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  • · Fachbeitrag · Erbrecht

    Konkludenter Pflichtteilsverzicht bei Gütertrennung unter Erbeinsetzung

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Im Ergebnis bestand im vorliegenden Streitfall des OLG Düsseldorf kein Anlass, die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Denn der Senat hat mit Urteil vom 9.7.21 (7 U 110/20) die umstrittene Rechtsfrage, ob ein konkludenter oder stillschweigender Pflichtteilsverzicht wirksam möglich war, letztlich nicht beantwortet, sondern einen Verzicht aufgrund einer Auslegung anhand der Umstände des Einzelfalls verneint. Das OLG Düsseldorf bestätigt somit die bisherige Judikaturleitlinie des BGH zum wirksamen konkludent erfolgten Pflichtteilsverzicht im Einzelfall der Gütertrennung unter Erbeinsetzung. |

     

    • Leitsätze (nicht amtlich)
    • 1. Bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist generell Zurückhaltung geboten. Dies gilt insbesondere in der Weise für einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht, welches lediglich bei schweren Verfehlungen des Berechtigten entzogen oder angefochten werden kann und auf welches nur durch notariell beurkundeten Vertrag verzichtet werden kann.

     

    • 2. Die Vereinbarung der Gütertrennung in einem Ehe- und Erbvertrag mit einer ausdrücklichen Belehrung des Notars, dass sich dadurch „die gesetzlichen Erbquoten und die Pflichtteilsquoten ändern“, beinhaltet keinen konkludenten Verzicht auf den Pflichtteil, sondern stellt im Gegenteil klar, dass den Vertragschließenden das mögliche Entstehen eines Pflichtteilsanspruchs des Überlebenden durchaus bewusst war.
     

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin machte einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend. Kurz vor ihrer Eheschließung schlossen die Klägerin und der Erblasser zudem einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten Gütertrennung, wobei sie nach dem Text der notariellen Urkunde u. a. darüber belehrt wurden, dass „sich die gesetzlichen Erbquoten und die Pflichtteilsquoten ändern“. Der Erblasser setzte die Beklagte, seine Tochter aus erster Ehe, zu seiner Alleinerbin ein und vermachte der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an allen Räumen der in seinem Haus gelegenen Wohnung, das nicht übertragbar sein sollte und im Fall einer Wiederheirat erlöschen sollte. Die Klägerin setzte hingegen ihre drei Kinder aus erster Ehe zu ihren Erben ein. Die Klägerin schlug das Vermächtnis aus und verlangte den Pflichtteil. Sie verlangte im Wege der Stufenklage insbesondere Auskunft über den Bestand des Nachlasses und pflichtteilsergänzungsrelevante Zuwendungen, Wertangaben zu allen angegebenen Positionen, die Einholung eines Wertgutachtens für den Grundbesitz sowie eine eidesstattliche Versicherung und Zahlung.

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