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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Landwirt fordert Pflichtteil, bleibt dennoch Hoferbe nach der Höfeordnung

    von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique

    Ein Landwirt machte nach dem Tod seines Vaters Pflichtteilsansprüche geltend und erhielt eine erhebliche Abfindung. Jahre später berief er sich dennoch auf seine Stellung als Hofnacherbe nach der Höfeordnung. Während das Beschwerdegericht hierin ein treuwidriges Verhalten sah, stellte der BGH klar: Die Pflichtteilsforderung schließt das Hoferbrecht nicht ohne Weiteres aus.

     

    1. Sachverhalt

    Die Eltern des Antragstellers waren Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Nordrhein-Westfalen. Ein Hofvermerk war nicht eingetragen. Nach dem Tod der Mutter wurden Vater und Sohn als Miterben ausgewiesen. Der Vater heiratete erneut und errichtete mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzten.

     

    Nach dem Tod des Vaters machte der Sohn gegenüber der Stiefmutter Pflichtteilsansprüche geltend und erhielt rund 160.000 EUR. Jahre später beantragte er im Verfahren nach § 11 Höfe-VfO die Feststellung, dass es sich um einen Ehegattenhof gehandelt habe und er nach dem Tod des Vaters Hofnacherbe geworden sei. Die Neffen der inzwischen verstorbenen Stiefmutter widersprachen und begehrten die Anwendung des allgemeinen Erbrechts.

     

    2. Entscheidung der Vorinstanzen

    Das Landwirtschaftsgericht gab dem Antrag statt. Das OLG wies die Anträge jedoch zurück. Die Geltendmachung des Pflichtteils und der Empfang der Abfindung seien mit der späteren Berufung auf das Hoferbrecht unvereinbar (§ 242 BGB). Der Antragsteller habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen und könne sich nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Höfeordnung berufen.

     

    3. Entscheidung des BGH

    Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Die bloße Pflichtteilsforderung begründe keinen Verzicht auf das Hoferbrecht. Beteiligte dürften ihre Rechtsauffassung ändern. Rechtsmissbräuchlich sei dies erst, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils entstanden sei oder besondere Umstände vorlägen.

     

    Die Pflichtteilsforderung beruhe erkennbar auf der testamentarischen Anordnung und lasse keinen Schluss auf einen Verzicht auf das nach der Höfeordnung zwingende Erbrecht zu. Ein solcher Verzicht sei zudem nur unter den hierfür geltenden strengen Voraussetzungen wirksam möglich.

     

    FAZIT — Das Urteil stärkt die Rechtsposition von Hoferben. Pflichtteilszahlungen führen nicht ohne Weiteres zum Verlust des Sondererbrechts nach der Höfeordnung. Für die Praxis zeigt sich erneut, Hofnachfolge, Pflichtteilsrecht und Höferecht müssen strikt getrennt geprüft werden, pauschale Treuwidrigkeitsargumente greifen zu kurz.

     
    Quelle: ID 50683158