· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Aufgabegewinne sind keine Nachlassverbindlichkeiten
von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
Die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe im Wege der Erbfolge wirft regelmäßig komplexe ertrag- und erbschaftsteuerliche Fragestellungen auf. Besonders konfliktträchtig sind Fälle, in denen die Erben den Betrieb nach dem Erbfall nicht fortführen, sondern aufgeben oder veräußern. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 10.5.23 (II R 3/21 ) klargestellt, dass die hierdurch ausgelöste Einkommensteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig ist.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Erblasser einen landwirtschaftlichen Betrieb bereits zu Lebzeiten verpachtet. Nach seinem Tod entschieden sich die Erben, den Betrieb endgültig aufzugeben und die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke zu veräußern. Durch die Betriebsaufgabe entstand ein erheblicher Aufgabegewinn, der zu Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer führte. Die Erben machten diese Steuerbelastungen im Rahmen der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten geltend und begehrten eine entsprechende Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb letztlich erfolglos.
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