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  • · Fachbeitrag · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Es muss ein Testament gemacht werden“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 1„Es muss ein Testament gemacht werden, sonst kann man sein Vermögen nicht vererben“

    Das stimmt nicht. Wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht, greift die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“. Diese ist niedergelegt in den §§ 1922 ff BGB.

     

    Es erbt also immer irgendjemand, auch wenn es kein Testament /keinen Erbvertrag gibt.

     

    Wer erbt, ist im Einzelfall kompliziert zu ermitteln. Es erben maßgeblich die nächsten Verwandten des Verstorbenen (Erblassers), insbesondere Kinder, Eltern und ggf. Geschwister. Daneben erbt der Ehegatte. Hier kommt es auch darauf an, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) die Ehegatten lebten.

     

    Wie viel Erbquote die Erben erhalten, hängt vom Verwandtschaftsgrad der überlebenden Verwandten im Verhältnis zum Erblasser an. Die gesetzliche Erbfolge bedenkt dabei maßgeblich die Kinder (bei deren Ausschlagung oder Vorversterben die Enkel) und, falls vorhanden, den Ehegatten (nicht aber eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz). Sind keine Kinder vorhanden, können auch Geschwister Erben werden. Dann wird es im Einzelfall durchaus kompliziert. Ist ein Erbfall gegeben und es liegt kein Testament vor, sollte anwaltlicher Rat gesucht werden.

     

    Gibt es tatsächlich keinerlei lebende Verwandte, erbt der Staat (§ 1936 BGB), konkret das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz, jedenfalls seinen letzten Aufenthalt hatte. War dieser im Ausland, kann es schwierig werden: Dann muss erst ermittelt werden (ggf. anhand der Europäischen Erbrechtsverordnung, EUErbVO).

     

    Wer kein Testament verfasst, nimmt sich also die Möglichkeit, mit Wissen und Willen sein Vermögen weiterzugeben. In der Praxis treten in Erbfällen ohne Testament Fälle auf, in denen weit entfernte Verwandte, die schwer zu finden sind (wer sind die Nachkommen der Großtante, und wo leben sie überhaupt, und leben sie überhaupt selbst noch?), mit marginalen Erbquoten in einer Erbengemeinschaft zusammentreffen. Das sollte vermieden werden.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46362915

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