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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Grabpflegekosten führen nicht zur Kürzung des Pflichtteilsanspruchs

    | Grabpflegekosten sind bei der Berechnung des Nachlasswerts für den Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug zu bringen, da sie keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser durch eine Auflage den Erben die Grabpflege übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH 26.5.21, IV ZR 174/20). |

     

    Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde

    Die im März 2017 verstorbene Erblasserin hatte mittels eines eigenhändigen Testaments mehrere Personen als Erben bestimmt. Unbedacht blieb ein Mann, den die Erblasserin im Jahr 1981 als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen hatte. Dieser machte nunmehr gegenüber den Erben seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Erben zahlten dem Mann anhand des Nachlasswerts einen Pflichtteilsbetrag aus. Dabei brachten sie die Grabpflegekosten in Abzug.

     

    Nach dem Testament waren die Erben zur Vornahme der Grabpflege verpflichtet. Mit dem Abzug der Grabpflegekosten vom Nachlasswert war der Pflichtteilsberechtigte nicht einverstanden und erhob daher Klage auf weitere Zahlungen.

     

    Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

    Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Mannheim wiesen die Klage ab. Über den bereits gezahlten Betrag hinaus bestehen keine weiteren Zahlungsansprüche. Denn die Grabpflegekosten seien als Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert abzuziehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

     

    Bundesgerichtshof verneint Abzug des Grabpflegekosten vom Nachlasswert

    Der BGH entschied zugunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf weitere Zahlungen als Pflichtteil zu. Die Kosten für die Grabpflege seien im Rahmen der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Zwar trage der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Zu diesen Kosten zählen aber nicht mehr die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals. Daran könne die Möglichkeit der steuerrechtlichen Absetzbarkeit der Grabpflegekosten sowie die möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht von Erben und Angehörigen zur Grabpflege nichts ändern.

     

    Auflage des Erblassers zur Grabpflege unerheblich

    Für ebenfalls unbeachtlich hielt der BGH den Umstand, dass die Erblasserin die Grabpflege mittels einer Auflage angeordnet hat. Auch in einem solchen Fall können die Grabpflegekosten bei der Berechnung des Nachlasswerts nicht in Abzug gebracht werden.

    Quelle: ID 47485329

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