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  • · Fachbeitrag · Nachfolge in der Landwirtschaft

    Eigentum allein begründet keinen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

    von Daniel Schollenberger, Managing Partner der LEGATUM Steuerboutique

    Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.22 (II R 39/20 ) zentrale Grundsätze zur erbschaftsteuerlichen Bewertung landwirtschaftlicher Flächen präzisiert. Besonders praxisrelevant: Nicht das Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken entscheidet über das Vorliegen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, sondern die tatsächliche landwirtschaftliche Tätigkeit.

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die teilweise als Ackerland genutzt wurden. Nach ihrem Tod veräußerte der Alleinerbe die Flächen wenige Monate später für insgesamt 292.000 EUR.

     

    Das FA bewertete die landwirtschaftlich genutzten Flächen als „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ und setzte hierfür einen Grundbesitzwert nach dem Liquidationswertverfahren (§ 166 BewG) i. H. v. 238.668 EUR fest. Der Kläger wandte sich dagegen und argumentierte, es habe kein landwirtschaftlicher Betrieb vorgelegen. Zudem sei der tatsächliche Verkaufspreis niedriger gewesen. Das FG Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage zunächst ab.