· Fachbeitrag · Urteil mit Praxisrelevanz
Land- und Forstwirtschaft in der Nachfolge: FG Düsseldorf zur Buchwertfortführung
von Finanzwirt Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
| Die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 6 Abs. 3 EStG) gehört zur Kernstrategie in der Nachfolgeplanung. Entscheidend ist, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen mitübertragen werden. Doch was passiert, wenn einzelne Flächen zurückbehalten werden? Das FG Düsseldorf gibt mit Urteil vom 22.11.24 (3 K 2604/21 E ) neue Orientierung, jenseits starrer Prozentgrenzen. |
1. Hintergrund
LuF-Betriebe lassen sich bei der Nachfolgeplanung nicht nur erbschaftsteuerlich attraktiv gestalten, sondern auch ertragsteuerlich neutral übergeben. Voraussetzung: Der Betrieb wird vollständig und unentgeltlich auf den Nachfolger übertragen. Bleiben Flächen zurück, droht eine Entnahme mit Besteuerung der stillen Reserven. Die Rechtsprechung sah bislang den Rückbehalt von bis zu 10 % als unschädlich an, darüber hinaus war die Buchwertfortführung gefährdet.
2. Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall übertrug die Klägerin ihren verpachteten Ackerbaubetrieb auf den Sohn und behielt sich knapp 20 % der Flächen (dauerhaft verpachtete Weide) zurück. Die Finanzverwaltung versagte daraufhin die Buchwertfortführung. Das FG Düsseldorf widersprach: Entscheidend sei nicht die Fläche in Prozent, sondern ihre betriebliche Bedeutung. Eine für den konkreten Betrieb über Jahrzehnte entbehrliche Fläche könne auch bei über 10 % keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr darstellen. Das Urteil orientiert sich damit stärker an der Funktion als an starren Schwellenwerten.
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