· Fachbeitrag · Frage des Sondererbrechts
Wegfall der Hofeigenschaft zwischen Vor- und Nacherbfall
von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
Die Frage, ob ein Hofnacherbe sein Sondererbrecht auch dann geltend machen kann, wenn die Hofeigenschaft zwischen Vor- und Nacherbfall entfällt, ist von erheblicher praktischer Relevanz. Der BGH hat hierzu eine klare und praxisprägende Entscheidung getroffen und die Zweckbindung des Höferechts deutlich hervorgehoben.
1. Sachverhalt
Im Streitfall war ein landwirtschaftlicher Betrieb Gegenstand einer testamentarischen Gestaltung mit Vor- und Nacherbschaft. Der Erblasser hatte einen Vorerben eingesetzt, der den Hof zunächst als landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb fortführte. Zwischen dem Eintritt des Vorerbfalls und dem späteren Nacherbfall änderten sich jedoch die tatsächlichen Verhältnisse: Der Betrieb verlor seine Eigenschaft als landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb. Damit entfiel die sogenannte Hofeigenschaft i. S. d. Höferechts.
Nach dem Tod des Vorerben machte der Nacherbe sein Sondererbrecht geltend und beanspruchte die Übernahme des Hofes. Er argumentierte, dass sein Recht unabhängig vom Fortbestand der Hofeigenschaft bestehe.
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