· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge in der Land- und Forstwirtschaft
Pflichtteilsanspruch nach lebzeitiger Hofübertragung
von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
Die vorweggenommene Vermögensnachfolge dient häufig dazu, den Fortbestand landwirtschaftlicher Betriebe zu sichern und die Hofnachfolge frühzeitig zu regeln. Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine lebzeitige Hofübertragung auf Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger hat. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass ein bereits zu Lebzeiten wirksam übertragener Hof grundsätzlich nicht mehr in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen wird.
1. Sachverhalt
Ein Landwirt übertrug seinen Hof zunächst durch einen Übergabevertrag und später endgültig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. In seinem Testament setzte er den Sohn sowohl als Hoferben als auch als Alleinerben des übrigen Vermögens ein. Seine Ehefrau, von der er seit Jahren getrennt lebte, sowie die gemeinsame Tochter wurden ausdrücklich enterbt. Die Ehe bestand jedoch bis zum Tod des Erblassers fort.
Nach dem Erbfall verlangte die Ehefrau vom Sohn die Zahlung eines Pflichtteils unter Berücksichtigung des Hofwertes. Sie vertrat die Auffassung, der Pflichtteilsanspruch müsse so berechnet werden, als hätte sich der Hof noch im Vermögen des Erblassers befunden. Hilfsweise machte sie Ansprüche nach der Höfeordnung geltend.
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