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  • · Fachbeitrag · Ermittlung des Bodenrichtwerts

    Landwirtschaftliche Fläche nicht automatisch land- und forstwirtschaftliche Fläche

    von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique

    Die Einordnung eines Grundstücks als land- und forstwirtschaftliche Fläche bestimmt nicht automatisch dessen Entwicklungszustand für die Ermittlung des maßgeblichen Bodenrichtwerts. Der BFH stellt klar, dass die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach § 232 BewG von der Frage zu unterscheiden ist, welchem Entwicklungszustand eine unbebaute Grundstücksfläche nach § 3 ImmoWertV zuzuordnen ist. Entscheidend ist daher, ob die Fläche als Bauerwartungsland, Rohbauland, baureifes Land oder sonstige Fläche einzustufen ist.

    1. Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die zutreffende Einordnung einer Grundstücksfläche bei der Bewertung eines unbebauten Grundstücks. Für die Bestimmung des Bodenrichtwerts stellte sich die Frage, ob die Fläche aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Nutzung beziehungsweise ihrer Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entsprechend zu bewerten war.

     

    Das FA berief sich hierzu auf § 232 Abs. 1 BewG und leitete daraus eine entsprechende Einordnung der Fläche ab. Das FG stellte demgegenüber auf den Entwicklungszustand des Grundstücks nach den Regelungen der ImmoWertV ab.