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  • · Fachbeitrag · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „In einem Testament eingesetzte Pfleger oder sonstiges Personal eines Senioren- oder Pflegeheims werden Erben“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 7: „In einem Testament eingesetzte Pfleger oder sonstiges Personal eines Senioren- oder Pflegeheims werden Erben“

    Das ist in der Regel falsch. Nach dem Heimgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind Bedienstete eines Senioren- oder Pflegeheims von einer Erbenstellung ausgeschlossen.

     

    Dies ist jedoch nur für den Fall vorgesehen, in dem die eingesetzten Erben schon vor dem Erbfall von der Erbenstellung wissen. Das Gesetz/die landesrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass sich die entsprechenden Personen Zuwendungen versprechen oder gewähren lassen.

     

    Das Heimgesetz sowie die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sollen verhindern, dass Pflegebedürftige von betrügerischen oder erpresserischen Pflegekräften in Pflege- und Seniorenheimen unter Druck gesetzt werden. Auch könnten sich finanziell bessergestellte Pflegebedürftige auf diesem Wege eine vorteilhaftere Behandlung erkaufen. Wenn jedoch vor dem Erbfall keine Kenntnis von der Erbenstellung bestand, kann der Verdacht der Bestechlichkeit nicht im Raum stehen, da sich die Erben den Vorteil nicht bereits vorab haben versprechen oder gewähren lassen.

     

    Grundsätzlich wäre demnach eine Erbenstellung möglich, soweit der Verbotsadressat der Richtlinien von der ihn begünstigenden Zuwendung vor dem Erbfall keine Kenntnis hatte. Soweit Kenntnis bestand, ist eine Erbenstellung des Adressatenkreises ausgeschlossen.

     

    Auch in weiteren Einzelfällen (private, ambulante Pflegedienste) kann eine Erbeneinsetzung wirksam sein.

     

    Das Heimgesetz oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften gelten nicht für Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten. Der zu pflegende Erblasser kann das Personal in sein Testament aufnehmen. Da bei einem ambulanten Pflegedienst kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wie in einem Heim, greifen hier das Heimgesetz/landesrechtliche Vorschriften nicht.

     

    Aber auch ein Erbschaftsantritt durch das Personal eines Pflegedienstes ist nicht ohne Weiteres möglich. Etliche Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten dürfen laut ihrer Arbeitsverträge keine zusätzlichen Gelder durch die Pflegebedürftigen annehmen. Dazu dürften auch Erbschaften zählen. Um hier vorab Klarheit darüber zu bekommen, ob das Erbe, wie gewünscht, auch bei dem eingesetzten Erben ankommt, sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber des Pflegedienstmitarbeiters gesucht werden, um nicht gegen arbeitsvertragliche oder sonstige betriebliche Vereinbarungen zu verstoßen, die die Annahme der Erbschaft verhindern würden.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46528063

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