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  • · Fachbeitrag · Ertragsteuern

    BMF gibt die Gesamtplanbetrachtung bei § 6 Abs. 3 EStG (endlich) auf

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Lars Mayer, Düsseldorf

    | Das BMF (20.11.19, IV C 6 - S 2241/15/10003) hat den Anwendungserlass zu § 6 Abs. 3 EStG neu gefasst. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich die BFH-Urteile umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist. Nachfolgend wird anhand eines Muster-Sachverhalts mit zahlreichen Variationen gezeigt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn entweder alles zusammen übertragen wird oder ein Wirtschaftsgut eine besondere Behandlung erfährt. |

    1. Ausgangssachverhalt

    In der „Grundkonstellation I“ ist X Inhaber eines Gewerbebetriebs, zu dessen Betriebsvermögen u. a. drei Produktionsmaschinen und ein Gebäude gehören. Die Wirtschaftsgüter sind wesentliche Betriebsgrundlagen (funktionale Sicht).

     

    MERKE | Die Behandlung von Wirtschaftsgütern, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen aus funktionaler Sicht darstellen, ist für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 3 EStG irrelevant.

           

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