EinkommensteuerBFH befreit Physiotherapeuten von der Pflicht, eine digitale Einkommensteuererklärung abzugeben
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen Physiotherapeuten von der Pflicht befreit, seine Einkommensteuererklärung in digitaler Form abzugeben und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (PP 05/2020, Seite 20). Wie der BFH im Leitsatz ausführt, ist „die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung [...] durch Datenfernübertragung gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) [...] wirtschaftlich unzumutbar i. S. d. § 150 Abs. 8 S. 1 und 2 Abgabenordnung (AO), wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG steht“ (Urteil vom 16.06.2020, Az VIII R 29/19, veröffentlicht am 12.11.2020).
AUSGABE: PP 12/2020, S. 1 · ID: 46986709