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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Die TV bei familienbezogenen Angelegenheiten

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Im Rahmen einer TV wird sich häufig auch ein familienrechtlicher Bezug nicht vermeiden lassen. Soweit sich daraus Besonderheiten ergeben, muss der TV diese kennen. Gehören zum Kreis der Erben Minderjährige oder in sonstiger Weise in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen, ist der TV beispielsweise bei der Ausführung der Verfügung von Todes wegen trotzdem unbeschränkt verfügungsbefugt und bedarf keiner familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Doch das ist nicht der einzige „Sonderfall“, den es zu beachten gilt. |

     

    1. TV als gesetzlicher Vertreter oder Betreuer

    Ist der TV zugleich der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen oder der Betreuer eines volljährigen Erben, vertritt ein Teil der Rechtsprechung die Ansicht, dass für das minderjährige Kind ein Pfleger bzw. für den Betreuten ein Mit-Betreuer gem. § 1899 Abs 1 BGB zu bestellen ist (OLG Hamm MittBayNot 94, 53). Nach dieser Ansicht ist das Familien- bzw. Betreuungsgericht wieder in die TV eingebunden und es ergeben sich somit familienrechtliche Beschränkungen.

     

    PRAXISTIPP | Wenn dies nicht gewünscht ist, empfiehlt sich die Anordnung einer Nebenvollstreckung. Aufgabe des Nebenvollstreckers ist es, diejenigen Aufgaben des Haupttestamentsvollstreckers wahrzunehmen, die dieser aufgrund seiner familienrechtlichen Doppelposition als gesetzlicher Vertreter bzw. als Betreuer nicht berechtigt wahrnehmen kann (Kirchner MittBayNot 97, 203).

     

     

    2. Mögliche familienrechtliche Beschränkungen

    Der TV unterliegt im Regelfall auch nicht den familienrechtlichen Beschränkungen, die für den Erben gelten.

     

    MERKE | Beim gesetzlichen Güterstand ist § 1365 BGB für den TV unbeachtlich (Klumpp in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Aufl. 2017, § 5 Rn. 441).

     

    Die Verfügungsmacht des TV unterliegt keinen Einschränkungen, sofern beim Erben Gütergemeinschaft besteht. Der Grund hierfür liegt darin, dass der TV sein Recht vom Erblasser, nicht hingegen vom Erben ableitet.

     

    Beruhen Verfügungen des TV nicht nur auf der letztwilligen Anordnung, sondern auch auf besonderen Vereinbarungen mit den Beteiligten ‒ z. B. bei der Auseinandersetzung ‒, kommen die familienrechtlichen Beschränkungen wiederum zur Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass die vom TV eingeleiteten Maßnahmen nicht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs 1 BGB) entsprechen und die Maßnahmen daher der Zustimmung des Erben bedürfen.

     

    Beachten Sie | Wegen der Zustimmungspflicht kommen etwaige familienrechtliche Beschränkungen wiederum zum Tragen. Entsprechendes gilt, wenn die Verfügungsmacht des TV aus anderen Gründen eingeschränkt ist, z. B. durch das Verbot der unentgeltlichen Verfügung (§ 2205 S. 3 BGB) oder durch das Testament selbst (§ 2208 Abs 1 BGB).

    Quelle: ID 46399849

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