· Fachbeitrag · Ostschaden und Erbrecht
Kein Anspruch bei landwirtschaftlichem Vermögen in Polen
von Managing Partner Daniel Schollenberger, LEGATUM Steuerboutique
Grenzüberschreitende Erbfälle mit Bezug zu den ehemaligen deutschen Ostgebieten werfen bis heute komplexe Rechtsfragen auf. Insbesondere bei landwirtschaftlichem Vermögen zeigt sich, dass nationale Sonderregelungen das deutsche Erbrecht verdrängen können. Das BVerwG hat hierzu eine grundlegende Entscheidung getroffen und den sogenannten Nichtantrittsschaden eingeordnet.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um ein landwirtschaftliches Gut in einem Gebiet, das nach dem Zweiten Weltkrieg unter polnische Hoheit gestellt wurde. Die Erben, deutsche Staatsangehörige, machten Ansprüche nach deutschem Erbrecht geltend und begehrten Schadenersatz, da sie das Erbe faktisch nicht antreten konnten. Die zuständige Behörde lehnte dies ab und verwies auf die Anwendung polnischen Sonderrechts für landwirtschaftliche Flächen. Dieses schließe die Anwendung deutschen Erbrechts aus. Der Kläger sah darin einen ersatzfähigen Nichtantrittsschaden.
Entscheidungsgründe
Das BVerwG wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Ersatz des Nichtantrittsschadens besteht nicht, wenn das betroffene landwirtschaftliche Vermögen ausschließlich dem polnischen Sonderrecht unterliegt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Der Beschwerdewert wurde auf 50.000 DM festgesetzt.
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