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  • · Fachbeitrag · Verschonungsregelungen bei Betriebsübergabe

    Billigkeitsmaßnahmen wegen Corona

    | Wurde im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung eines Betriebs eine der Verschonungsregelungen nach § 13a ErbStG beantragt, muss innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sieben Jahren darauf geachtet werden, dass bestimmte Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden. Kommt es wider Erwarten zur Unterschreitung der Mindestlohnsumme, droht rückwirkend der Wegfall des gewährten Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG). |

     

    In vielen Betrieben kommt es durch notwendige Kündigungen oder durch Kündigung des Personals aufgrund der Coronapandemie in dem fünf- bis siebenjährigen Überwachungszeitraum unbeabsichtigt zur Unterschreitung der Mindestlohnsumme. Doch gegen Nachforderungsbescheide zur Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer lohnt sich Gegenwehr. Ist die Unterschreitung der Lohnsumme nachweislich durch die Corona-Prämie veranlasst, kann die Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen verhindert werden (siehe www.iww.de/s6260).

     

    Von der erforderlichen Kausalität zwischen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie und dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme kann in der Regel ausgegangen werden, wenn

     

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