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  • · Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Meine Kinder sind vom Pflichtteil ausgeschlossen, wenn sie gegen mich Straftaten begangen haben“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 13: „Meine Kinder sind vom Pflichtteil ausgeschlossen, wenn sie gegen mich Straftaten begangen haben“

    Das ist so allgemein nicht richtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch den Pflichtteil entziehen (§ 2333 BGB). Dazu können die Begehung von besonders schweren Straftaten zählen oder ein unsittlicher Lebenswandel, z. B. Trunk-/Spiel-/Drogensucht (sogenannte Pflichtteilsunwürdigkeit). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann muss gleichwohl im Testament noch explizit der Pflichtteil entzogen werden, und zwar unter Nennung des Grundes und des Sachverhaltes, aus dem sich die Pflichtteilsunwürdigkeit ergibt. Hier gibt es viele Vorschriften zu beachten, zum 1.1.10 sind die Pflichtteilsentziehungsgründe auch erweitert worden. Diese Pflichtteilsentziehung muss aber in der Form des § 2336 BGB erfolgen.

     

    Das Pflichtteilsrecht ist grundsätzlich verfassungsrechtlich (Art. 14 Abs. 1 GG) verankert. Die Möglichkeit, den Pflichtteilsberechtigten ihre Pflichtteile zu entziehen, ist durch die Rechtsinstitute der Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsunwürdigkeit gesetzlich abschließend geregelt. Soweit eine letztwillige Verfügung des Erblassers nicht besteht, aus der die Entziehung des Pflichtteils hervorgeht, spielt es auch keine Rolle, ob der Erblasser möglicherweise in anderer Form seinen Willen dahin gehend geäußert hat.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46712436

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