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  • · Fachbeitrag · Erwerb des Familienheims von Todes wegen

    Das Familienheim im Nachlass: Ein Überblick über die Möglichkeiten der Begünstigung

    von Christian Saecker, Hamburg

    | In sehr vielen Erwerben von Todes wegen befindet sich auch ein sogenanntes Familienheim. Aufgrund der Möglichkeit, dieses vollständig steuerfrei erwerben zu können, und der Expertise vieler Fachleute, die die Begünstigungsregelung äußerst kritisch sehen, hat sich in nunmehr 16 Anwendungsjahren eine Fülle an Urteilen ergeben. Der folgende Aufsatz ist der Versuch einer systematischen Einordnung des Regelwerks gerade vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung. |

    1. Einführung

    Dass das sog. Familienheim eine vollständige Sachbefreiung erfährt, hat lange Tradition, allerdings eigentlich nur im Rahmen von Schenkungen bzw. Überlassungen zwischen Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern. Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.95 (BGBl I 95, 1250) ist die Steuerbefreiung der Familienheimübertragung unter lebenden Ehegatten gesetzlich normiert worden. Vorausgegangen war die Frage, wie Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten grundsätzlich einzuordnen sind: handelt es sich um „unbenannte Zuwendungen“, die nicht als Schenkung galten, sondern als Ausgleichsleistung für geleistete Mitarbeit in der ehelichen Lebenswelt, oder handelt es sich doch um eine Schenkung. Da der BFH schließlich Letzteres sah (BFH 2.3.94, II R 59/92, BStBl II 94, 366) nahm der Gesetzgeber zumindest die Familienheimübertragung in den Sachbefreiungskatalog des § 13 ErbStG auf. Darunter fielen aber nicht Erwerbe von Todes wegen.

     

    Erwerbe von Todes wegen haben unerwartet Bedeutung erlangt, als aufgrund eines niederschmetternden Bundesverfassungsgerichtsurteils (BVerfG 7.11.06, 1 BvL 10/02, BStBl II 07, 192) das Erbschaftsteuergesetz ab 2009 auf völlig neue Füße gestellt wurde. In dem Zuge wurde der Erwerb des durch den Erblasser genutzten Familienheims steuerfrei gestellt. Die Regelung war politisch motiviert („Wir wollen doch nicht Omas kleines Häuschen besteuern“). Gesetzessystematisch betrachtet passt die Befreiungsnorm nicht so recht ins Bild. Sie hat aber bis heute Bestand.