· Nachricht · Hofübertragung auf Tochter
Selbstgenutztes Wohnhaus wird steuerpflichtig
von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
Ein Landwirt überließ seiner Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Das auf dem Hof befindliche Wohnhaus war zuvor zeitweise fremdvermietet und wurde nach der Übergabe von der Tochter selbst bewohnt. Sie behandelte die Entnahme des Wohnhauses aus dem Betriebsvermögen als steuerfrei. Das Finanzamt kam im Rahmen einer Außenprüfung zu einer gegenteiligen Auffassung und setzte einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn an.
Sachverhalt
Zum Hof gehörten zwei Wohngebäude, ein Betriebsleiterhaus sowie ein ehemaliges Altenteilerhaus. Beide Gebäude befanden sich im Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs und waren entgeltlich an Dritte vermietet. Der Vater der Klägerin wohnte zu diesem Zeitpunkt auf dem Hof seiner Ehefrau. Das Altenteilerhaus blieb dauerhaft fremdvermietet, während das Betriebsleiterhaus zeitweise leer stand.
Nach Abschluss eines Pachtvertrags zog die Tochter als Pächterin in das Betriebsleiterhaus ein. In einem späteren Schritt übertrug der Vater den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich auf die Tochter. Diese ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG und behandelte die Entnahme des nun selbst genutzten Betriebsleiterhauses als steuerfrei.
Im Rahmen einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Entnahme jedoch als steuerpflichtig. Es erhöhte den Gewinn der Tochter um den angesetzten Entnahmegewinn und erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.
Entscheidung von FG und BFH
Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem FG ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass eine steuerfreie Entnahme von Wohngebäuden nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG nur dann in Betracht komme, wenn es sich um ein Baudenkmal im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften handele. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt.
Der BFH bestätigte diese Auffassung. Die Nutzung des Betriebsleiterhauses zu eigenen Wohnzwecken stelle eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar, die gewinnwirksam zu erfassen sei. Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung sei die steuerfreie Entnahme fremdgenutzter Wohnungen zeitlich auf Fälle bis zum 31.12.1998 beschränkt gewesen. Die Höhe des vom FA angesetzten Entnahmegewinns war zwischen den Beteiligten unstreitig (BFH 16.1.20, VI R 22/17).
Der Fall zeigt, dass die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe sorgfältige steuerliche Planung erfordert.