· Fachbeitrag · Erbrecht
Die Erbengemeinschaft als Poolvertrag – ein unerwarteter Gestaltungsvorteil?
von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
Die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen setzen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine Beteiligung von mehr als 25 % voraus (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Wird eine Beteiligung im Erbfall auf mehrere Erben aufgeteilt, stellt sich die Frage, ob diese Schwelle dennoch erreicht werden kann. Ein aktueller Beitrag von Dr. Stein (Die Erbengemeinschaft als erbschaftsteuerlicher Pool, ZEV 2025, 644) zeigt, dass die Erbengemeinschaft hierbei einen bislang wenig beachteten Gestaltungsvorteil bieten kann.
1. Hintergrund
Für Beteiligungen unterhalb der gesetzlichen Mindestquote kommen die Verschonungsregelungen regelmäßig nicht zur Anwendung. Eine Ausnahme besteht, wenn sich mehrere Gesellschafter durch einen Poolvertrag verpflichten, ihre Beteiligungen einheitlich zu verwalten und ihre Rechte gemeinsam auszuüben. Nach einem Erbfall entstehen diese Bindungen jedoch häufig bereits kraft Gesetzes. Die Gesellschaftsanteile fallen in den Nachlass und stehen den Miterben gemeinschaftlich zu. Fraglich war daher, ob diese gesetzliche Ausgestaltung den Anforderungen an einen steuerlichen Poolvertrag genügt.
2. Rechtliche Würdigung
Stein bejaht diese Frage. Nach § 2040 Abs. 1 BGB können Miterben über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen. Hinzu kommen die Vorschriften über die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses (§ 2038 BGB). Bei GmbH-Anteilen verlangt zudem § 18 Abs. 1 GmbHG eine einheitliche Ausübung der Gesellschafterrechte. Damit bestehen bereits während des Bestehens der Erbengemeinschaft dieselben Bindungen, die auch ein Poolvertrag schaffen soll. Die Beteiligungen der einzelnen Miterben können deshalb zusammengerechnet werden. Wird dadurch die Beteiligungsquote von mehr als 25 % überschritten, sind die Voraussetzungen für die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG grundsätzlich erfüllt.
3. Einordnung
Die steuerliche Anerkennung endet jedoch nicht mit der Prüfung der Beteiligungsquote. Ebenso wichtig ist die Einhaltung der Behaltensfrist. Da die Erbengemeinschaft regelmäßig auf ihre spätere Auseinandersetzung angelegt ist, entfällt mit der Verteilung des Nachlasses auch die gesetzliche Bindung zwischen den Miterben.
Erfolgt die Auseinandersetzung innerhalb der Behaltensfrist, kann dies zum Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung und damit zu einer Nachversteuerung führen.
4. Relevanz für die Praxis
Für die Nachfolgeplanung eröffnet die Auffassung von Stein interessante Möglichkeiten. Bereits die gesetzliche Struktur der Erbengemeinschaft kann den Zugang zu den Verschonungsregelungen ermöglichen, ohne dass unmittelbar nach dem Erbfall ein gesonderter Poolvertrag abgeschlossen werden muss.
Soll die Erbengemeinschaft allerdings vor Ablauf der Behaltensfrist beendet werden, empfiehlt sich der rechtzeitige Abschluss eines eigenständigen Poolvertrags. Nur so können die steuerlichen Voraussetzungen dauerhaft erhalten bleiben.
Beachten Sie — Bei Erbfällen mit mehreren Gesellschaftern sollte stets geprüft werden, ob die Erbengemeinschaft bereits die erforderliche Beteiligungsquote vermittelt. Gleichzeitig sollte frühzeitig entschieden werden, ob die Erbengemeinschaft während der Behaltensfrist bestehen bleibt oder ob die steuerlichen Voraussetzungen durch einen Poolvertrag abgesichert werden müssen.
FAZIT — Die Erbengemeinschaft kann mehr sein als eine bloße Übergangslösung zwischen Erbfall und Nachlassteilung. Aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung erfüllt sie nach überzeugender Auffassung bereits wesentliche Anforderungen eines Poolvertrags und kann dadurch den Zugang zu den erbschaftsteuerlichen Begünstigungen eröffnen. Damit dieser Vorteil nicht durch eine spätere Auseinandersetzung verloren geht, ist jedoch eine vorausschauende Gestaltung unerlässlich. |