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  • · Nachricht · Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht

    Rechtsirrtum der Woche: „Die Erben haben sich um die Grabpflege zu kümmern“

    | An dieser Stelle informieren wir Sie einmal in der Woche über die größten Rechtsirrtümer rund um das Thema „Erben und Vererben“. Wir befassen uns hier insbesondere mit Irrtümern über Testamente, das Pflichtteilsrecht, Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung und vielem mehr. |

     

    • Rechtsirrtum Nr. 14„14. Die Erben haben sich um die Grabpflege zu kümmern“

    Das stimmt so allgemein nicht. Die nächsten Angehörigen haben als Inhaber des sogenannten „Totenfürsorgerechts“ das Recht der Grabgestaltung. Zu den totenfürsorgeberechtigten Personen gehören der Ehegatte des Erblassers und die ihm gleichgestellten eingetragenen Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in ab- bzw. aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder sowie Verlobte.

     

    Die zwischenzeitlich geltenden landesrechtlichen Bestattungsgesetze enthalten teilweise abweichende Rangfolgen sowie zusätzliche weitere bestattungspflichtige Personen, insbesondere den Lebensgefährten einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

     

    Das sogenannte Totenfürsorgerecht leitet sich aus § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht ab. Die Befugnis, die Bestattungsart und den Bestattungsort zu bestimmen, soweit der Erblasser keine Verfügungen getroffen hat, setzt sich als grundsätzliche Befugnis fort, die Grabstätte zu pflegen und das Erscheinungsbild aufrechtzuerhalten. Von der grundsätzlichen Befugnis, sich um die Grabpflege zu kümmern, ist jedoch die tatsächliche Verpflichtung, sich um die Grabpflege zu kümmern, zu unterscheiden.

     

    Grundsätzlich hat sich um die Grabpflege der Eigentümer und Nutzungsberechtigte einer Grabstätte zu kümmern. Hat der Erblasser die Grabstelle noch zu Lebzeiten erworben, ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte Teil des Nachlasses und die Erben sind zuständig. Ist die Grabstätte durch die Erben erworben, so ist hiermit auch die Grabpflegepflicht verknüpft.

     

    Die Nutzungsrechte an einer Grabstätte können allerdings auch übertragen werden und damit auch die Grabpflegepflicht. Das Totenfürsorgerecht und die Nutzungsberechtigung für ein Grab sind damit voneinander zu trennen und können auseinanderfallen. Aus dem Nutzungsrecht einer Grabstelle folgt nicht zwangsläufig auch ein Totenfürsorgerecht. Diese beiden Rechte können nur zusammenfallen, wenn der Nutzungsberechtigte auch in den bezeichneten Kreis der Totenfürsorgeberechtigten fällt.

     

    In Bezug auf die Grabstelle aus dem Nutzungsvertrag mit der Friedhofsverwaltung kann auch nur der Nutzungsberechtigte der Grabstelle verpflichtet werden. Dies ist nicht zwangsläufig auch jemand, dem ein Totenfürsorgerecht zusteht.

     

    Wer also als Erblasser Einfluss auf die Grabpflege nehmen will, sollte zu Lebzeiten entweder selbst das Grab kaufen und einen Grabpflegevertrag z. B. mit einer Friedhofsgärtnerei abschließen und dafür entweder gleich bezahlen oder die Kosten dem Nachlass auferlegen.

     

    Der Erblasser kann aber auch verfügen, dass der oder die Erben mit einer Auflage im Testament dergestalt versehen werden, dass die Grabpflege zu verrichten ist. So kann gewährleistet werden, dass sich die Person des Vertrauens um die Grabpflege kümmert.

     

    Quelle | Die 20 wichtigsten Rechtsirrtümer aus dem Erbrecht werden von der „St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld“ (www.st-b-k.de) zur Verfügung gestellt.

    Quelle: ID 46712438

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