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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Umfang der Bindung von Feststellungen des Belegenheitsfinanzamts

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Der BFH hatte zu klären, ob die Steuerbefreiung des Erwerbs eines Familienheims durch Kinder nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch ein an das Wohngrundstück angrenzendes unbebautes Grundstück umfasst. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die Feststellung des Belegenheitsfinanzamts, dass verschiedene wirtschaftliche Einheiten vorliegen, im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid noch erfolgreich abweichend beurteilt werden kann (BFH 23.2.21, II R 29/19, Abruf-Nr. 223876 ). |

     

    Sachverhalt

    Das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständige Belegenheitsfinanzamt beurteilte das Wohngrundstück und das an dieses angrenzende unbebaute Grundstück als eigenständige Einheiten. Daraufhin änderte das für die Erbschaftsteuer zuständige FA den zunächst erlassenen Erbschaftsteuerbescheid und gewährte die Steuerbefreiung nur noch für das bebaute Grundstück. Die hiergegen erhobene Klage, mit der geltend gemacht wurde, dass die Steuerbefreiung umfassend zu gewähren sei, blieb erstinstanzlich erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision beim BFH blieb ohne Erfolg. Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BewG sind für Zwecke der Erbschaftsteuer für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen (§ 179 AO). Die Belegenheitsfinanzämter nehmen diese Feststellung vor (§ 152 Nr. 1 BewG). Sie seien, so der BFH, dagegen nicht zu der Entscheidung darüber befugt, ob eine Steuerbefreiung, z. B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, zu gewähren ist. Ihnen obliege neben der Wertfeststellung allerdings auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Diese Entscheidung könne daher nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO nur durch Anfechtung des Wertfeststellungsbescheids angegriffen werden.

     

    Erläuterungen

    § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG verweist für die Definition des Familienheims auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG. Von der Steuerbefreiung werden danach Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke erfasst. In welchem Umfang der zugehörige Grund und Boden begünstigt ist, stellt die Vorschrift nicht explizit klar. Allerdings sind die Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer durch die Belegenheitsfinanzämter gesondert festzustellen (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG). Ihnen obliegt neben der Wertfeststellung auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BewG). Gibt es darüber Streit, muss der Erwerber den Feststellungsbescheid anfechten. Unterlässt er dies, sind er und das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige FA an die gesonderte Feststellung gebunden.

    Quelle: ID 47599078

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