· Fachbeitrag · Junge Finanzmittel
Übertragung von Gesellschafterforderungen
von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
Eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung zeigt, dass nicht jede Übertragung von Finanzmitteln innerhalb einer Personengesellschaft zur Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. Erbschaftsteuerrechts führt. Das FG Münster (16.7.26, 3 K 682/24) hat entschieden, dass die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage keine Entnahme und Einlage darstellt. Die Folge, die jungen Finanzmittel waren mit 0 EUR anzusetzen.
Sachverhalt
Der Schenker und der Kläger waren Kommanditisten einer KG. Zur Stärkung des Eigenkapitals übertrugen beide im November 2018 Gesellschafterforderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen. Die Umsetzung erfolgte durch Buchung zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage. Zum 31.3.19 übertrug der Schenker unentgeltlich Kommanditanteile auf den Kläger.
Für die Übertragung der Kommanditanteile war die Ermittlung der jungen Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG relevant. Das FA stellte deren gemeinen Wert gesondert und einheitlich mit 356.575 EUR fest.
Entscheidungsgründe
Das FG Münster folgte dem FA nicht. Es stellte den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel zum 31.3.19 mit 0 EUR fest. Maßgeblich war, dass die Übertragung der Gesellschafterforderungen in die gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage ertragsteuerlich keine Entnahme und Einlage darstellte.
Entscheidend ist, dass für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel auf die Grundsätze des Ertragsteuerrechts abzustellen ist. Danach lagen in den Sollbuchungen zulasten des Gesellschafterfremdkapitals und den Habenbuchungen zugunsten der Kapitalrücklage keine Entnahmen oder Einlagen vor. Eine bilanzielle Umbuchung führt damit nicht automatisch zu jungen Finanzmitteln.
§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG stellt auf den positiven Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel ab. Auf die zu jungem Verwaltungsvermögen entwickelte Rechtsprechung kann daher nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Ermittlung junger Finanzmittel genau zwischen einer tatsächlichen Einlage oder Entnahme und einer gesellschaftsrechtlichen beziehungsweise bilanziellen Verschiebung unterschieden werden muss. Gerade bei Personengesellschaften können Übertragungen zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen erbschaftsteuerliche Bedeutung haben.
Für die Praxis ist wichtig, dass die ertragsteuerliche Einordnung der Transaktion nicht isoliert betrachtet werden darf. Eine Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft stellt nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Entnahme und Einlage dar.
Auch eine hypothetische andere Beurteilung hätte im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis geführt. Selbst wenn man die Übertragung als Entnahme und Einlage ansehen würde, wäre aufgrund der Saldierung der jungen Finanzmittel ein Betrag von 0 EUR festzustellen. Eine zusätzliche Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer ergab sich damit nicht.
Bei Unternehmensübertragungen sollte deshalb bereits vor dem Besteuerungszeitpunkt geprüft werden, welche Finanzmittel dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind und ob tatsächlich Einlagen oder Entnahmen vorliegen.
PRAXISTIPP — Bei Umstrukturierungen und Vermögensübertragungen innerhalb von Personengesellschaften sollte die Entstehung junger Finanzmittel stets gesondert geprüft werden. Entscheidend ist nicht allein eine Veränderung der Bilanzpositionen, sondern die ertragsteuerliche Qualifikation als Einlage oder Entnahme. |
Weiterführender Hinweis
- FG Münster 16.7.26, 3 K 682/24 EW; Rev. zugelassen.