Praxis-PkwKfz-Steuer ist auch bei einem Dieselfahrverbot zu zahlen
Abruf-Nr. 205922
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der wegen der Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte (FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018, Az. 4 K 86/18 O, Abruf-Nr. 205922). Gegen die nicht zugelassene Revision hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. BFH III B 2/19).
Aus den Entscheidungsgründen: Der Besteuerungstatbestand ist bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zugelassen wurde. Ob das Fahrzeug überhaupt genutzt wird und welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden, ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kfz-Steuer unerheblich. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Euro-5-Fahrzeug wegen zwischenzeitlich verhängter Fahrverbote einzelne Straßen nicht befahren darf, berührt daher die Festsetzung der Kfz-Steuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kfz-Steuer ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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AUSGABE: PP 03/2019, S. 2 · ID: 45769724