleibt außen vor, die Fläche aber fließt in voller Höhe in die steuerliche Bemessungsgrundlage ein.
Eine Verschonung nach § 13a ErbStG ist nur noch möglich, wenn die Flächen als Sonderbetriebsvermögen einer Energie erzeugenden Mitunternehmerschaft gehalten werden. Bei reiner Verpachtung greift lediglich der persönliche Freibetrag.
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