Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. PP Praxisführung professionell
  3. Kfz-Steuer ist auch bei einem Dieselfahrverbot zu zahlen

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der wegen der Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte (FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 4 K 86/18 O, Abruf-Nr. 205922). Gegen die nicht zugelassene Revision hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. BFH III B 2/19).

Aus den Entscheidungsgründen: Der Besteuerungstatbestand ist bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zugelassen wurde. Ob das Fahrzeug überhaupt genutzt wird und welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden, ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kfz-Steuer unerheblich. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Euro-5-Fahrzeug wegen zwischenzeitlich verhängter Fahrverbote einzelne Straßen nicht befahren darf, berührt daher die Festsetzung der Kfz-Steuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kfz-Steuer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?

0,00 €im 1. Monat
Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
Jetzt kostenlos testen
Danach 15,70 € / Monat
Einloggen

AUSGABE: PP 03/2019, S. 2 · ID: 45769724

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte