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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts und Annahmeverzug bei Devisenausländern

    von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique

    Grenzüberschreitende Erbfälle und landwirtschaftliches Vermögen stellen die Praxis bis heute vor besondere Herausforderungen. Bereits früh hat der Bundesgerichtshof (BGH 21.5.54, V ZR 4/53) klargestellt, dass sowohl die Zuständigkeitsfrage als auch Leistungsstörungen strikt nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind – selbst bei internationalen Besonderheiten wie Devisenbeschränkungen.

    1. Sachverhalt

    Dem Urteil lag die Auseinandersetzung eines Nachlasses zugrunde, der eine landwirtschaftliche Hofstelle umfasste. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob für die Nachlassabwicklung das Landwirtschaftsgericht oder das ordentliche Zivilgericht zuständig ist.

     

    Ein Miterbe war als sogenannter Devisenausländer qualifiziert und sah sich aufgrund damaliger Devisenbeschränkungen außerstande, seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erbschaft zu erfüllen. Die übrigen Beteiligten machten geltend, dass hierin ein Annahmeverzug liege.