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VerschwiegenheitspflichtIn diesen Fällen müssen Therapeuten dem rechtlichen Betreuer eines Patienten Auskunft geben

13.11.20204 Min. Lesedauervon RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

Grundsätzlich unterliegen Physiotherapeuten der Verschwiegenheitspflicht (PP 08/2020), d. h. Sie dürfen Dritten keine Auskunft über die Behandlung ihrer Patienten geben. Patienten unter rechtlicher Betreuung können eine Ausnahme sein, sodass Sie als Therapeut gegenüber einem gerichtlich bestellten Betreuer auskunftspflichtig sind. Wann das der Fall ist, und wie Sie sich rechtskonform verhalten, erklärt dieser Beitrag.

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AUSGABE: PP 12/2020, S. 11 · ID: 46981811

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