· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Windkraftanlage auf landwirtschaftlicher Fläche: Zulässig trotz Einwands weichender Miterben
von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
Die Errichtung von Windkraftanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen gewinnt zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung. Im Kontext von Erbengemeinschaften stellt sich dabei regelmäßig die Frage, inwieweit weichende Miterben solche Nutzungsänderungen hinnehmen müssen. Das Amtsgericht Beckum hat hierzu eine praxisrelevante Abwägungsentscheidung getroffen.
Sachverhalt
Im Streitfall hatten mehrere Erben gemeinschaftlich einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfläche von rund 20 ha geerbt. Im Zuge der geplanten Erbauseinandersetzung sollte ein Miterbe als sogenannter weichender Erbe aus dem Betrieb ausscheiden.
Die verbleibenden Erben beabsichtigten auf einem kleinen Teil des Flurstücks, eine Windkraftanlage zu errichten. Der weichende Miterbe wandte sich gegen dieses Vorhaben. Er sah seine Rechte am Nachlass beeinträchtigt und argumentierte insbesondere, dass die Nutzungsänderung zu einer unzumutbaren Minderung seines Erbanteils führe. Zudem fehle es an einer angemessenen Ausgleichsregelung. Die übrigen Miterben hielten dem entgegen, dass die geplante Nutzung wirtschaftlich sinnvoll sei und den landwirtschaftlichen Betrieb nicht wesentlich beeinträchtige. Vielmehr stelle die Windkraftanlage eine nachhaltige Einkommensquelle dar.
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