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  • · Fachbeitrag · Bewertungsrecht

    Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Ist der gemeine Wert von nicht notierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu ermitteln, kann gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 199 Abs. 1 BewG anstelle eines individuellen Ertragswertverfahrens auch das vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß den §§ 200 ff. BewG angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (BFH 2.12.20, II R 5/19, Abruf-Nr. 223508 ). |

     

    Sachverhalt

    Streitig ist der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (Anteilswert). Die Klägerin ist die Ehefrau des im Jahr 2011 verstorbenen Erblassers, der an einer GmbH beteiligt war. Weitere Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH waren u. a. der am Todestag des Erblassers 64-jährige B sowie C. Aufgrund von Gesellschafterbeschlüssen hatten die Gesellschafter B und C Sondergewinnbezugsrechte, sodass dem Erblasser im Ergebnis nur etwa 15 % des Gewinns der GmbH zustanden.

     

    Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte das FA mit einem gegenüber der Ehefrau ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer im vereinfachten Ertragswertverfahren den Wert der GmbH und den Wert des Anteils des Erblassers fest. Ihren Einspruch begründete die Ehefrau damit, dass die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Sie übersandte eine gutachterliche Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers. Der Unternehmenswert wird darin unter Anwendung des Ertragswertverfahrens entsprechend den „Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des IDW S 1 durch Abzinsung der künftigen finanziellen Überschüsse ermittelt. Der Wirtschaftsprüfer weist u. a. darauf hin, dass in der Ertragsprognose berücksichtigt werde, dass die GmbH wegen ihrer hohen Personenbezogenheit auf B nur noch zeitlich begrenzt finanzielle Überschüsse erwirtschaften werde.

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