· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit durch einen Pfarrer
von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Die Besteuerung richtet sich nach der Bereicherung, zu der der Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unter Berücksichtigung des § 10 ErbStG beim Erben führt. Von dem steuerpflichtigen Erwerb sind als Nachlassverbindlichkeiten die in § 10 Abs. 5 ErbStG aufgeführten Schulden und Lasten abzuziehen, soweit sich nicht aus Abs. 6 ‒ 9 etwas anderes ergibt. Streitig war, ob ein Erbe, der verpflichtet ist, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, diese Verpflichtung vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 ErbStG abziehen kann (BFH 11.7.19, II R 4/17, Abruf-Nr. 212654 ). |
Sachverhalt
Der Kläger ist Pfarrer in der Kirchengemeinde X. Mit notariell beurkundetem Testament setzte der Erblasser (E) den Kläger zu seinem Erben ein. E verstarb im Jahr 2012 und der Kläger wurde Alleinerbe.
Der Kläger zeigte dem zuständigen Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er das Erbe für die Kirchengemeinde X annehmen und es dieser vollumfänglich zur Verfügung stellen wolle. Das Landeskirchenamt genehmigte die Annahme der Erbschaft. Im Jahr 2013 übertrug der Kläger die ihm angefallene Erbschaft auf die Kirchengemeinde X.
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