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  • · Fachbeitrag · Haftungsvorschriften und -ausschlüsse

    Zivilrechtliche Haftung bei der Unternehmensnachfolge

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Neben der steuerlichen Haftung nach § 75 AO kann der Betriebsübernehmer auch zivilrechtlich für Verbindlichkeiten des vorherigen Inhabers in Anspruch genommen werden. PU erläutert die gängigen Haftungsvorschriften und weist auf mögliche Haftungsausschlüsse hin. |

    1. Hintergrund

    Wurde ein Handelsgeschäft erworben und wird dieses unter der bisherigen Firma fortgeführt, haftet der Erwerber nach § 25 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des vorherigen Inhabers. Dazu zählen auch die Steuerschulden (BFH 21.1.86, VII R 179/83). Für Steuerschulden kann also neben einer potenziellen Haftung nach § 75 AO eine Haftungsinanspruchnahme nach § 25 Abs. 1 HGB erfolgen. Voraussetzung für die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist, dass

    • ein Handelsgeschäft
           

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