· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Rückwirkende Betriebsaufgabe durch den Erben: keine Nachlassverbindlichkeit
von Finw. Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
| Die nachträgliche, vom Erben erklärte Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3b S. 2 EStG) kann teure Folgen haben: Entsteht dadurch ein Aufgabegewinn, sind die darauf entfallende Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Der BFH (10.5.23, II R 3/21 ) bestätigt die strenge Linie ‒ mit spürbaren Konsequenzen für die Nachfolgeplanung. |
1. Ausgangslage: Erbschaft trifft Steuerfalle
Im Streitfall erbten sechs Miterben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Nach dem Tod des Erblassers erklärten sie ‒ unter Nutzung der Rückwirkungsregel des § 16 Abs. 3b S. 2 EStG ‒ die Betriebsaufgabe auf einen Zeitpunkt vor dem Erbfall. Dies führte zu einem Aufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 2 EStG), der beim Erblasser für das Todesjahr zu versteuern war. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer und Nebensteuern fest, lehnte aber den Abzug als Nachlassverbindlichkeiten ab.
2. Kein Abzug als Nachlassverbindlichkeit
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind nur Schulden abzugsfähig, die vom Erblasser herrühren. Auch Steuerforderungen für das Todesjahr können berücksichtigt werden, selbst wenn sie beim Erbfall noch nicht feststanden ‒ entscheidend ist, dass der Erblasser den steuerbegründenden Tatbestand selbst verwirklicht hat. Hier jedoch löste erst die rückwirkende Aufgabeerklärung der Erben den Aufgabegewinn aus. Da dieser nicht vom Erblasser verursacht wurde, scheidet der Abzug aus.
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