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ArbeitsrechtArbeitnehmer zur Zeiterfassung per Finger-Scan nicht verpflichtet

22.10.20201 Min. LesedauerIWW

Ein Arbeitnehmer ist nicht zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner verpflichtet (Landesarbeitsgericht [LAG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020, Az. 10 Sa 2130/19, Abruf-Nr. 217914, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht [BAG], Az. 10 AZN 708/20). Das Urteil betrifft zwar einen medizinisch-technischen Assistenten in einer radiologischen Praxis, ist aber genauso für Physiotherapeuten relevant.

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Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten ist nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nur ausnahmsweise möglich. Danach muss die Verarbeitung erforderlich sein, damit Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die ihnen aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen können.

Im Urteilsfall hat der Arbeitgeber – so das LAG – keine Tatsachen dargelegt, nach denen die Verarbeitung biometrischer Daten des Arbeitnehmers bei der Zeiterfassung „erforderlich“ ist. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers unzulässig – und könne vom Arbeitgeber auch nicht arbeitsrechtlich mit einer Abmahnung sanktioniert werden.

AUSGABE: PP 12/2020, S. 2 · ID: 46912227

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