· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Gericht entschärft Lohnsummenfalle bei der Erbschaftsteuer
von Finanzwirt Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
| Das FG Münster (15.4.25, 3 K 483/24 F) hat klargestellt, dass auch Gehälter für Geschäftsführer nach der Hof- bzw. Betriebsübergabe die Lohnsumme erhöhen. Maßgeblich sei allein, dass es sich um tatsächlich gezahlte und verbuchte Löhne bzw. Gehälter handelt. Ob die betreffenden Personen vor der Übertragung bereits im Betrieb beschäftigt waren, spiele keine Rolle. Damit entschärften die Richter die Gefahr, dass Betriebe allein wegen einer veränderten Personalstruktur die Verschonung verlieren. |
1. Streitpunkt: Welche Gehälter zählen?
Wer Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, profitiert von erheblichen Steuervergünstigungen (§§ 13a, 13b ErbStG). Voraussetzung ist u. a., dass der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird (85 %-Verschonung), nach sieben Jahren entfällt die Steuer sogar vollständig (100 %-Verschonung). Für Betriebe mit mehr als fünf Arbeitnehmern gilt zusätzlich die Lohnsummenregel: Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter dürfen in den Folgejahren nicht spürbar unter das Ausgangsniveau sinken. Andernfalls droht der rückwirkende Verlust der Steuervergünstigung, auch Lohnsummenfalle genannt.
Bislang war unklar, ob die Vergütung von Geschäftsführern einer Gesellschaft nach der Betriebsübernahme in die Lohnsumme einbezogen werden darf. Die Finanzämter argumentierten, dass Geschäftsführergehälter steuerlich kein klassischer Arbeitslohn seien, sondern eher Vergütungen für eine organschaftliche Tätigkeit. Entsprechend verweigerten sie die Anrechnung. Das FG Münster hat nun klargestellt, dass auch Gehälter für Geschäftsführer nach der Hof- bzw. Betriebsübergabe die Lohnsumme erhöhen.
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